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   BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 572/91   

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https://dejure.org/1992,2002
BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 572/91 (https://dejure.org/1992,2002)
BAG, Entscheidung vom 24.09.1992 - 8 AZR 572/91 (https://dejure.org/1992,2002)
BAG, Entscheidung vom 24. September 1992 - 8 AZR 572/91 (https://dejure.org/1992,2002)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO §§ 636, 637, 638, § 658 Abs. 2 Nr. 1
    Betriebsbegriff des § 637 RVO

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO §§ 636, 637, 638, § 658 Abs. 2 Nr. 1
    Arbeitsunfall: Haftungsausschluß in der Unfallversicherung - Weit ausgelegter, vom Arbeitsrecht abweichender Betriebsbegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 71, 228
  • MDR 1993, 456
  • NZA 1993, 451
  • DB 1993, 2136
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 572/91
    b) Nahezu zeitgleich erkannte der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts im Wege der Rechtsfortbildung mit Beschluß vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO), daß ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes oder Unternehmens verursacht habe, dem Geschädigten nicht hafte, wenn und soweit ihm eine Belastung mit solchen Schadensersatzansprüchen nicht zugemutet werden könne, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer sei.

    Zur Begründung führte der Große Senat aus (BAGE 5, 1, 9 f. = AP, aaO, zu III 1):.

  • BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73

    Regreßverbot wegen Unternehmerprivilegs (§ 636 RVO) bei Teilnahme am allgemeinen

    Auszug aus BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 572/91
    Hiermit übereinstimmend hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 10. Dezember 1974 (- VI ZR 73/73 - NJW 1975, 537) die Bundeswehr als "Beschäftigungsbetrieb" und die Bundesbahn als "Unfallbetrieb" des Unternehmers "Bundesrepublik" bezeichnet.
  • BGH, 26.11.2002 - VI ZR 449/01

    Haftungsprivilegierung der Mitarbeiter einer Sportstätte bei einem Sportunfall im

    c) Für die hier gefundene Auslegung sprechen schließlich Sinn und Zweck der §§ 104 ff. SGB VII. Diese dienen der Sicherung des Betriebsfriedens und damit auch dem Ausschluß eines die Haftungsprivilegierung des Unternehmers im Sinne des § 104 SGB VII entwertenden Freistellungsanspruchs seiner Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. IV/120, S. 63; BAG, Urteil vom 24. September 1992, NZA 1993, 451 ff.; Waltermann in Wannagat, SGB, § 105 Rdn. 2).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2006 - 5 Sa 137/06

    Haftung des Arbeitnehmers

    Das BAG-Urteil vom 24.09.1992 - 8 AZR 572/91 - sei mittlerweile überholt.

    Die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 24.09.1992 - 8 AZR 572/91 - dafür gegebene Begründung trifft auch auf die (neue) gesetzliche Regelung des § 105 SGB VII zu.

  • BAG, 15.12.1994 - 8 AZR 206/94

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen eines Arbeitsunfalls gegen

    Hierzu ist, wie mit Urteil vom 24. September 1992 (- 8 AZR 572/91 - AP Nr. 22 zu § 637 RVO) entschieden, die betriebliche Tätigkeit unfallversicherungsrechtlich als die einem bestimmten, nicht notwendigerweise wirtschaftlichen Zweck dienende unternehmerische Tätigkeit des in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Unternehmers zu bestimmen.
  • LG Köln, 07.09.2005 - 28 O 315/01
    Die Kammer hält indes eine weite Lesart des Betriebsbegriffs in Anlehnung an die vom BGH a.a.O. (trotz § 132 GVG) nicht aufgegriffene Entscheidung des BAG v. 24.9.1992 - 8 AZR 572/91, BAGE 71, 228 ff. = AP Nr. 22 zu § 637 RVO mit zust. Anm. Müller = MDR 1993, 456 geboten.
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