Rechtsprechung
AG Göttingen, 02.06.2009 - 74 IK 285/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Restschuldbefreiungsverfahren: Folgen einer unterlassenden Offenlegung einer Abtretung des pfändbaren Teils des Schuldnereinkommens durch den Treuhänder gegenüber dem Arbeitgeber
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 292 Abs. 1 S. 1, 2 InsO; § 295 Abs. 1 Nr. 1, 4 InsO
Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten eines Schuldners im Fall einer Nichtabführung des pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens bei fehlender Offenlegung einer Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten eines Schuldners im Fall einer Nichtabführung des pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens bei fehlender Offenlegung einer Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners
- zvi-online.de
InsO § 292 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1
Kein Obliegenheitsverstoß, wenn Treuhänder dem Arbeitgeber des Schuldners die Abtretung der Bezüge nicht offenlegt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZI 2009, 616
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- AG Passau, 27.11.2008 - 2 IN 404/06
Restschuldbefreiung: Versagung wegen Nichtzahlung der pfändbaren Beträge an den …
Auszug aus AG Göttingen, 02.06.2009 - 74 IK 285/06
Legt der Treuhänder dem Arbeitgeber des Schuldners die Abtretung entgegen § 292 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht offen und führt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens nicht ab, liegt darin kein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative InsO (a.A. AG Passau ZInsO 2009, 493).Das AG Passau (ZInsO 2009, 493) bejaht bei der Nichtabführung pfändbaren Einkommens zwar einen Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative InsO.
- LG Duisburg, 19.12.2012 - 7 T 175/12
Obliegenheitsverletzung Unrichtige Rechtsmittelbelehrung Versagung der …
Die vom Amtsgericht im Anschluss an das AG Passau (Beschluss vom 27.11.2008 - 2 IN 404/06, BeckRS 2009, 08541) vertretene Auffassung, die Obliegenheit, Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten, impliziere das Gebot, zumindest die pfändbaren Einkommensanteile, welche von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO erfasst sind, an den Treuhänder weiterzuleiten, wenn dieser die Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners nicht gemäß § 292 Abs. 1 S. 1 InsO offenlegt, ist weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt (AG Göttingen, Beschluss vom 02.06.2009 - 74 IK 285/06, ZInsO 2009, 1606).