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   VG Köln, 03.03.2020 - 7 K 5609/17   

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VG Köln, 03.03.2020 - 7 K 5609/17 (https://dejure.org/2020,7995)
VG Köln, Entscheidung vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 (https://dejure.org/2020,7995)
VG Köln, Entscheidung vom 03. März 2020 - 7 K 5609/17 (https://dejure.org/2020,7995)
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18

    Spätaussiedlereigenschaft erfordert Abstammung von einem deutschen

    Auszug aus VG Köln, 03.03.2020 - 7 K 5609/17
    Mit Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 - hat sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zur Auslegung des Abstammungsmerkmals in § 6 Abs. 2 BVFG geäußert.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - juris, Rn. 16 und Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 24.17 -, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 - ; VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 - 7 K 12955/17 - , juris, Rn. 43.

    Die Frage, ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, wird somit im Zeitpunkt der Geburt fixiert und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 - 11 A 648/18 - und Urteil vom 27.11.2019 - 11 A 2262/17 - .

    Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - in der Rechtspraxis des Bundesverwaltungsamts und der Verwaltungsgerichte nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers für die Beurteilung seiner deutschen Abstammung angekommen war.

    Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung nochmals betont, dass sich mit dem 10. Änderungsgesetz an dem Tatbestandsmerkmal der Abstammung nichts geändert habe, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - juris, Rn. 16.

    Diese Praxis entsprach bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - der einhellig angewandten Auslegung des Abstammungsmerkmals.

  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur

    Auszug aus VG Köln, 03.03.2020 - 7 K 5609/17
    Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sei jedoch ebenso wie die Änderung dieser Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 - ).

    Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018- 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13.

    Wie bereits ausgeführt, begründet die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 - .

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - , juris, Rn. 25 ff. und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - , BayVBl. 2012, 478 (479 f.), juris, Rn. 29.

    Soweit das Bundesverwaltungsamt seinerzeit davon ausgegangen ist, dass nur die Elterngeneration zur Herleitung der Abstammung in Frage kommt, entsprach diese Auslegung der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz stützen konnte (BT-Drucks 12/3212 S. 23), vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - , juris, Rn. 25 und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - , BayVBl. 2012, 478 (480), juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 - .

  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 25.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur

    Auszug aus VG Köln, 03.03.2020 - 7 K 5609/17
    Denn hinsichtlich eines nicht von Wiederaufnahmegründen betroffenen Ablehnungsgrundes bleibt die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides erhalten und steht einer neuen Sachentscheidung entgegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25/17 - juris, Rn. 18.

    Ein Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist nur im Fall eines Wandels der normativen Bestimmung, nicht aber im Fall einer Änderung der Norminterpretation vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25/17 - juris, Rn.17 und Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 - juris, Rn. 27.

    Allein der Umstand, dass der ablehnende Verwaltungsakt - gemessen an den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung - nicht rechtmäßig verfügt werden durfte, genügt für die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25/17 - juris, Rn. 28.

    Diese Ungleichbehandlung ist gerade eine Folge der Bestandskraft von Verwaltungsakten und nicht schlechthin unerträglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25/17 - juris, Rn. 29.

  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 9.11

    Aufnahmebescheid; rechtskräftige Ablehnung; Rechtskraft; Durchbrechen der

    Auszug aus VG Köln, 03.03.2020 - 7 K 5609/17
    Ein Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist nur im Fall eines Wandels der normativen Bestimmung, nicht aber im Fall einer Änderung der Norminterpretation vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25/17 - juris, Rn.17 und Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 - juris, Rn. 27.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - , juris, Rn. 25 ff. und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - , BayVBl. 2012, 478 (479 f.), juris, Rn. 29.

    Soweit das Bundesverwaltungsamt seinerzeit davon ausgegangen ist, dass nur die Elterngeneration zur Herleitung der Abstammung in Frage kommt, entsprach diese Auslegung der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz stützen konnte (BT-Drucks 12/3212 S. 23), vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - , juris, Rn. 25 und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - , BayVBl. 2012, 478 (480), juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 - .

  • VG Köln, 10.07.2018 - 7 K 12955/17
    Auszug aus VG Köln, 03.03.2020 - 7 K 5609/17
    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - juris, Rn. 16 und Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 24.17 -, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 - ; VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 - 7 K 12955/17 - , juris, Rn. 43.

    Für die Annahme einer Änderung des Abstammungsmerkmals geben weder der Wortlaut, noch der Sinn und Zweck der Neuregelung noch die Gesetzgebungsgeschichte einen Anlass, vgl. VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 - 7 K 12955/17 - juris, Rn. 43.

  • VG Köln, 08.01.2018 - 7 K 9518/17
    Auszug aus VG Köln, 03.03.2020 - 7 K 5609/17
    Denn der Gesetzgeber wollte durch das 10. Änderungsgesetz den Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten Rechnung tragen, insbesondere den nach Auflösung der Sowjetunion schwindenden Möglichkeiten eines Volkstumsbekenntnisses durch Eintragung der Nationalität in Personenstandsurkunden und den weiter abnehmenden Möglichkeiten einer familiären Sprachvermittlung, vgl. VG Köln, Urteil vom 08.01.2018 - 7 K 9518/17 - unter Hinweis auf Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drs.
  • BVerwG, 25.01.2008 - 5 C 8.07

    Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen als Voraussetzung der deutschen

    Auszug aus VG Köln, 03.03.2020 - 7 K 5609/17
    Eine Änderung der Rechtslage kann auch nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, hinsichtlich der Abstammung könne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - auch auf die Großmutter P. T1.
  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 24.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur

    Auszug aus VG Köln, 03.03.2020 - 7 K 5609/17
    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - juris, Rn. 16 und Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 24.17 -, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 - ; VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 - 7 K 12955/17 - , juris, Rn. 43.
  • VG Köln, 14.03.2023 - 7 K 3123/19
    Die mit diesem Gesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum und an die Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse, aber ließen das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen unberührt, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 - OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2020 - 11 A 1400/20 - VG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -.

    Die Frage, ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, wird somit im Zeitpunkt der Geburt fixiert und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 - OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 - 11 A 648/18 - VG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -.

    Als bloße erstmalige Klärung einer Rechtfrage stellt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Frage der Abstammung von einer deutschen Bezugsperson nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers richtet, vgl. Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2020 - 11 A 1400/20 - VG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -.

  • VG Köln, 05.09.2023 - 7 K 4515/18
    Für die Annahme einer Änderung des Abstammungsmerkmals geben weder der Wortlaut, noch der Sinn und Zweck der Neuregelung noch die Gesetzgebungsgeschichte einen Anlass, vgl. VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 - 7 K 12955/17 -, juris, Rn. 43 und Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -, juris.

    Diese Ungleichbehandlung ist gerade eine Folge der Bestandskraft von Verwaltungsakten und nicht schlechthin unerträglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 29 und Urteil der Kammer vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -.

  • VG Köln, 07.09.2020 - 7 K 4194/19
    Das setzt voraus, dass er deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist und von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG maßgeblichen Stichtag, also am 8. Mai 1945 oder am 31. März 1952 im Aussiedlungsgebiet gelebt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 - ; VG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 - .

    Welche Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit der Bezugsperson zu stellen sind, von der die Abstammung abgeleitet wird, richtet sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 - juris, Rn. 25 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 - 11 A 648/18 - VG Köln, Urteil vom 03.03.2019- 7 K 5609/17 - .

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