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   OLG Frankfurt, 23.06.1999 - 7 U 179/98   

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OLG Frankfurt, 23.06.1999 - 7 U 179/98 (https://dejure.org/1999,48596)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.06.1999 - 7 U 179/98 (https://dejure.org/1999,48596)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Juni 1999 - 7 U 179/98 (https://dejure.org/1999,48596)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Köln, 23.03.2017 - 24 S 22/16

    Anwaltliche Werbekampagne: Nackt ist nicht mehr sachlich

    Im Übrigen reicht es aus, wenn sich der Versicherungsnehmer sich aufdrängenden Bedenken böswillig verschließt (OLG Frankfurt, Urt. v. 23.06.1999, 7 U 179/98).
  • OLG Dresden, 14.10.2019 - 4 W 818/19

    Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung

    Daher reicht die in den Kündigungsschreiben der damaligen Arbeitgeberin des Beklagten diese vorgeworfene Verhaltensweise der "versuchten Erpressung bzw. Nötigung" aus, eine vorsätzliche zur Versagung des Deckungsschutzes führende Pflichtverletzung anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 1999 - 7 U 179/98 -, Rn. 4 - 5, juris; LG Berlin, Recht und Schaden 1990, Seite 18; Harbauer a.a.O. § 4 ARB, Rdn. 147).
  • AG Köln, 10.08.2016 - 126 C 160/16

    Anspruch eines Rechtsanwalts gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung auf

    Insoweit hat er sich jedenfalls den ihm aufdrängenden Bedenken hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen § 43b BRAO böswillig verschlossen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 23.06.1999, Az. 7 U 179/98).
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   OLG Düsseldorf, 30.04.1999 - 7 U 179/98   

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https://dejure.org/1999,40202
OLG Düsseldorf, 30.04.1999 - 7 U 179/98 (https://dejure.org/1999,40202)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.1999 - 7 U 179/98 (https://dejure.org/1999,40202)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. April 1999 - 7 U 179/98 (https://dejure.org/1999,40202)
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Wird zitiert von ...

  • AG Ludwigshafen, 14.12.2015 - 2h C 467/15

    Versicherungsmakler: Auskunftsanspruch des Maklers über provisionspflichtiges

    Allerdings ist im allgemeinen eine Auskunftspflicht nur dann anzuerkennen, wenn der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist; ein allgemeiner Auskunftsanspruch über die von ihm beanspruchte Forderung steht dem Gläubiger jedenfalls dann nicht zu, wenn er sich durch die Auskunft erst die Kenntnis verschaffen will, ob sein Anspruch dem Grunde nach besteht (BGH NJW-RR 2001, 705; BGH NJW-RR 1987, 1296; nach OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1464 und Urt. v. 30.04.1999 - 7 U 179/98 soll für einen Auskunftsanspruch des Maklers genügen, dass vertragliche Ansprüche wahrscheinlich bestehen, es müsse grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein; vgl. auch jurisPK-BGB-Toussaint § 260 BGB Rn. 20).
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