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   LAG Thüringen, 16.03.1999 - 7 Sa 595/98   

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https://dejure.org/1999,9332
LAG Thüringen, 16.03.1999 - 7 Sa 595/98 (https://dejure.org/1999,9332)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 16.03.1999 - 7 Sa 595/98 (https://dejure.org/1999,9332)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 16. März 1999 - 7 Sa 595/98 (https://dejure.org/1999,9332)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitnehmereigenschaft von Rechtsanwälten bei der Mitwirkung an Aufgaben nach dem Vermögensgesetz; Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit; Präsenzpflicht während der Dienstzeit; Gegenseitiger Ausschluß von Inanspruchnahme des Arbeitsrechtes (Befristungskontrolle) und der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 Abs. 1
    Arbeitnehmerstatus: Rechtsanwalt im Vermögensamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 03.06.1998 - 5 AZR 656/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rechtsanwalts

    Auszug aus LAG Thüringen, 16.03.1999 - 7 Sa 595/98
    »Zur Arbeitnehmereigenschaft eines im Vermögensamt an Aufgaben nach dem Vermögensgesetz mitwirkenden Rechtsanwalts (im Anschluss an BAG, Urteil vom 03.06.1998, 5 AZR 656/97 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Abhängigkeit - DRsp-ROM Nr. 1998/18401 -).«.

    Zutreffend macht der ... auf die dem Kläger bekannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.06.1998 (a.a.O.) aufmerksam.

  • BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rechtsirrtum - Irrtum - Freie Mitarbeit - Freier

    Auszug aus LAG Thüringen, 16.03.1999 - 7 Sa 595/98
    stünde ihm nur die Sachbearbeitervergütung nach dem BAT-O zu (BAG vom 09.07.1986, AP Nr. 7 zu § 242 BGB .
  • LAG Thüringen, 09.10.2001 - 7 Sa 345/99

    Abgrenzung Arbeitnehmer / freier Mitarbeiter

    Zur Bewertung der Abgrenzungskriterien im Einzelnen hat es mit Urteil vom 05.07.2000 (5 AZR 888/98) Stellung genommen (vgl. dazu auch das Urteil der erkennenden Kammer vom 16.03.1999, 7 Sa 595/98, rk).

    Mit Urteil vom 05.07.2000 (a. a. O.) hat das Bundesarbeitsgericht die ausdrückliche Vereinbarung über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden mit Blick auf die auch hier vereinbarte Möglichkeit einer Honorarkürzung bei geringerem Arbeitsumfang für unerheblich gehalten (ebenso schon LAG Thüringen vom 16.03.1999, a. a. O.).

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