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   OLG Nürnberg, 10.03.2003 - 7 WF 666/03   

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https://dejure.org/2003,6111
OLG Nürnberg, 10.03.2003 - 7 WF 666/03 (https://dejure.org/2003,6111)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.03.2003 - 7 WF 666/03 (https://dejure.org/2003,6111)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10. März 2003 - 7 WF 666/03 (https://dejure.org/2003,6111)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Gebührenstreitwerts; Anhängig gemachter Streitgegenstand ; In der Klageschrift enthaltener Antrag; Fehlende Zustellung; Erledigung des Verfahrens durch Vergleich; Termin zur Erörterung des mit der Klage gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe

  • Anwaltsblatt

    § 25 GKG 2004, § 9 BRAGebO

  • Judicialis

    BRAGO § 9; ; GVG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Bestimmung des Streitwertes bei Nichtanhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens mangels Klagezustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Richtige Anwendung der BRAGO - Streitwertbestimmung für Klageantrag, wenn dessen Zustellung unterbleibt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 835
  • AnwBl 2003, 597
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 13.11.1996 - 26 WF 137/96

    Einlegen des Rechtsbehelfs der Erinnerung von einem durch eine

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.03.2003 - 7 WF 666/03
    Auch für die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) und eine eventuell angefallene Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) ist auf den anhängig gemachten Streitgegenstand unabhängig davon, ob dieser auch rechtshängig geworden ist, abzustellen (vgl. etwa OLG Köln, MDR 97, 299; KG, MDR 88, 1067).
  • OLG München, 14.08.1996 - 11 W 1689/96
    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.03.2003 - 7 WF 666/03
    Für den nach § 25 Abs. 2 GKG zu bestimmenden Streitwert als Maßstab für eventuelle Gerichtsgebühren ist das daraus abzuleiten, dass diese nach § 61 GKG - unabhängig von der Rechtshängigkeit (vgl. OLG München, MDR 96, 1075) - bereits mit der Einreichung der Klage fällig werden und daraus zu entnehmen ist, dass bei Unterbleiben einer Zustellung der Klage auch der für die Bemessung des Streitwertes maßgebliche Streitgegenstand nach der eingereichten Klageschrift zu ermitteln ist.
  • KG, 07.06.1988 - 1 WF 1551/88

    Anwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit bei bloßer Anhängigkeit einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.03.2003 - 7 WF 666/03
    Auch für die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) und eine eventuell angefallene Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) ist auf den anhängig gemachten Streitgegenstand unabhängig davon, ob dieser auch rechtshängig geworden ist, abzustellen (vgl. etwa OLG Köln, MDR 97, 299; KG, MDR 88, 1067).
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