Rechtsprechung
LG Nürnberg-Fürth, 23.02.2017 - 7 S 7084/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
Kurzfassungen/Presse (14)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Zu viel Müll und Gerümpel in der Wohnung kann außerordentliche Kündigung des Vermieters rechtfertigen
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Mietrecht: Müll und Gerümpel in Wohnung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Mietrecht: Müll und Gerümpel in Wohnung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Mietrecht: Müll und Gerümpel in Wohnung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Messie in der Mietwohnung - Vermieter kündigt Mietverhältnis
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung wegen Müll und Gerümpel in der Wohnung
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Verwahrloster Zustand einer Wohnung kann außerordentliche Kündigung des Vermieters rechtfertigen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Zu viel Müll und Gerümpel in der Wohnung kann außerordentliche Kündigung des Vermieters rechtfertigen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Wohnung völlig verwahrlost - Vermieter darf fristlos kündigen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kündigung einer Mietwohnung wegen Verwahrlosung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Wohnung verwahrlost - außerordentliche Kündigung möglich
- haerlein.de (Pressemitteilung)
Zustand der Mietwohnung kann Vermieter zur Kündigung berechtigen
- sh-recht.de (Kurzinformation)
Vermieter darf Messi kündigen
- sh-recht.de (Kurzinformation)
Vermieter darf Messi kündigen
Verfahrensgang
- AG Neustadt/Aisch, 25.08.2016 - 1 C 321/15
- LG Nürnberg-Fürth, 31.01.2017 - 7 S 7084/16
- LG Nürnberg-Fürth, 23.02.2017 - 7 S 7084/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Neustadt/Aisch, 25.08.2016 - 1 C 321/15
Eigenbedarfskündigung wegen beabsichtigter Nutzung als Ferienwohnung
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 23.02.2017 - 7 S 7084/16
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 25.08.2016, Aktenzeichen 1 C 321/15, wird zurückgewiesen.Aisch vom 25.08.2016, Aktenzeichen 1 C 321/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Rechtsprechung
LG Nürnberg-Fürth, 31.01.2017 - 7 S 7084/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- mietrechtsiegen.de
Fristlose Mietvertragskündigung bei Verwahrlosung und Vermüllung der Wohnung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Neustadt/Aisch, 25.08.2016 - 1 C 321/15
- LG Nürnberg-Fürth, 31.01.2017 - 7 S 7084/16
- LG Nürnberg-Fürth, 23.02.2017 - 7 S 7084/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- AG Neustadt/Aisch, 25.08.2016 - 1 C 321/15
Eigenbedarfskündigung wegen beabsichtigter Nutzung als Ferienwohnung
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.01.2017 - 7 S 7084/16
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 25.08.2016, Az. 1 C 321/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- LG Münster, 16.09.2020 - 1 S 53/20
Darf man einem Messie kündigen?
Zum anderen wäre das im Hinblick auf Belästigungen der Fall, etwa wenn durch die exzessive Lagerung von Gegenständen üble Gerüche entständen oder sich Ungeziefer vermehren würde (vgl. exemplarisch für die Instanzrechtsprechung LG Berlin, Urteil v. 28.02.2011 - 67 S 109/10; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 31.01.2017 - 7 S 7084/16).