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   BVerwG, 10.02.1967 - VIII B 1.66   

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https://dejure.org/1967,1461
BVerwG, 10.02.1967 - VIII B 1.66 (https://dejure.org/1967,1461)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.1967 - VIII B 1.66 (https://dejure.org/1967,1461)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 1967 - VIII B 1.66 (https://dejure.org/1967,1461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ersatz von Aufwendungen für Ersatzkräfte und Vertreter (Gerichtsreferendar) während einer Wehrübung - Sonderbelastung der Angehörigen freier Berufe - Nachweis der fehlenden Deckung der Aufwendungen aus dem Einkommen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1967 - VIII B 1.66
    Aber auch diese selbst verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfGE 3, 58 [135 f.]) nur dann, wenn der Gesetzgeber gewisse äußerste Grenzen überschritten hat und für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung einen Verstoß gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden darstellen würde.
  • BVerwG, 30.06.1966 - VIII C 61.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1967 - VIII B 1.66
    In diesem Zusammenhang kann auf das Urteil des beschließenden Senatsvom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 61.63 - verwiesen werden, wo - in der Frage der Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines nicht anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugs auf Dienstreisen der Richter - entschieden wurde, es widerspreche nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, anderen im Interesse der Rechtspflege mit dem Kraftfahrzeug reisenden Personen (Rechtsanwälten, Notaren, Rechtsbeiständen, ehrenamtlichen Richtern) eine höhere Wegstreckenentschädigung zuzubilligen als den Richtern.
  • BVerwG, 19.04.1990 - 6 B 40.89

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgung von in den Ruhestand versetzten ehemaligen

    Eine solchermaßen begründete Beschwerde kann nur dann Erfolg haben und nur dann eine Zulassung über den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, wenn dargelegt wird oder jedenfalls ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse überschritten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG 8 B 1.66 - ).
  • BVerwG, 30.01.1986 - 5 B 9.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Daraus folgt, daß eine auf die Unvereinbarkeit einer Gesetzesvorschrift mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur erfolgreich sein kann, wenn ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der in Frage stehenden Lebensverhältnisse überschritten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG 8 B 1.66 - ; ferner auch BVerfGE 52, 277 [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvL 51/79]).
  • BVerwG, 11.02.1986 - 5 B 44.85

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Daraus folgt, daß eine auf die Unvereinbarkeit einer Gesetzesvorschrift mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur erfolgreich sein kann, wenn ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der in Frage stehenden Lebensverhältnisse überschritten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG 8 B 1.66 - ; ferner auch BVerfGE 52, 277 [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvL 51/79]).
  • BVerwG, 13.02.1986 - 5 B 149.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Vereinbarkeit von Regelungen

    Daraus folgt, daß eine auf die Unvereinbarkeit einer Gesetzesvorschrift mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur erfolgreich sein kann, wenn ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der in Frage stehenden Lebensverhältnisse überschritten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG 8 B 1.66 - ; ferner auch BVerfGE 52, 277 [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvL 51/79]).
  • BVerwG, 30.01.1986 - 5 B 93.85

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Daraus folgt, daß eine auf die Unvereinbarkeit einer Gesetzesvorschrift mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur erfolgreich sein kann, wenn ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der in Frage stehenden Lebensverhältnisse überschritten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG 8 B 1.66 - ; ferner auch BVerfGE 52, 277 [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvL 51/79]).
  • BVerwG, 25.07.1985 - 5 B 103.83

    Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten -

    Hieraus folgt, daß eine auf die Unvereinbarkeit einer Gesetzesvorschrift mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zum Erfolg führen kann, wenn dargelegt wird oder jedenfalls ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse überschritten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG 8 B 1.66 ).
  • BVerwG, 06.11.1996 - 8 B 202.96

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der gerügt wird, eine gesetzliche Regelung verstoße gegen den Gleichheitssatz, kann über den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zudem nur dann Erfolg haben, wenn dargetan wird oder zumindest ersichtlich ist, daß und aus welchen Gründen der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in dem geregelten Sachbereich überschritten hat (vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 1967 - BVerwG VIII B 1.66 - Buchholz 448.3 § 7 USG Nr. 1 S. 1 , vom 19. April 1990 - BVerwG 6 B 40.89 - Buchholz 236.1 § 45 SG Nr. 1 S. 1 f.).
  • BVerwG, 12.02.1985 - 5 B 58.83

    Klage auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 12 eines Gymnasiums -

    Hieraus folgt, daß eine auf die Unvereinbarkeit einer Gesetzesvorschrift mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zum Erfolg führen kann, wenn dargelegt wird oder jedenfalls ersichtlich ist, daß der Gesetzesgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse überschritten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG 8 B 1.66 - ).
  • BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 5.69

    Erstattungsfähigkeit eines etwaigen Verdienstausfalls neben den Vertretungskosten

    Zu der Frage einer Sonderbelastung der Angehörigen freier Berufe gegenüber anderen vergleichbaren Berufen dadurch, daß der baren zusätzlichen Aufwendung für den Vertreter nicht nur keine gleichwertige oder erhöhte Einnahme gegenüberstehe, sondern sogar noch eine ihrer Natur nach nicht genau meßbare Minderung der Einkünfte, hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG VIII B 1.66 - (Buchholz BVerwG 448.3, § 7 USG Nr. 1) ausgeführt: Es geht nicht darum, ob der zusätzlichen Aufwendung für den Vertreter eine gleichwertige oder höhere Einnahme gegenübersteht oder die Einnahme gemindert wird; wie der Gesetzeswortlaut ergibt, kann es sich vielmehr nur darum handeln, ob die gesetzliche Forderung - der Wehrpflichtige müsse den Nachweis erbringen, daß die Aufwendungen für den Vertreter aus seinem Einkommen oder den Erträgen seines Gewerbebetriebes, seines Betriebes der Land- oder Forstwirtschaft oder seines freien Berufes nicht gedeckt werden können - die vom Gesetzgeber zu beachtenden äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschreitet; dies ist nicht ersichtlich.
  • BFH, 28.10.1993 - V B 86/93

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Insbesondere fehlen Darlegungen dazu, daß der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. dazu z.B. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11. Februar 1992 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, 244) nicht eingehalten hat (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Mai 1991 V B 14/91, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz 1980, § 4 Nr. 16, Rechtsspruch 1 unter 4.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 10. Februar 1967 VIII B 1.66, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 448.3, § 7 UStG Nr. 1).
  • VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 938/08

    Ausbildungsförderung: Bedeutung von Parteispenden bei der Berechnung des

  • BVerwG, 27.12.1967 - III B 86.67

    Bemessung der Hauptentschädigung bei Vertreibungsschäden an

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