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   AG Tübingen, 08.09.2022 - 7 C 364/21   

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AG Tübingen, 08.09.2022 - 7 C 364/21 (https://dejure.org/2022,25195)
AG Tübingen, Entscheidung vom 08.09.2022 - 7 C 364/21 (https://dejure.org/2022,25195)
AG Tübingen, Entscheidung vom 08. September 2022 - 7 C 364/21 (https://dejure.org/2022,25195)
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  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Tübingen, 08.09.2022 - 7 C 364/21
    nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9).

    le Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt (Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 15; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9).

    Zu berücksichtigen ist etwa auch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9).

    Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden triffl, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatz - fähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, Juris Rn. 12); in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 13).

  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 315/18

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands

    Auszug aus AG Tübingen, 08.09.2022 - 7 C 364/21
    nicht etwa auf Ausgleich von Rechnungen gerichtet (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14).

    le Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt (Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 15; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9).

  • AG Stuttgart, 01.02.2021 - 46 C 4178/20

    Unfallschadenregulierung: Ersatz der Kosten für die Desinfektion

    Auszug aus AG Tübingen, 08.09.2022 - 7 C 364/21
    (AG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2021 - 46 C 4178/20 -, juris m.w.N.) Die Adäquanz ist im vorliegenden Fall anzunehmen.

    Zwar kommt eine Pandemie, wie die durch das SARS-CoV-2 verursache Virus, statistisch gesehen nur einmal im Zeitraum von 100 bis 1.000 Jahren vor, wodurch man zu der Annahme kommen kann, dass bei einer derart geringen Eintrittswahrscheinlichkeit von einem unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstand auszugehen ist, sodass die anlässlich des Unfalls angefallenden Desinfektionskosten nicht auf den Schädiger übertragbar sein könnten (AG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2021 - 46 C 4178/20 -, juris).

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