Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 05.03.2001 - 7 Ta 61/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Wertfestsetzung Beschlussverfahren, Ablehnung, Einigungsstellenvorsitzender
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BRAGO § 8 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2, 3; ArbGG § 98
Wertfestsetzung Beschlussverfahren, Ablehnung, Einigungsstellenvorsitzender - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wert eines Verfahrens auf Abberufung eines Einigungsstellenvorsitzenden; Verfahrenswert bei Verfahren über die Ablehnung wegen Befangenheit; Wert bei zusätzlichem Begehren auf Bestellung eines neuen Einigungsstellenvorsitzenden; Regelfallwert; Gesteigerte Bedeutung der ...
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wertfestsetzung Beschlussverfahren, Ablehnung, Einigungsstellenvorsitzender
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 19.01.2001 - 5 BV 138/99
- LAG Düsseldorf, 05.03.2001 - 7 Ta 61/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 56/94
Tarifliche Erschwerniszulage durch Einigungsstelle - Befangenheit des …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.03.2001 - 7 Ta 61/01
Da das gerichtliche Verfahren über die Befangenheit von Mitgliedern einer Einigungsstelle wie ein Verfahren über die Installierung der Einigungsstelle behandelt wird (§ 98 ArbGG; siehe die Nachweise in: BAGE 80, 104 ff = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle), bietet es sich an, von der Wertfestsetzung für das normale gerichtliche Bestellungsverfahren auszugehen (so bereits Beschluss der Beschwerdekammer vom 11.01.1999 7 TaBV 34/98 -). - BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 15/75
Einigungsstelle: Honorierung der Beisitzer
Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.03.2001 - 7 Ta 61/01
Da das gerichtliche Verfahren über die Befangenheit von Mitgliedern einer Einigungsstelle wie ein Verfahren über die Installierung der Einigungsstelle behandelt wird (§ 98 ArbGG; siehe die Nachweise in: BAGE 80, 104 ff = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle), bietet es sich an, von der Wertfestsetzung für das normale gerichtliche Bestellungsverfahren auszugehen (so bereits Beschluss der Beschwerdekammer vom 11.01.1999 7 TaBV 34/98 -). - LAG Düsseldorf, 21.09.1990 - 7 Ta 248/90
Streitwert: Besetzung der Einigungsstelle
Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.03.2001 - 7 Ta 61/01
Die Beschwerdekammer bemisst in ständiger Rechtsprechung den Wert für ein solches Verfahren im Normalfall, d. h., wenn nicht die bei einer Festsetzung nach dem hier einschlägigen § 8 Abs. 2 BRAGO zu berücksichtigenden Umstände Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Sache zu einer abweichenden Bewertung führen, mit dem Hilfswert (von jetzt 8.000,-- DM) (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer vom 21.09.1990 7 Ta 248/90 -, Leitsatz abgedruckt in DB 1991, 184).