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   ArbG Berlin, 25.08.2005 - 75 Ca 10146/05   

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https://dejure.org/2005,7922
ArbG Berlin, 25.08.2005 - 75 Ca 10146/05 (https://dejure.org/2005,7922)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 25.08.2005 - 75 Ca 10146/05 (https://dejure.org/2005,7922)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 25. August 2005 - 75 Ca 10146/05 (https://dejure.org/2005,7922)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (?Ein-Euro-Job?) ? Arbeitsgerichte zuständig für Rechtsstreite zwischen privatem Maßnahmeträger und dem Hilfebedürftigen ? Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsweg: Ein-Euro-Jobber als arbeitsnehmerähnliche Person; Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Job); Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreite zwischen privatem Maßnahmenträger und Hilfebedürftigem; Begriff der arbeitnehmerähnlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB II § 16; ArbGG § 5 § 2
    Rechtsweg; Mehraufwandsentschädigung; Arbeitsgelegenheit; arbeitnehmerähnliche Person; Ein-Euro-Job

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3741
  • NZA 2005, 1309
  • DB 2005, 2357
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Hamburg, 11.07.2005 - L 5 B 161/05

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Voraussetzung für eine Absenkung wegen der

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.08.2005 - 75 Ca 10146/05
    Das Vorschlags-schreiben kann daher nicht als Verwaltungsakt qualifiziert werden (so auch BSG, Urt. v. 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 zum Beschäftigungsangebot nach § 144 Abs. 1 SGB III; str.; siehe LSG Hamburg, Beschl. v. 11.7.2005 - L 5 B 161/05 ER AS m.w.N.).
  • LAG Hessen, 13.06.2006 - 4 TaBV 9/06
    Die Beschäftigung erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger wird daher trotz des gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Teilsatz 2 SGB II nicht bestehenden Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitnehmerartige Eingliederung in den Betrieb gekennzeichnet ( vgl. ArbG Berlin 25. August 2005 - 75 Ca 10146/05 - LAGE ArbGG 1979 § 2 Nr. 47 a, zu 112 ).

    chen Vertrages ( so ArbG Berlin 25. August 2005 a.a.O., zu II 1; Schulze NZA 2005/1332, 1333; Eicher in Eicher/Spellbrink SGB II § 16 Rn 239 ) erbracht wird.

    Da der Dritte nicht Teil der Sozialverwaltung ist und auch nicht den Status eines Beliehenen hat, kann dieses Rechtsverhältnis nicht durch Verwaltungsakt, sondern nur vertraglich geregelt werden ( ArbG Berlin 25. August 2005 a.a.O., zu ll 1; Zwanziger AuR 2005/8, 10; Eicher a.a.O. § 16 Rn 234 ).

  • LAG Berlin, 02.12.2005 - 8 Ta 1987/05

    Rechtsweg

    Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. August 2005 - 75 Ca 10146/05 - geändert: 1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.
  • LAG Berlin, 27.03.2006 - 3 Ta 349/06

    Rechtsweg bei einer Streitigkeit aus einem Rechtsverhältnis nach § 16 Abs. 3 SGB

    Der Klage liegt keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG zugrunde; damit gibt es auch keinen Raum dafür, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen über die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG deswegen als gegeben anzunehmen, weil der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen wäre (so aber Arbeitsgericht Berlin 75 Ca 10146/05 vom 25.8.2005, NZA 05, 1309).
  • ArbG Fulda, 13.03.2006 - 3 Ca 260/05
    Der Kläger ist zwar kein Arbeitnehmer, jedoch als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen (vgl. Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 25. August 2005 - 75 Ca 10146/05 ).
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