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   BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 538/82   

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BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 538/82 (https://dejure.org/1984,16858)
BAG, Entscheidung vom 15.08.1984 - 7 AZR 538/82 (https://dejure.org/1984,16858)
BAG, Entscheidung vom 15. August 1984 - 7 AZR 538/82 (https://dejure.org/1984,16858)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 18.12.1979 - 2 AZR 129/78

    Befristung des Arbeitsverhältnisses - Auslegung des Prozessvergleichs - Klage auf

    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 538/82
    Das Landesarbeitsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 1979 - 2 AZR 129/78 - (AP Nr. 51 zu § 820 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ge stützt.

    Die Auslegung des Prozeßvergleichs durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, a) Der Senat hat nur zu prüfen, ob der Tatsachenriehter (das Landesarbeitsgericht) gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfah rungssätze verstoßen hat oder ob Umstände, die für die Auslegung des Vergleichs von Bedeutung sein könnten, unberücksichtigt geblieben sind und auf diese Weise gegen die Auslegungsregeln der §§ 133» 157 BGB verstoßen worden ist, denn ein Prozeßvergleich ist keine typische Vereinbarung und daher nur beschränkt revisibel (BAG 3r 116, 118, 119 = AP Nr. 5 zu § 550 ZPO und BAG AP Nr. 32 zu § 133 BGB, so im Ergebnis auch BAG AP Nr. 51 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es keines weiteren sachlichen Grundes für die Befristung und ihre Dauer bedarf, wenn die Befristung des Arbeitsvertrages in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart worden ist (BAG 11, 236 = AP Nr. 19 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG AP Nr. 51 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 08.03.1962 - 2 AZR 497/61

    Befristung - Aushilfe - Erprobung - Aushilfsarbeitsvertrag - Probezeit

    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 538/82
    Insoweit fehlt es auch an der Angabe, wo, nämlich in welchen Schriftsätzen etwa, dies geschehen sei (vgl. u.a. BAG 12, 3?8» 331 = AP Nr. 22 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 03.08.1961 - 2 AZR 117/60

    Prozeßbeendender Vergleich über befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 538/82
    Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es keines weiteren sachlichen Grundes für die Befristung und ihre Dauer bedarf, wenn die Befristung des Arbeitsvertrages in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart worden ist (BAG 11, 236 = AP Nr. 19 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG AP Nr. 51 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 22.02.1984 - 7 AZR 435/82

    Arbeitsverhältnis: Sachgründe bei einer vergleichsweisen Befristung

    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 538/82
    Dies gilt sogar für einen außergerichtlichen Vergleich (BAG 33» 27 = AP Nr. 53 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und Urteil des Senats vom 22. Februar 1984 - 7 AZR 435/82 zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 04.03.1980 - 6 AZR 323/78

    Sachliche Berechtigung einer Befristung aus einem vereinbarten Vergleich

    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 538/82
    Dies gilt sogar für einen außergerichtlichen Vergleich (BAG 33» 27 = AP Nr. 53 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und Urteil des Senats vom 22. Februar 1984 - 7 AZR 435/82 zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 04.10.1956 - 2 AZR 256/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Geletendmachung neuer Ansprüche nach Generalverzicht

    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 538/82
    Die Auslegung des Prozeßvergleichs durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, a) Der Senat hat nur zu prüfen, ob der Tatsachenriehter (das Landesarbeitsgericht) gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfah rungssätze verstoßen hat oder ob Umstände, die für die Auslegung des Vergleichs von Bedeutung sein könnten, unberücksichtigt geblieben sind und auf diese Weise gegen die Auslegungsregeln der §§ 133» 157 BGB verstoßen worden ist, denn ein Prozeßvergleich ist keine typische Vereinbarung und daher nur beschränkt revisibel (BAG 3r 116, 118, 119 = AP Nr. 5 zu § 550 ZPO und BAG AP Nr. 32 zu § 133 BGB, so im Ergebnis auch BAG AP Nr. 51 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich - Befristungskontrollklage

    Allerdings setzt der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses voraus (BAG 15. August 1984 - 7 AZR 538/82 -, zu II 2 der Gründe; 22. Februar 1984 - 7 AZR 435/82 - BAGE 45, 160 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 80 = EzA BGB § 620 Nr. 69, zu 3 der Gründe).
  • BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83

    Arbeitsverhältnis: Begründung durch Weiterbeschäftigung nach Endes des

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, daß es keines weiteren sachlichen Grundes für die Befristung des Arbeitsvertrages und ihre Dauer bedarf, wenn sie in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart worden ist (BAG 11, 236 = AP Nr. 19 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 18. Dezember 1979 - 2 AZR 129/78 - AP Nr. 51 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Senatsurteil vom 15. August 1984 - 7 AZR 538/82 - unveröffentlicht).

    Die Beilegung des Streites durch gegenseitiges Nachgeben ist dann der sachliche Grund, der die Annahme einer Umgehung des zwingenden Kündigungsrechts ausschließt (BAG Urteil vom 22. Februar 1984, aaO, unter III der Gründe; BAG Urteil vom 15. August 1984, aaO, unter II 2 der Gründe).

  • LAG Sachsen, 04.11.2010 - 4 Sa 262/10

    Treuwidrige Berufung auf fehlenden Sachgrund bei Anschlussbefristung aufgrund

    Allerdings setzt der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses voraus (BAG, Urteil vom 15. August 1984 - 7 AZR 538/82 -, zu II 2 der Gründe; 22. Februar 1984 - 7 AZR 435/82 - BAGE 45, 160 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 80 = EzA BGB § 620 Nr. 69, zu 3 der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 06.08.2012 - 8 Sa 501/12

    Befristung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich

    Neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses setzt der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs allerdings das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses voraus (BAG v. 26.04.2006 - 7 AZR 366/05, aaO; v. 22.10.2003 - 7 AZR 666/02, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 255 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 8; v. 24.01.1996 - 7 AZR 496/95, aaO; v. 15.08.1984 - 7 AZR 538/82 - aaO; v. 22.02.1984 - 7 AZR 435/82, aaO).
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