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   VGH Hessen, 28.11.2005 - 7 Q 2684/05   

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https://dejure.org/2005,11775
VGH Hessen, 28.11.2005 - 7 Q 2684/05 (https://dejure.org/2005,11775)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.11.2005 - 7 Q 2684/05 (https://dejure.org/2005,11775)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. November 2005 - 7 Q 2684/05 (https://dejure.org/2005,11775)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 149 Abs 1 S 2 VwGO, § 152a Abs 6 VwGO
    Voraussetzungen für vorläufige Regelungen anläßlich einer Anhörungsrüge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhörungsrügen gegen die sofortige Vollziehung eines Feststellungsbescheids

  • Judicialis

    VwGO § 149 Abs. 1 S 2; ; VwGO § 152a Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 149 Abs. 1 S 2; VwGO § 152a Abs. 6
    Schulrecht: Vorläufiger Rechtsschutz nach erhobener Anhörungsrüge - Anhörungsrüge, vorläufiger Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 190 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2006, 740
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 25.10.2005 - 7 UZ 2516/05
    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2005 - 7 Q 2684/05
    Der Senat lehnte mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 7 UZ 2516/05 - Anträge der Antragsteller auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt ab.

    Denn der Zulässigkeit beider genannten Rechtsbehelfe steht entgegen, dass der Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2005 - 7 UZ 2516/05 - mit seinem Erlass rechtskräftig und damit der den sonderpädagogischen Förderungsbedarf feststellende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.

  • VGH Bayern, 28.02.2020 - 10 ZB 20.30308

    Anforderungen an eine Anhörungsrüge

    Die einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer rechtskräftigen Entscheidung nach Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 6 i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn die Anhörungsrüge mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird und ohne eine solche vorläufige Regelung der Antragsteller bzw. Kläger unzumutbar belastet würde (HessVGH, B.v. 28.11.2005 - 7 Q 2684/05 - juris Rn. 8).

    Einer Kostenentscheidung ebenso wie einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Kosten des Zwischenverfahrens nach § 152a Abs. 6 i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu den Kosten des Hauptverfahrens, d.h. des Verfahrens über die Anhörungsrüge, zählen und die Entscheidung somit keine eigenständige Kostenfolge auslöst (OVG LSA, B.v. 27.6.2012 - 1 M 64/12 - juris Rn. 2; SächsOVG, B.v. 15.9.2011 - 5 B 135/11 - juris Rn. 2 f.; NdsOVG, B.v. 21.1.2010 - 8 MC 11/10 - juris Rn. 2; HessVGH, B.v. 28.11.2005 - 7 Q 2684/05 - juris Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2019 - 6 S 23.19

    Einstweiliger Rechtsschutz; Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen

    Mit Blick auf diesen Normzweck ist nach der vorherrschenden Ansicht in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, die derjenigen des erkennenden Senats entspricht, Voraussetzung für die ausnahmsweise Aussetzung der Vollziehung, dass sich die angegriffene Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erweist oder unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, dass die sofortige Vollziehung den Betroffenen unzumutbar belastet (VGH Mannheim, Beschluss vom 25. November 2013 - 8 S 2293/13 -, NVwZ-RR 2014, S. 292, Rn. 3 bei juris; VGH Kassel, Beschluss vom 7. August 2003 - 9 Q 1781/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 288 f., Rn. 4 bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 11 ME 230/15 -, ZMR 2015, S. 992; Rn. 5 bei juris; OVG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 1 B 1251/14 -, IÖD 2015, S. 30 ff., Rn. 12 bei juris; strenger, weil beide Anforderungen kumulativ verlangend: OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 2 M 139/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 534 f., Rn. 4 bei juris; VGH Kassel, Beschluss vom 28. November 20905 - 7 Q 2684/05 -, NVwZ-RR 2006, S. 740 f., Rn. 8 bei juris zur Vollziehungsaussetzung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung gegen die eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben wurde).
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