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   VGH Hessen, 05.08.2009 - 7 B 2059/09   

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VGH Hessen, 05.08.2009 - 7 B 2059/09 (https://dejure.org/2009,6874)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.08.2009 - 7 B 2059/09 (https://dejure.org/2009,6874)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. August 2009 - 7 B 2059/09 (https://dejure.org/2009,6874)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 2 Abs 1 GG
    Änderung oder Erweiterung des schulischen Unterrichtsangebots; organisatorische Gestaltung der Schule; Rückkehr zur 6-jährigen Organisation des Gymnasialzweiges; Rückwirkung; Vertrauensschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unechte Rückwirkung durch eine von der Schulkonferenz beschlossenen Rückkehr zur 6-jährigen Organisation des Gymnasialzweiges einer schulformbezogenen Gesamtschule; Vorschrift des § 26 Abs. 3 S. 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG) als eine reine Organisationsregelung und ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; HSchG § 26 Abs. 1 S. 5; ; HSchG § 26 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unechte Rückwirkung durch eine von der Schulkonferenz beschlossenen Rückkehr zur 6-jährigen Organisation des Gymnasialzweiges einer schulformbezogenen Gesamtschule; Vorschrift des § 26 Abs. 3 S. 1 Hessisches Schulgesetz ( HSchG ) als eine reine Organisationsregelung und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulrecht (Gestaltungsfreiheit des Staates) - Rückkehr zur 6-jährigen Organisation des Gymnasialzweiges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 1007
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus VGH Hessen, 05.08.2009 - 7 B 2059/09
    Dies ist anzunehmen, wenn die neue gesetzliche Regelung oder die Art und Weise ihrer Umsetzung einen entwertenden Eingriff in ein schutzwürdiges Rechtsverhältnis vornimmt und die betroffenen Personen hiermit nicht zu rechnen brauchten und sie deshalb die eingetretene Änderung bei ihren vor diesem Zeitpunkt getroffenen Dispositionen nicht berücksichtigen konnten (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 - 1 BvR 99/85 und 1 BvR 461/85 - BVerfGE 72, 175 ff.; Bay. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.1992 - Vf 14-VI-90 - zit. n. juris; Bay. VGH, Urteil vom 29.04.2004 - 7 N 02.2640 - zit. n. juris, Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Oktober 2008, Art. 20 Rdnr. 1661).

    Hierbei sind insbesondere die Vorgaben des Grundgesetzes zu beachten, zu denen auch das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG und der daraus folgende Vertrauensschutz der Mitschüler gehört (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986, a. a. O.).

    Vielmehr reicht es aus, dass mit der neuen gesetzlichen Regelung oder ihrer Umsetzung durch die Verwaltungsbehörde eine bisher günstige Rechtslage beseitigt wird und die betroffenen Personen hiermit nicht zu rechnen brauchten und dies deshalb bei ihren Dispositionen vor der Änderung nicht berücksichtigen konnten (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 - 1 BvR 99/85 und 1 BvR 461/85 - BVerfGE 72, 175 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 18.10.1993 - 7 CE 93.2949 - NVwZ-RR 1994, 160).

  • VGH Bayern, 29.04.2004 - 7 N 02.2640
    Auszug aus VGH Hessen, 05.08.2009 - 7 B 2059/09
    Dies ist anzunehmen, wenn die neue gesetzliche Regelung oder die Art und Weise ihrer Umsetzung einen entwertenden Eingriff in ein schutzwürdiges Rechtsverhältnis vornimmt und die betroffenen Personen hiermit nicht zu rechnen brauchten und sie deshalb die eingetretene Änderung bei ihren vor diesem Zeitpunkt getroffenen Dispositionen nicht berücksichtigen konnten (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 - 1 BvR 99/85 und 1 BvR 461/85 - BVerfGE 72, 175 ff.; Bay. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.1992 - Vf 14-VI-90 - zit. n. juris; Bay. VGH, Urteil vom 29.04.2004 - 7 N 02.2640 - zit. n. juris, Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Oktober 2008, Art. 20 Rdnr. 1661).

    Weiter lässt der Senat sich bei der von ihm getroffenen Abwägung von dem Rechtsgedanken leiten, dass das Vertrauen der von einer Änderung der Rechtslage betroffenen Personen umso schutzwürdiger und das Ausmaß des Vertrauensschadens umso größer ist, je weniger Zeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verbleibt und je weniger der Übergang zur neuen Rechtslage durch Übergangsregelungen erleichtert wird (vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 29.04.2004 - 7 N 02.2640 - zit. n. juris).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus VGH Hessen, 05.08.2009 - 7 B 2059/09
    Der Gleichheitssatz verbietet lediglich, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14 [16 und 52]).
  • OVG Berlin, 22.02.2002 - 8 SN 164.01

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung auf Grund ernstlicher Zweifel an

    Auszug aus VGH Hessen, 05.08.2009 - 7 B 2059/09
    Ansprüche auf die Erfüllung individueller Interessen ergeben sich daraus grundsätzlich nicht (OVG Berlin, Beschluss vom 22.02.2002 - 8 SN 164.01 - NVwZ-RR 2002, 577 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.06.1995 - 3 M 43/95

    Vorwegnahme der Hauptsache; Regelungsanordnung; Allgemeine Schulpflicht;

    Auszug aus VGH Hessen, 05.08.2009 - 7 B 2059/09
    Jedoch sind Übergangsregelungen bei Rechtsänderungen hinzunehmen, wenn dadurch dem Vertrauensschutz anderer Betroffener Rechnung getragen wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.06.1995 - 3 M 43/95 - zit. n. juris).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus VGH Hessen, 05.08.2009 - 7 B 2059/09
    Erst in diesem Moment ist der Unsicherheitsfaktor beseitigt, ob und wie die Neuregelung ausgestaltet ist (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 05.08.2009 - 7 B 2059/09
    Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 zur Neuregelung von Unterhaltsansprüchen im Eherechtsreformgesetz vom 1. Juli 1977 (- 1 BvL 28/77 - BVerfGE 57, 361 ff.).
  • BVerwG, 30.03.1995 - 3 C 8.94

    Jagdrecht - Abschußplanung - Jagdgenosse - Klagebefugnis

    Auszug aus VGH Hessen, 05.08.2009 - 7 B 2059/09
    Da die Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 1 HSchG somit nicht den Schutz von Individualinteressen bezweckt, verleiht sie kein subjektives Recht (vgl. zur sog. Schutznormtheorie: BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 - 3 C 8.94 - BVerwGE 98, 118 ff.; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, a. a. O., Band 3 Art. 19 Rdnr. 128).
  • StGH Hessen, 11.06.2008 - P.St. 2133

    1. Die Aufzählung der Antragsberechtigten vor dem Staatsgerichtshof in Art. 131

    Auszug aus VGH Hessen, 05.08.2009 - 7 B 2059/09
    Das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung lassen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige Rechtslage noch nicht entfallen (Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 11.06.2008 - P. St. 2133 und P. St. 2158 - NVwZ 2008, S. 383 ff.).
  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    Auszug aus VGH Hessen, 05.08.2009 - 7 B 2059/09
    Ob die Regelung in Art. 2 Abs. 1 GG zumindest ein Grundrecht auf Bildung gewährt (so: BVerwG, Urteil vom 15.11.1974 - VII C 12.74 - BVerwGE 47, 201 ff.) kann offen bleiben.
  • BVerwG, 02.07.1979 - 7 B 139.79

    Subjektives öffentliches Recht von Schülern oder Eltern auf Erweiterung der

  • VerfGH Bayern, 16.12.1992 - 14-VI-90
  • VGH Bayern, 18.10.1993 - 7 CE 93.2949
  • VG Darmstadt, 14.05.2013 - 3 L 326/13

    (Kein) Anspruch auf Unterrichtung an einem 6-jährig organisierten Gymnasialzweig

    Eine entsprechende gerichtliche Anordnung ergeht somit nur dann, wenn diese erhöhten Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch erfüllt sind (Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009 - 7 B 2059/09 -, LKRZ 2009, 428; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14).

    Es ist auch nicht festzustellen, dass eine Rückkehr zu einer 6-jährig organisierten Mittelstufe tatsächlich zu einer erheblichen Verbesserung der schulischen Ausbildung führt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O.).

    Hinsichtlich der Gewährleistung von Leistungsansprüchen aus Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Gebot entsprechender Zurückhaltung in besonderem Maße, weil dessen Schutzbereich sehr weit und unbestimmt ist und die aus dem Grundrecht folgenden Ansprüche zudem unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt stehen (Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O., m. w. Nw.).

    Ansprüche auf die Erfüllung individueller Interessen ergeben sich daraus grundsätzlich nicht (Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.2002 - 8 SN 164.01 -, NVwZ-RR 2002, 577).

    Jedoch sind Übergangsregelungen bei Rechtsänderungen hinzunehmen, wenn dadurch dem Vertrauensschutz anderer Betroffener Rechnung getragen wird (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.06.1995 - 3 M 43/95 -, juris).

  • VG Darmstadt, 28.06.2013 - 3 L 740/13

    (Kein) Anspruch auf Unterrichtung an einem 6-jährig organisierten Gymnasialzweig

    Eine entsprechende gerichtliche Anordnung ergeht somit nur dann, wenn diese erhöhten Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch erfüllt sind (Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009 - 7 B 2059/09 -, LKRZ 2009, 428; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14).

    Es ist auch nicht festzustellen, dass die Rückkehr zu einer 6-jährigen Organisationsform tatsächlich zu einer erheblichen Verbesserung der schulischen Ausbildung führt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gilt hinsichtlich der Gewährleistung von Leistungsansprüchen aus Art. 2 Abs. 1 GG das Gebot entsprechender Zurückhaltung in besonderem Maße, weil dessen Schutzbereich sehr weit und unbestimmt ist und die aus dem Grundrecht folgenden Ansprüche zudem unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt stehen (Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O., m. w. Nw.).

    Ansprüche auf die Erfüllung individueller Interessen ergeben sich daraus grundsätzlich nicht (Hess. VGH, Beschl. v. 05.08.2009, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.2002 - 8 SN 164.01 -, NVwZ-RR 2002, 577).

  • VGH Hessen, 09.12.2009 - 7 B 2837/09

    Gewichtung von Einzelleistungen bei Ermittlung der Zeugnisnote am Ende eines

    Eine entsprechende gerichtliche Anordnung ergeht somit nur dann, wenn diese erhöhten Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch erfüllt sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 24.10.2007 - 7 TG 2131/07 - NVwZ-RR 2008, 537 und vom 05.08.2009 - 7 B 2059/09 - zit. n. juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 Rdnr. 14).
  • VGH Hessen, 13.10.2011 - 7 D 1692/11

    Vorschubleisten bei einer Täuschungshandlung durch Mitschüler

    Eine entsprechende gerichtliche Anordnung ergeht somit nur dann, wenn diese erhöhten Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch erfüllt sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 24.10.2007 - 7 TG 2131/07 - NVwZ-RR 2008, 537 und vom 05.08.2009 - 7 B 2059/09 - zit. n. juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 123 Rdnr. 14).
  • VG Lüneburg, 28.05.2015 - 6 B 40/15

    Abschussplan; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Hegegemeinschaft; Jagdbeirat;

    Eine entsprechende gerichtliche Anordnung ergeht somit nur dann, wenn diese erhöhten Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch erfüllt sind (Hess. VGH, Urteil v. 9.12.2009 - 7 B 2937/09; Beschlüsse vom 24.10.2007 - 7 TG 2131/07 - NVwZ-RR 2008, 537 und vom 05.08.2009 - 7 B 2059/09 - zit. n. juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 Rdnr. 14).
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