Rechtsprechung
   BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,439
BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81 (https://dejure.org/1983,439)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.1983 - 8 C 155.81 (https://dejure.org/1983,439)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 1983 - 8 C 155.81 (https://dejure.org/1983,439)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,439) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bebauungsrechtliche Unzulässigkeit der Wohnnutzung - Zweckentfremdungsverbot - Verfügungsberechtigter - Berufung auf baurechtlichen Bestandsschutz - Wohnräume - Bebauungs- oder bauordnungsrechtliche Gründe - Mängel - Mißstände - Vermietbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2901
  • MDR 1984, 781
  • NVwZ 1985, 47 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80

    Rechtsfolge des Unterlassens einer rechtzeitigen Verfahrensrüge gem. § 295

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81
    Der Feststellungsantrag der Klägerin müßte Erfolg ferner dann haben, wenn es sich bei der Wohnung, für die die Klägerin die Zweckentfremdungsgenehmigung haben möchte, nicht um Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts handeln sollte (s. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 [3] und BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 [9]).

    Das träfe, soweit hier interessiert, zu, wenn entweder "die Grenze der Bewohnbarkeit unterschritten" wäre und sich dieser Mangel bzw. "... Mißstand ... mit zumutbaren Mitteln nicht beheben" ließe oder wenn die Räume "aus sonstigen Gründen - also nicht wegen eines zur Unbewohnbarkeit führenden Mangels oder Mißstands - vom Markt als Wohnraum nicht (mehr) angenommen" würden (Urteile vom 25. Juni 1982 a.a.O. S. 3 bzw. S. 9).

    Was die hier zunächst in den Blick zu nehmende erste Alternative - das Unterschreiten der Grenze der Bewohnbarkeit - anlangt, sind noch wieder zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: "Die Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, fehlt einem Raum dann, wenn er einen Mangel oder Mißstand aufweist, der zur Folge hat, daß ein Bewohnen auf Dauer entweder unzulässig oder unzumutbar ist" (Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - a.a.O. S. 4).

  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 58.79

    Zulässigkeit einer Diskothek im unbeplanten Innenbereich; Nutzungsänderung bei

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81
    Beachtlich könnte sowohl der erste als auch der dritte Absatz dieser Vorschrift sein (vgl. zu ihrer kumulativen Geltung Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87 S. 10 [13]).

    Denn "zulässig" im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG sind nicht nur die unmittelbar kraft Gesetzes zulässigen Vorhaben, sondern auch solche, die im Wege der Ausnahme oder der Befreiung zugelassen werden dürfen (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [119] und vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - a.a.O. zur Befreiung).

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81
    Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt: Der Beklagte ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung unter anderem an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, und er darf deshalb eine solche Genehmigung nicht verweigern, wenn er damit gegen diesen Grundsatz verstieße (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] [368]).

    Bei der Prüfung der Interessenabwägung muß davon ausgegangen werden, daß auch schutzwürdige private Interessen des Verfügungsberechtigten grundsätzlich hinter dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des jeweils betroffenen Wohnraums zurückzustehen haben; die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung ist, so verstanden, lediglich "ausnahmsweise" zulässig (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 102.81

    Wohnraumversorgung - Angemessene Bedingungen - "Besonders gefährdet" -

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81
    Wäre dies richtig, würde dem angefochtenen Urteil im Ergebnis darin zu folgen sein, daß die Geltung des Zweckentfremdungsverbots für Köln bundesrechtlich begründeten Bedenken nicht begegnet: Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9 ausgesprochen, daß - mit der Konsequenz der Zulässigkeit der Verhängung eines Zweckentfremdungsverbots - die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen dort im Sinne des Art. 6 § 1 MRVerbG "besonders gefährdet" ist, wo erstens mindestens latent ein Zustand unzureichender Wohnraumversorgung der breiteren Bevölkerungsschichten besteht und dies zweitens mit Umständen zusammenhängt, die in dem jeweiligen Ort den Wohnungsmarkt belasten.

    Sollte sich ergeben, daß das Bewohnen der Räume im fünften Obergeschoß nicht unzulässig und auch nicht wegen irgendwelcher Mängel oder Mißstände unzumutbar ist, würde dennoch ein Zweckentfremdungsverbot nicht bestehen, sofern die Räume für Wohnzwecke zu "für den Eigentümer ... zumutbaren - nicht notwendig optimalen - Bedingungen" (Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9 S. 13 [18]) unvermietbar sind, d.h. vom Wohnungsmarkt zu in diesem Sinne angemessenen Bedingungen nicht mehr angenommen werden.

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81
    Daß die dortige Regelung in der Tat durchgreift, läßt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest nicht schlechthin ausschließen: Sollte die Bebauung in der Umgebung des Grundstücks der Klägerin (in der Reichweite, in der sie der Nutzung des Grundstücks einen "Rahmen" setzt) so beschaffen sein, daß die allgemeine Wohnnutzung konkret in gerade dieser Umgebung den vorgegebenen Rahmen überschreitet, und sollte - was hinzutreten müßte - eine allgemeine Wohnnutzung dort "- sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet" sein, bodenrechtlich beachtliche "Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen" (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [386]), würde § 34 Abs. 1 BBauG einer Beibehaltung der allgemeinen Wohnnutzung entgegenstehen und sich dies dann auch zweckentfremdungsrechtlich auswirken.
  • BVerwG, 23.02.1979 - 4 C 86.76

    Bestandsschutz im Rahmen einer Untersagungsverfügung

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81
    Beim Bestandsschutz handelt es sich um grundrechtlich gewährleisteten Eigentumsschutz (s. etwa Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 13 S. 11 [14]).
  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 80.81

    Villa - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81
    Der Feststellungsantrag der Klägerin müßte Erfolg ferner dann haben, wenn es sich bei der Wohnung, für die die Klägerin die Zweckentfremdungsgenehmigung haben möchte, nicht um Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts handeln sollte (s. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 [3] und BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 [9]).
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81
    Denn "zulässig" im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG sind nicht nur die unmittelbar kraft Gesetzes zulässigen Vorhaben, sondern auch solche, die im Wege der Ausnahme oder der Befreiung zugelassen werden dürfen (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [119] und vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - a.a.O. zur Befreiung).
  • BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 53.85

    Verbot der Zweckentfremdung - Wohnraumnutzung - Baurecht - Plangebiet -

    Kann eine allgemeine Wohnnutzung in einem Plangebiet lediglich nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 BBauG zugelassen werden, erfüllen Räume in einem solchen Gebiet den Wohnraumbegriff i.S. des Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG erst, wenn auf einen entsprechenden Antrag hin die Wohnnutzung zugelassen worden ist (im Anschluß an Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 ).

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach (vgl. u.a. Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 ) entschieden, daß Räume unter anderem dann nicht den Begriff des Wohnraumes im Sinne des Zweckentfremdungsrechts erfüllen, wenn ihre Nutzung zu Wohnzwecken bebauungsrechtlich unzulässig ist.

    Diese verfassungsrechtliche Abschirmung hat jedoch, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 26 f.) zu Recht annimmt, bei der zweckentfremdungsrechtlichen Würdigung außer Betracht zu bleiben.

    Da kein Eigentümer genötigt ist, Bestandsschutz in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 26), darf ihm dies auch nicht - zumal: im öffentlichen Interesse einer Verwirklichung des Zweckentfremdungsverbotes - aufgedrängt werden.

    Darin unterscheiden sich qualifiziert beplante Gebiete grundlegend von unbeplanten Innenbereichen, bei denen Möglichkeiten der Ausnahme (ebenso wie Möglichkeiten der Befreiung) unmittelbar in den Beurteilungsmaßstab als solchen eingehen (s. Urteil vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 26 m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89

    Mietrecht: Begriff des zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraums, Zumutbarkeit der

    Zu ihr führt die Erwägung, daß der zweckentfremdungsrechtliche Bestandsschutz nur Wohnraum erfaßt, der zumindest "im Rahmen des durchschnittlichen, auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gilt, oder der doch mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden kann" (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] und Urteile des Senats vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 3, vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 und vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 39 f.).

    Wohnraum (auch) im Sinne des Zweckentfremdungsrechts sind vielmehr nur solche Räume, die nach Anlage und baulicher Ausstattung tatsächlich und baurechtlich (im Sinne materieller Baurechtmäßigkeit) geeignet sind, auf Dauer bewohnt zu werden (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 11 S. 29 , vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 94 S. 11 und vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 14 S. 58 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr.

    Die objektive Eignung zum Dauerbewohnen setzt einen baulichen Standard voraus, der den Mindestanforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften genügt (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16, vom 20. August 1986, a.a.O. S. 49 und vom 1. Oktober 1986, a.a.O. S. 60) sowie gegenwärtig allgemein als für ein gesundes und menschenwürdiges Wohnen notwendig erachtet und von dem ganz überwiegenden Teil der Wohnungsuchenden und Wohnungsinhaber erwartet und gefordert wird (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande, II. WoBauG § 17 Anm. 1.4 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr. Verbot, Anm. 4.1 ).

    Weitere Anhaltspunkte hierfür vermitteln die sonstigen Vorschriften des § 40 Abs. 1 II. WoBauG über die Mindestausstattung öffentlich geförderter Wohnungen und die einschlägigen zwingenden Anforderungen des Landesbauordnungsrechts an Wohnungen (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 f., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16 f.).

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 101.89

    Zweckentfremdung von Wohnraum - Gesetzliches Verbot - Privatautonomie des

    Die erforderliche Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, fehlt Räumen - erstens - dann, wenn sie aus bebauungs- oder bauordnungsrechtlichen Gründen nicht (mehr) bewohnt werden dürfen, - zweitens - wenn sie wegen vorhandener Mängel oder Mißstände zumutbar nicht (mehr) bewohnt werden können, und - drittens - wenn sie sich aus anderen Gründen zu angemessenen Bedingungen als Wohnraum nicht mehr vermieten lassen (vgl. u.a. Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 und vom 1. Oktober 1986, a.a.O. S. 60).

    Die Annahme des Berufungsgerichts, die (weitere) Nutzung der strittigen Räume im Hause des Klägers zu Wohnzwecken sei bebauungsrechtlich zulässig, ist auf der Grundlage der dazu im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gegen die beachtliche Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), bundesrechtlich unbedenklich (vgl. hierzu Urteil vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 25 f.).

    Ist nämlich das Bewohnen der strittigen Räume weder unzulässig noch wegen der Verkehrslärmbelastung (oder irgendwelcher sonstiger Mängel oder Mißstände) unzumutbar, entfällt für sie das Zweckentfremdungsverbot nur dann, wenn die Räume als Wohnräume zu "für den Eigentümer ... zumutbaren - nicht notwendig optimalen - Bedingungen" unvermietbar sind (Urteil vom 11. März 1983, a.a.O. S. 18), also "vom Wohnungsmarkt zu in diesem Sinne angemessenen Bedingungen nicht mehr angenommen werden" (Urteil vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 27).

    An einer solchen Vermietbarkeit als Wohnraum zu für den Eigentümer zumutbaren Bedingungen fehlt es nicht bereits dann, wenn sich durch eine Vermietung oder Nutzung für andere als Wohnzwecke ein höherer Ertrag oder größerer wirtschaftlicher Vorteil erzielen läßt (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 27 f.).

  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 5 B 22.01

    Wohnungsrecht - Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin?

    Das ist der Fall, wenn - die Wohnnutzung bauplanungsrechtlich oder bauordnungsrechtlich unzulässig ist (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. S. 20, 24 ff.; Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 14 S. 58, 60 ff.), - die Grenze der Bewohnbarkeit unterschritten wird und sich dieser Mangel oder Mißstand mit zumutbaren Mitteln nicht beheben lässt (Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1, 3 ff.) oder - der (nicht schon unbewohnbare) Raum aus sonstigen Gründen vom Markt als Wohnraum nicht mehr angenommen wird (Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 3).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht ferner entschieden hat, dass eine Wohnung auch dann nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegt, wenn die Räume für Wohnzwecke zu für den Eigentümer zumutbaren - nicht notwendig optimalen - Bedingungen (vgl. Urteile vom 11. März 1983, a.a.O. S. 18 und vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - a.a.O.) unvermietbar sind, d.h. vom Wohnungsmarkt zu in diesem Sinne angemessenen Bedingungen nicht mehr angenommen werden, bedeutet das, wie sich von selbst versteht, nicht, dass bei einem bestehenden Überangebot alle Wohnungen, deren Nutzung zu Wohnzwecken geeignet und zumutbar ist, die jedoch als unattraktiv "übrig" bleiben, aus dem Bestandsschutz herausfielen.

  • BVerwG, 07.09.1984 - 8 C 48.83

    Rechtmäßigkeit von Auflagen in Zusammenhang mit einer erteilten

    Dem ist unter Hinweis auf die Urteile des Senatsvom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9 undvom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 im Ergebnis zu folgen; das Revisionsvorbringen der Beteiligten gibt keinen Anlaß, das zu vertiefen.

    Ebenso wie die baurechtliche Illegalität des Bewohnens zweckentfremdungsrechtlich die Konsequenz hat, daß Räume, für die dies zutrifft, nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegen (Urteil vom 2. Dezember 1983 - a.a.O. S. 24 f.), muß umgekehrt gelten, daß Räume, die baurechtlich nur zum Bewohnen dienen dürfen, nicht dennoch mit Folgen für das Zweckentfremdungsrecht einer anderen Nutzung zugeführt werden können.

    Dazu ist festzuhalten: Ungeeignet zum Bewohnen sind erstens Räume, die wegen eines Mangels oder Mißstands nicht bewohnt werden dürfen oder zumutbar nicht bewohnt werden können (s.Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 94.76 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 2 S. 11 [13], vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 [3] und BVerwG 8 C 80.81 Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 [9 f.] sowie vom 2. Dezember 1983 a.a.O. S. 24).

  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 5 B 18.01

    Bescheinigung eines Gemeinwohlinteresses an einer Zahnarztpraxis in einem

    Das ist der Fall, wenn - die Wohnnutzung bauplanungsrechtlich oder bauordnungsrechtlich unzulässig ist (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. S. 20, 24 ff.; Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 14 S. 58, 60 ff.), - die Grenze der Bewohnbarkeit unterschritten wird und sich dieser Mangel oder Missstand mit zumutbaren Mitteln nicht beheben lässt (Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1, 3 ff.) oder - der (nicht schon unbewohnbare) Raum aus sonstigen Gründen vom Markt als Wohnraum nicht mehr angenommen wird (Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 3).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht ferner entschieden hat, dass eine Wohnung auch dann nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegt, wenn die Räume für Wohnzwecke zu für den Eigentümer zumutbaren - nicht notwendig optimalen - Bedingungen (vgl. Urteile vom 11. März 1983, a.a.O. S. 18 und vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - a.a.O.) unvermietbar sind, d.h. vom Wohnungsmarkt zu in diesem Sinne angemessenen Bedingungen nicht mehr angenommen werden, bedeutet das, wie sich von selbst versteht, nicht, dass bei einem bestehenden Überangebot alle Wohnungen, deren Nutzung zu Wohnzwecken geeignet und zumutbar ist, die jedoch als unattraktiv "übrig" bleiben, aus dem Bestandsschutz herausfielen.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02

    Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1979 (a.a.O.) auch nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass statistische Informationen - die im Übrigen auch der Beklagte zum Beleg der aus seiner Sicht fortbestehenden Wohnraumunterversorgung herangezogen hat - für die Prüfung der quantitativen Voraussetzung eines Zweckentfremdungsverbotes als solche nicht zu verwenden oder durch das Gericht nicht zu bewerten seien (s.a. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 25); es hat lediglich eine ausschließlich rechnerische Betrachtung verworfen, welche die begrenzte Zuverlässigkeit des bei Zweckentfremdungsverboten zur Verfügung stehenden statistischen Materials vernachlässigt.
  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten für Wohnungen

    a) Bei der näheren Umgebung, in der sich die streitgegenständlichen Wohnungen befinden, handelt es sich nach zutreffender Auffassung aller Beteiligten um ein faktisches Kerngebiet (§ 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO), so dass eine Wohnnutzung gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 2 Variante 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO jedenfalls ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden kann (vgl. zu dieser Problemlage auch bereits BVerwG, U.v. 1.10.1986 - 8 C 53/85 -, NJW 1987, 969 [970]; U.v. 2.12.1983 - 8 C 155/81 -, NJW 1984, 2901 [2902]; siehe im Übrigen auch Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 31 Rn. 7).
  • BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 63.89

    Wohnraumbegriff - Gebäude - Wochenendhaus - Wohnen in Wochenendhäusern

    Schließlich stimmt die Auffassung, der wohngeldrechtliche Wohnraumbegriff erfasse ausschließlich Räume, deren dauernde Nutzung zu Wohnzwecken baurechtlich zulässig ist, überein mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den vergleichbaren Begriffen im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (vgl. u.a. Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 164.81 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 27 S. 8 ) und im Zweckentfremdungsrecht (vgl. u.a. Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 ).
  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Öffentliches Interesse - Eigeninteresse -

    Dem ist unter Hinweis auf die Urteile des Senats vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9) und vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10) zu folgen; das Revisionsvorbringen der Beteiligten gibt keinen Anlaß, das zu vertiefen.
  • BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83

    Möglichkeit der Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung -

  • VG München, 19.05.2014 - M 8 K 13.1911
  • VGH Hessen, 04.11.1986 - 5 N 2140/85

    Zweckentfremdungsverordnung: Stadt Kassel

  • BVerwG, 26.10.1995 - 8 B 129.95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der

  • BVerwG, 29.03.1995 - 8 B 38.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bebauungsrechtliche

  • BVerwG, 20.08.2015 - 5 B 14.15

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 257.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 254.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 255.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

  • VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96

    Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum - Ersatzwohnraum

  • VGH Hessen, 07.11.1987 - 4 TH 2808/86

    Zweckentfremdung von Wohnraum durch Nutzung für freiberufliche Tätigkeit

  • BVerwG, 23.07.2004 - 5 BN 1.03
  • BVerwG, 05.12.1996 - 8 B 134.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Versagung von Mietbeihilfe für

  • BVerwG, 08.01.1991 - 8 B 165.90

    Beruhen eines Urteils auf einem Grund - Voraussetzungen der Erteilung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.1999 - 14 A 6727/95

    Voraussetzungen der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der

  • VGH Hessen, 04.11.1986 - 5 N 2050/85
  • BayObLG, 24.01.1995 - 3 ObOWi 2/95
  • VG Frankfurt/Main, 01.10.1996 - 10 E 1542/91
  • KG, 23.11.2000 - 5 Ws (B) 699/00

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Ordnungswidrigkeit der zeitweisen Entziehung von

  • VG Berlin, 16.03.1992 - 13 A 413.90

    Wiederzuführung zu Wohnzwecken von zweckentfremdet genutztem Wohnraum; Wohnraum

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht