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   FG München, 27.04.2015 - 7 K 2819/12   

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https://dejure.org/2015,13465
FG München, 27.04.2015 - 7 K 2819/12 (https://dejure.org/2015,13465)
FG München, Entscheidung vom 27.04.2015 - 7 K 2819/12 (https://dejure.org/2015,13465)
FG München, Entscheidung vom 27. April 2015 - 7 K 2819/12 (https://dejure.org/2015,13465)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG wegen einer Beteiligung an einer ungarischen Kapitalgesellschaft

  • rewis.io

    (Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG))

  • ra.de
  • rewis.io

    (Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG))

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlehensvergabe durch eine ausländische Landesholding an Konzerngesellschaften ist eine Vergabe von Kapital i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG und weder eine Dienstleistung noch eine sog. aktive Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Darlehensvergabe durch eine ausländische Landesholding an Konzerngesellschaften ist eine Vergabe von Kapital i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG und weder eine Dienstleistung noch eine sog. aktive Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • esche.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung bei Darlehensvergabe durch ausländische Holdinggesellschaften

  • esche.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung bei Darlehensvergabe durch ausländische Holdinggesellschaften

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG
    Die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen
    Einkünfte aus passivem Erwerb
    Katalog aktiver Tätigkeiten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 536
  • EFG 2015, 1344
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus FG München, 27.04.2015 - 7 K 2819/12
    Die streitigen Zinserträge dürften in Deutschland nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen werden, da diese nach Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Streitsache Cadbury Schweppes (Urteil vom 12. September 2006 C-196/04, IStR 2006, 670) nur zur Bekämpfung rein missbräuchlicher Gestaltungen erfolgen dürfe.

    Zwar sieht das BMF-Schreiben vom 8. Januar 2007 (IV B 4 - S 1351 - 1/07, BStBl I 2007, 99), das infolge der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2006 in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) ergangen ist, bezüglich der Nachweismöglichkeit für davor liegende Wirtschaftsjahre eine entsprechende Entlastungsmöglichkeit für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR vor.

  • BFH, 11.02.2009 - I R 40/08

    Anwendung des sog. Halbeinkünfteverfahrens auf den Hinzurechnungsbetrag gemäß §

    Auszug aus FG München, 27.04.2015 - 7 K 2819/12
    40 3. Die Klägerinnen können sich nicht auf die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. Februar 2009 (I R 40/08, BStBl II 2009, 594) berufen, nach denen auf den Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 Abs. 2 AStG im Veranlagungszeitraum 2001 die Vorschriften des Halbeinkünfteverfahrens anzuwenden sind, da die Kft ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet hat.

    Der Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 I R 40/08, BStBl II 2009, 594.

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus FG München, 27.04.2015 - 7 K 2819/12
    Die vom Finanzamt vorgenommene Feststellung verstoße außerdem gegen das Grundgesetz, da die Hinzurechnungsbesteuerung einen verfassungsrechtlich unzulässigen so genannten Treaty Override darstelle, wie auch in der Fachliteratur bestätigt werde (Kraft, IStR 2012, 377) und die Vorlage des BFH an das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Fall zeige (Aktenzeichen des BVerfG 2 BvL 1/12).
  • BFH, 23.06.2010 - I R 37/09

    Geschäftsbeziehung" i. S. des § 1 AStG a. F. - Vergabe eines zinslosen

    Auszug aus FG München, 27.04.2015 - 7 K 2819/12
    Auch wenn der BFH mittlerweile entschieden habe (Urteil vom 23. Juni 2010 I R 37/09, IStR 2010, 740), dass Art. 44 Abs. 3 EG- Assoziierungsabkommens mit Ungarn so genannte Outbond-Beteiligungen nicht erfasse, könne nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die der Hinzurechnungsbesteuerung vorgelagerte einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 18 AStG einen Verstoß gegen das Abkommen darstelle.
  • BFH, 19.12.2012 - I R 73/11

    Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer ungarischen

    Auszug aus FG München, 27.04.2015 - 7 K 2819/12
    Im Übrigen hat der BFH entschieden, dass sich eine ungarische Kapitalgesellschaft vor dem Beitritt Ungarns zur EU nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit berufen kann und auch das so genannte Diskriminierungsverbot nicht gilt (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2012 I R 73/11, BStBl II 2013, 392 und vom 23. Juni 2010, BStBl 2010 11, 895 zur Niederlassungsfreiheit aufgrund des zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Ungarn am 13. Dezember 1993 geschlossenen Assoziationsabkommens).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 60/05

    Kein Halbeinkünfteverfahren auf ohne Liquidation im Veranlagungszeitraum 2001

    Auszug aus FG München, 27.04.2015 - 7 K 2819/12
    Bei einem nicht dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr wird das neue Körperschaftsteuerrecht nach § 34 Abs. 2 KStG erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 angewandt, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 2001 begonnen hat (BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 60/05, BStBl II 2008, 303).
  • BFH, 18.12.2019 - I R 59/17

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Auf die Revision der Klägerinnen werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.04.2015 - 7 K 2819/12 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes für die Feststellungsjahre 2002 bis 2004 sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes für die Feststellungsjahre 2002 bis 2004, jeweils vom 13.01.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2012 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) München schloss sich in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1344 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen der finanzbehördlichen Beurteilung des Falles an (Urteil vom 27.04.2015 - 7 K 2819/12).

  • FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19

    Niederlassungsfreiheit

    Dies führt zur Hinzurechnung (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 I R 59/17, BHF/NV 2020, 1312 Rz. 3 und 17 sowie das vorhergehende Urteil des Finanzgerichts München vom 27. April 2015 7 K 2819/12, EFG 2015, 1374; a.A. Wassermeyer/Schönfeld § 8 AStG Rz. 248 und 256).
  • FG München, 25.08.2021 - 6 K 215/19

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer;

    Dies führt zur Hinzurechnung (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 I R 59/17, BHF/NV 2020, 1312 Rz. 3 und 17 sowie das vorhergehende Urteil des Finanzgerichts München vom 27. April 2015 7 K 2819/12, EFG 2015, 1374 ; a.A. Wassermeyer/Schönfeld § 8 AStG Rz. 248 und 256).
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