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   BVerwG, 08.05.1990 - 7 ER 101.90   

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https://dejure.org/1990,2431
BVerwG, 08.05.1990 - 7 ER 101.90 (https://dejure.org/1990,2431)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.1990 - 7 ER 101.90 (https://dejure.org/1990,2431)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 1990 - 7 ER 101.90 (https://dejure.org/1990,2431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtskostenfreiheit - Schwerbehindertenfürsorge - Erstattung von Fahrgeldausfällen - Schwerbehinderter - Unentgeltliche Beförderung - Schwerbehindertenfürsorge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchwbG § 60; VwGO § 188 S. 2
    Begriff der Streitigkeiten auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1990 - 7 ER 101.90
    So hat das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung der (privaten) Verkehrsunternehmen, gegen eine pauschale staatliche Vergütung Schwerbehinderte unentgeltlich zu befördern, als eine "Indienstnahme Privater zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe" gezeichnet, die "verfassungsrechtlich als eine Berufsausübungsregelung zu beurteilen" ist (BVerfGE 68, 155 ).
  • BVerwG, 23.03.1984 - 7 C 29.82

    Personenbeförderung - Beförderungsentgelt - Schülerfahrgeldermäßigung -

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1990 - 7 ER 101.90
    Mit der Erstattung von Fahrgeldausfällen gemäß § 60 des Schwerbehindertengesetzes in der hier maßgebenden Fassung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649) nimmt der Staat gegenüber den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs keine Aufgabe der Schwerbehindertenfürsorge wahr, sondern er gleicht wirtschaftliche Verluste aus, die diesen Unternehmen infolge der ihnen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Last entstehen (vgl. BVerwGE 69, 104 , bezüglich der Schülerbeförderung).
  • BVerwG, 14.12.1972 - VII C 37.71

    Keine Gerichtskostenfreiheit für Fahrgeldausfallanspruch

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1990 - 7 ER 101.90
    Der Senat hat Entsprechendes bereits für den Anspruch auf Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem Gesetz vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978) - UnBefG - entschieden (Beschluß vom 14. Dezember 1972 - BVerwG 7 C 37.71 - DÖV 1973, 245).
  • VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13

    Kindergartenrecht; Heimrecht

    Eine scheinbare Ausnahme und damit keine Ausnahme hierzu bildet die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes a.F. (nunmehr § 148 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch -), die keine Streitigkeiten auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und deshalb nicht nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Mai 1990 - 7 ER 101.90 - Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 10).

    Für die Zuordnung der betreffenden Ansprüche zu einem Rechtsgebiet war nämlich nicht deren formale Zugehörigkeit zu einem Gesetz aus einem der in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebiete, sondern deren materielle bzw. objektive Zugehörigkeit zu einem anderen als den in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebieten maßgebend, weil allein der Umstand, dass die Ausgleichsansprüche nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes a. F. als Regelungen auf dem "Gebiete der Verkehrswirtschaft" nunmehr im Schwerbehindertengesetz geregelt seien, den hierüber geführten Rechtsstreit noch nicht zu einer Streitigkeit auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge machen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Mai 1990 - 7 ER 101.90 - a. a. O., S. 2).

  • BVerwG, 25.07.1990 - 7 B 100.90

    Erstattung von Fahrgeldausfällen bei unentgeltlicher Beförderung

    Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr betreffen nicht Streitigkeiten auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und sind deshalb nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Beschluß vom 8. Mai 1990 - BVerwG 7 ER 101.90 -).«.

    § 188 Satz 2 VwGO über die Gerichtskostenfreiheit von Verfahren auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge ist nicht anzuwenden, weil Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr Streitigkeiten auf dem Sachgebiet des Verkehrswirtschaftsrechts und nicht der Schwerbehindertenfürsorge betreffen (Beschlüsse des Senats vom 14. Dezember 1972 - BVerwG 7 C 37.71 - DÖV 1973, 245, und vom 8. Mai 1990 - BVerwG 7 ER 101.90 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 - 4 S 1333/10

    Keine Gerichtskostenfreiheit für Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs 2 AGG

    Dass der Gesetzgeber damit sozialpolitische Ziele verfolgt, führt nicht dazu, dass diese Bestimmungen zur Schwerbehindertenfürsorge zu rechnen sind (BVerwG, Beschluss vom 08.05.1990 - 7 ER 101/90 -, Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 10 zur Erstattung von Fahrgeldausfällen, vgl. § 145 Abs. 3 SGB IX; VG Köln, Urteil vom 14.02.2008 - 26 K 1650/07 -, Juris).

    So werden auch Streitigkeiten um die Erstattung von Fahrgeldausfällen nicht als Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge angesehen, obwohl sie ihre Grundlage in § 145 Abs. 3 SGB IX haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2008 - 9 S 3090/07 -, ESVGH 59, 123; zur Vorgängerregelung in § 60 SchwbG vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.1990, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.1996 - 12 E 11562/96 -, Juris).

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