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   BVerwG, 19.12.2014 - 7 VR 5.14   

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https://dejure.org/2014,43806
BVerwG, 19.12.2014 - 7 VR 5.14 (https://dejure.org/2014,43806)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2014 - 7 VR 5.14 (https://dejure.org/2014,43806)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 (https://dejure.org/2014,43806)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4a Abs 3 UmwRG, § 80 Abs 3 S 2 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO
    Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Aufhebungsanspruch gegen einen Planfeststellungsbeschluss; Lärm und Erschütterungen

  • Wolters Kluwer

    Nachbarrechtliche Einwände gegen einen auf den Ausbau einer Eisenbahnstrecke gerichteten Planfeststellungsbeschluss

  • rewis.io

    Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Aufhebungsanspruch gegen einen Planfeststellungsbeschluss; Lärm und Erschütterungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarrechtliche Einwände gegen einen auf den Ausbau einer Eisenbahnstrecke gerichteten Planfeststellungsbeschluss

  • rechtsportal.de

    Nachbarrechtliche Einwände gegen einen auf den Ausbau einer Eisenbahnstrecke gerichteten Planfeststellungsbeschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.09.2014 - 7 VR 1.14

    Vorläufiger Rechtsschutz; umweltrechtliche Verbandsklage; Interessenabwägung;

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2014 - 7 VR 5.14
    § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (Beschlüsse vom 16. September 2014 - BVerwG 7 VR 1.14 - juris Rn. 10 f. und vom 16. Oktober 2014 - BVerwG 7 VR 2.14 u.a. - Rn. 10).
  • BVerwG, 16.10.2014 - 7 VR 2.14

    Eilantrag gegen neue S-Bahn-Trasse in Fürth-Nord erfolgreich

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2014 - 7 VR 5.14
    § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (Beschlüsse vom 16. September 2014 - BVerwG 7 VR 1.14 - juris Rn. 10 f. und vom 16. Oktober 2014 - BVerwG 7 VR 2.14 u.a. - Rn. 10).
  • BVerwG - 4 A 4.14 (anhängig)
    Auszug aus BVerwG, 19.12.2014 - 7 VR 5.14
    Mit ihren Klagen (BVerwG 4 A 4.14) begehren die Kläger im Hauptantrag die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weiter hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss so zu ergänzen, dass ihre nicht erledigten Einwendungen berücksichtigt werden, weiter hilfsweise, die Verpflichtung der Beklagten, nach Rechtsauffassung des Gerichts über die Gewährung weitergehenden Lärm- und Erschütterungsschutzes neu zu entscheiden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2018 - 11 B 1129/18

    Hambacher Forst darf vorläufig nicht gerodet werden

    vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 -, juris, Rn. 9, und vom 16. Oktober 2012 - 7 VR 7.12 -, EurUP 2012, 333 = juris, Rn. 3 f., jeweils für Fälle der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen.
  • BVerwG, 01.04.2016 - 3 VR 2.15

    Planfeststellung; Baulärm; AVV Baulärm; VDI 2719; Planergänzung; ergänzendes

    Bereits bei Klageerhebung gestellte Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 (BVerwG 7 VR 5.14) abgelehnt.

    Ihm steht die Rechtskraft des Beschlusses vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - entgegen, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die bei Klageerhebung gestellten Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen abgelehnt hat.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Klageerhebung gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen, nicht abgelehnt, weil davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin nach Vorlage der Baulärmgutachten ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchführen und den Planfeststellungsbeschluss um Schutzvorkehrungen gegen Baulärm ergänzen werde; es hat vielmehr angenommen, dass die Antragsteller, soweit es um Erschütterungen und Lärm gehe, nach summarischer Prüfung weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen könnten, sondern allenfalls im Wege der Planergänzung die Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld gemäß § 74 Abs. 2 und 3 VwVfG (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12).

    Das gelte auch, soweit die Antragsteller geltend machten, dass der Schutz vor Immissionen während der Bauphase unzureichend sei; auch insoweit könnten die behaupteten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses allenfalls zu einem Anspruch auf Planergänzung führen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 18).

    Ein Anlass, den Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - von Amts wegen zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2014 anzuordnen, besteht nicht.

    aa) Wie bereits im Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - dargelegt, können Betroffene bei Mängeln des Lärm- und Erschütterungsschutzkonzepts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Wege der Planergänzung, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entsprechend nicht seine Außervollzugsetzung verlangen.

    Ein Aufhebungsanspruch besteht nur, wenn aufgrund einer unbewältigten Lärm- oder Erschütterungsbelastung die fachplanerische Abwägung insgesamt keinen Bestand mehr haben könnte, weil sich eine konzeptionell andere Planung aufgedrängt hätte (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 A 5.15

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Streckenausbau; zweites Gleis;

    Anträge der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind ohne Erfolg geblieben (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 -).

    Der Senat hat bereits in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12 und vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:010416B3VR2.15.0] - NVwZ 2016, 1328 Rn. 17 m.w.N.) auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach Fehler eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses bei der Bewältigung von Immissionsbelastungen der Anwohner nur dann zu seiner Aufhebung führen können, wenn sie die fachplanerische Abwägung insgesamt oder bezogen auf einen abtrennbaren Planungsteil in einer Weise unausgewogen erscheinen lassen, dass die Beseitigung der Unausgewogenheit eine konzeptionell andere Planungsentscheidung erfordert.

    Dass die durch Beeinträchtigungen in der Bauphase hervorgerufenen Konflikte eine Zulassung des Vorhabens als unabgewogen erscheinen lassen könnten, durfte die Beklagte ausschließen (vgl. bereits BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12 und vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 17).

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