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   FG Hessen, 06.03.2019 - 7 K 739/15   

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https://dejure.org/2019,25624
FG Hessen, 06.03.2019 - 7 K 739/15 (https://dejure.org/2019,25624)
FG Hessen, Entscheidung vom 06.03.2019 - 7 K 739/15 (https://dejure.org/2019,25624)
FG Hessen, Entscheidung vom 06. März 2019 - 7 K 739/15 (https://dejure.org/2019,25624)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    § 15b Abs. 1 S. 1 EStG 2002, § 15b Abs. 1 S. 2 EStG 2002, § 15b Abs. 4 S. 1 EStG 2002, EStG VZ 2006
    EStG 2002, EStG VZ 2006

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verrechnung des Erwerbs fremdfinanzierter Inhaberschuldverschreibungen als Verlust im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorgefertigtes Konzept als Voraussetzung für ein Steuerstundungsmodell

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorliegen eines Steuerstundungsmodells im Sinne des § 15b EStG beim Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverschreibungen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2020, 160
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.01.2017 - VIII R 7/13

    Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b EStG

    Auszug aus FG Hessen, 06.03.2019 - 7 K 739/15
    Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 17.01.2017 (VIII R 7/13) trägt die Klägerin vor, dass der BFH dort über eine nahezu identische Sachverhaltskonstellation im Sinne der dortigen Kläger entschieden habe und eine Anwendung sowohl des § 15b EStG als auch des § 42 AO auf entsprechende Investments ausgeschlossen habe, da der dort wie auch im Streitfall tätig gewordene Berater (B) nicht als Initiator eines vorgefertigten Konzepts agiert habe, sondern als Rechtsanwalt/Steuerberater im Rahmen seines Mandatsverhältnisses.

    Ob in der Sache ein Steuerstundungsmodell gegeben ist, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumstände zu ermitteln (BFH-Urteil vom 17. Januar 2017 -VIII R 7/13-, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700 m.w.N.).

    Ein Konzept ist danach vorgefertigt, wenn der Anwender es vorfindet und zumindest die wesentlichen Grundlagen für ein geplantes Vorhaben einsetzen kann und nicht erst selbst die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung seines Vorhabens entwickeln muss (BFH-Urteil in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700 m.w.N.).

    Charakteristisch ist insoweit die Passivität des Investors/Anlegers bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung (vgl. (BFH-Urteil in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700 m.w.N.).

    Gibt hingegen der Investor/Anleger die einzelnen Leistungen und Zusatzleistungen sowie deren Ausgestaltung - sei es von Anfang an oder in Abwandlung des zunächst vorgefertigten Konzepts - selbst vor und bestimmt er damit das Konzept nicht nur unwesentlich mit, so handelt es sich nicht (mehr) um ein vorgefertigtes Konzept (BFH-Urteil in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700 m.w.N.).

    Somit liegt eine modellhafte Gestaltung i.S. des § 15b EStG vor, wenn eine von einem Anbieter/Initiator abstrakt entwickelte Investitionskonzeption für Interessierte am Markt zur Verfügung steht, auf die der Investor/Anleger "nur" noch zugreifen muss, nicht hingegen, wenn der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag - nicht aber im Auftrag eines Anbieters/Initiators - tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt (BFH-Urteil in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700) kann zwar beim Aufgreifen einer am Markt bekannten Gestaltungsidee nicht "ohne Weiteres" eine modellhafte Gestaltung angenommen werden, es ist indes nicht ausgeschlossen.

    Im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700 war die Revision zuzulassen.

  • BFH, 06.02.2014 - IV R 59/10

    Ein Steuerstundungsmodell setzt Feststellungen zum Werben mit Steuervorteilen

    Auszug aus FG Hessen, 06.03.2019 - 7 K 739/15
    Als Konzept kann nicht jegliche Investitionsplanung, sondern nur die Erstellung einer umfassenden und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichteten Investitionskonzeption angesehen werden (BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 -IV R 59/10-, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).

    Ist Teil des Konzeptes die Gründung einer Gesellschaft, gilt dies sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion vor der eigentlichen Investitionsentscheidung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).

    Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein, denn nur dann kann diesem dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend die Möglichkeit "geboten" werden, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).

  • BFH, 23.01.1985 - II R 2/83

    Revision - Kostentragung - Beigeladener

    Auszug aus FG Hessen, 06.03.2019 - 7 K 739/15
    Voraussetzung für eine Billigkeitsentscheidung in diesem Sinne wäre, dass die Beigeladenen den Obsiegenden unterstützt hätten (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368).
  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 10 K 201/17

    Vorliegen eines Steuerstundungsmodells bzw. einer modellhaften Gestaltung i.S.

    Auszug aus FG Hessen, 06.03.2019 - 7 K 739/15
    Seit dem JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2878) ist § 15b EStG aufgrund der Rechtsgrundverweisung in § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG a. F. (jetzt § 20 Abs. 7 Satz 1 EStG) erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2006 auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen anwendbar (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2018 -10 K 201/17 -, EFG 2018, 1950).
  • BFH, 16.03.2023 - VIII R 10/19

    Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG bei einer

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.03.2019 - 7 K 739/15, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19.03.2015 und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlusts nach § 15b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes für 2006 vom 24.04.2009 aufgehoben.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Hessischen FG vom 06.03.2019 - 7 K 739/15, die Einspruchsentscheidung vom 19.03.2015 und den Bescheid für 2006 vom 24.04.2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlusts nach § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG aufzuheben und den Bescheid für 2006 vom 24.04.2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dergestalt abzuändern, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen negative laufende Einkünfte aus der Gesamthand in Höhe von ... EUR und Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. in Höhe von ... EUR festgestellt werden.

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