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   BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 27.94   

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BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 27.94 (https://dejure.org/1996,3158)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.1996 - 8 C 27.94 (https://dejure.org/1996,3158)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 1996 - 8 C 27.94 (https://dejure.org/1996,3158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag - Herstellungskosten von unbefahrbaren Wohnwegen - Gleichbehandlung aller betroffenen Grundstückseigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschließungsbeitrag für sog. zufahrtloses Hinterliegergrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1996, 1066 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.12.1993 - 8 C 58.91

    Unbefahrbarer Wohnweg als Erschließungsanlage (Hinterlieger- u. Eckgrundstück)

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 27.94
    Ein Grundstück, das ausschließlich an einen zwei Anbaustraßen miteinander verbindenden unbefahrbaren Wohnweg grenzt (sog. zufahrtloses Hinterliegergrundstück), wird durch diesen Wohnweg im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, sofern das Bebauungsrecht eine Erreichbarkeit in Form einer nur fußläufigen Zugänglichkeit für die Bebaubarkeit des Grundstücks ausreichen läßt (im Anschluß an Urteil vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 8 C 58.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 71 S. 104 ).

    Die beitragsfähige Erschließungsanlage "Wohnweg" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB endet mithin in Nordrhein-Westfalen im Abstand von 50 m, gerechnet von der Grenze der Anbaustraße, von der der Wohnweg abzweigt (Urteil vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 8 C 58.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 71 S. 104 ).

    Bei solchen zufahrtslosen Grundstücken führt nämlich zur Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB erst die Sekundärerschließung in Verbindung mit der Primärerschließung; ihre Bebaubarkeit setzt das Vorhandensein (bzw. verläßlich zu erwartende Vorhandensein) sowohl des unbefahrbaren Wegs als auch der befahrbaren Verkehrsanlage voraus, in die der Weg einmündet (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 8 C 58.91 - a.a.O., S. 107 f.).

  • BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 26.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschließungsbeitrag für sog. zufahrtloses

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 27.94
    Die Beantwortung der Frage, ob eine von einem unbefahrbaren Wohnweg abzweigende unbefahrbare Verkehrsanlage mit einer - in Nordrhein-Westfalen - nicht weiter als 50 m von der nächsten befahrbaren Straße entfernten Teilstrecke Bestandteil des Wohnweges ist, richtet sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild (wie Urteil vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 -).

    Gegen die von § 242 Abs. 4 Satz 1 BauGB angeordnete Rückwirkung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (wie Urteil vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 -).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 27.94
    So ist ein Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (vgl. BVerfG, unter anderem Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59] m.w.N.).
  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 27.94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 [BVerwG 25.02.1994 - 8 C 14/92]) stellt der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB und damit auch der Begriff des Wohnwegs im Rahmen der zuvor bezeichneten rechtlichen Beschränkung auf eine "natürliche Betrachtungsweise" ab; maßgebend ist danach insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild.
  • BVerwG, 25.01.1985 - 8 C 106.83

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beitragserschließungskosten für eine Straße -

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 27.94
    Diese Betrachtungsweise gebietet sich auch, wenn zu entscheiden ist, welche Fläche zu einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage - hier: dem westlichen der beiden zwischen den Straßen H.-weg und Brüningheide verlaufenden Wohnwege - gehört (vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem Urteil vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 56.89 - BVerwGE 88, 53 [BVerwG 15.02.1991 - 8 C 56/89]) und ob eine von ihr abzweigende Verkehrsanlage als ihr "Anhängsel" und damit als ihr Bestandteil zu qualifizieren ist (vgl. zu diesem Ansatz unter anderem Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 56.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage,

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 27.94
    Diese Betrachtungsweise gebietet sich auch, wenn zu entscheiden ist, welche Fläche zu einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage - hier: dem westlichen der beiden zwischen den Straßen H.-weg und Brüningheide verlaufenden Wohnwege - gehört (vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem Urteil vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 56.89 - BVerwGE 88, 53 [BVerwG 15.02.1991 - 8 C 56/89]) und ob eine von ihr abzweigende Verkehrsanlage als ihr "Anhängsel" und damit als ihr Bestandteil zu qualifizieren ist (vgl. zu diesem Ansatz unter anderem Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 27.94
    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer gesetzlichen Rückwirkungsanordnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschluß vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446, 1174/77 - BVerfGE 50, 177 m.w.N.) nach Rechtssätzen zu beurteilen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind.
  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 70.82

    Voraussetzungen für die Selbstständigkeit einer öffentlichen Verkehrsanlage -

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 27.94
    Dementsprechend ist die von der seinerzeitigen Rechtsprechung gedeckte Verwaltungspraxis bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - (BVerwGE 67, 216 ff. [BVerwG 03.06.1983 - 8 C 70/82]) stets davon ausgegangen, nicht befahrbare Wohnwege seien als Anlagen, die eine solche wegemäßige Erschließung und in der Folge - soweit davon abhängig - eine Bebaubarkeit vermitteln, gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG beitragsfähig (vgl. im einzelnen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über das Baugesetzbuch, BTDrucks 10/4630, S. 161).
  • VGH Hessen, 27.08.1991 - 5 TH 3602/90

    Erschließungsbeitrag für einen vor dem 1987-07-01 hergestellten Wohnweg iSd BauGB

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 27.94
    Seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 mußte jeder Grundstückseigentümer damit rechnen, daß die Gemeinde ihm das, was für die Bebaubarkeit seines Grundstücks an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist, nicht beitragsfrei zur Verfügung stellt (vgl. etwa VGH Kassel, Beschluß vom 27. August 1991 - 5 TH 3602/90 - KStZ 1991, 215).
  • OVG Niedersachsen, 07.05.2009 - 9 LB 319/06

    Erschlossensein eines an einen Verbindungsweg angrenzenden Grundstücks durch eine

    Bei einer solchen Fallgestaltung kann ein Erschlossensein durch die Anbaustraße G. lediglich angenommen werden, wenn es sich bei dem Weg G. um einen unbefahrbaren Weg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB handelt, der einen Zugang zur Anbaustraße vermittelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.3.1996 - 8 C 26.94 - KStZ 1997, 198 = NVwZ-RR 1996, 463 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 101 und - 8 C 27.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 102; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., 2007, § 17 Rdnr. 102 m. w. N.).

    Wohnwege im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - unbefahrbare öffentliche Verkehrsanlagen, an denen zulässigerweise Wohngebäude errichtet werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 27/94 - a. a. O.) Sie sind ihrer Funktion nach dazu bestimmt, den an sie angrenzenden zufahrtslosen Grundstücken eine Sekundärerschließung zu verschaffen, d.h. eine verkehrsmäßige Erschließung, auf die diese Grundstücke für ihre Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB angewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 26.94 - a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2021 - 2 S 1387/21

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück;

    Für die Frage des Erschlossenseins eines an einen Wohnweg grenzenden Hinterliegergrundstücks durch eine Anbaustraße kommt es mit Blick auf das baurechtliche Erschlossensein der Anliegergrundstücke auf die Länge des Wohnwegs an (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1996 - 8 C 26.94 - und - 8 C 27.94 - jeweils juris).

    Mit der Einfügung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG wollte der Landesgesetzgeber sich nicht von dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung distanzieren, sondern allein von der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Grundstück, das an eine unbefahrbare Verkehrsanlage angrenzt, die ihrerseits zwei Anbaustraßen miteinander verbindet, sowohl durch den Wohnweg als auch durch beide Anbaustraßen erschlossen wird, sofern es zu jeder der Anbaustraßen in einer Entfernung liegt, die den Belangen des Brandschutzes noch genügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1996 - 8 C 26.94 - und - 8 C 27.94 - jeweils juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 5 B 20.14

    Erschließungsbeitrag; Vorausleistung auf Erschließungsanlage; Wohnweg;

    Dieses Ergebnis wird durch die von den Klägern herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 8 C 58.91 -, juris, sowie vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 und BVerwG 8 C 27.94 - juris), wonach Sekundärerschließungen durch Wohn-/Fußwege irrelevant seien, wenn ein Grundstück bereits von einer Anbaustraße erschlossen werde und eine denkbare Sekundärerschließung den Anliegern keine konkreten Sondervorteile biete, nicht in Frage gestellt.

    In einem solchen Fall wird das Grundstück erst durch den Wohnweg im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen und rechtfertigt der damit verbundene Erschließungsvorteil die Heranziehung der begünstigten Grundstückseigentümer zu den Kosten der Erschließungsanlage Wohnweg (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1993, a.a.O., juris Rn. 17, sowie Urteile vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 und BVerwG 8 C 27.94 - juris, jeweils Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2015 - 9 LC 177/13

    Öffentliche Einrichtung; Erschließungsanlage; Gehweg; Hinterliegergrundstück;

    Wohnwege im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind nicht befahrbare öffentliche Verkehrsanlagen, an denen zulässigerweise Wohngebäude errichtet werden dürfen (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 8 C 58.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 71 = NVwZ 1994, 912 und vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 27.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 102).

    Sie dienen dazu, den an sie angrenzenden zufahrtslosen (Hinterlieger-) Grundstücken eine Sekundärerschließung zu verschaffen, d.h. eine verkehrsmäßige Erschließung, auf die diese Grundstücke für ihre Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB angewiesen sind (BVerwG, Urteil vom 1. März 1996, a.a.O.; Senatsurteile vom 7. Mai 2009 - 9 LB 319/06 - juris und vom 31. Mai 2011 - 9 LB 53/09 - n.v.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2018 - 15 A 1619/17

    Straßenbaubeitrag; Vorausleistungen; Bauprogramm; Mehrfacherschließung; Wohnweg;

    Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 1996 - 8 C 27.94 -, juris 12 ff., folgt nichts Gegenteiliges.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 - 2 S 1571/98

    Erschließungsbeitrag: befahrbarer Wohnweg; Hemmung des Ablaufs der

    Auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob für die beitragsrechtliche Zuordnung der unbefahrbare öffentliche Wohnweg "Lerchenweg" auf alle im Plangebiet befindlichen befahrbaren Erschließungsstraßen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abzuheben ist, in die er einmündet, oder die maßgebliche Erschließungsanlage lediglich die metrisch näherliegende Erschließungsanlage (Anbaustraße) ist, kommt es hier daher nicht an (vgl. zu der Annahme des Verwaltungsgerichts die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 1.3.1996 - 8 C 26.94 -, NVwZ 1996, 463 und - 8 C 27.94 -, BWGZ 1996, 364).
  • OVG Niedersachsen, 21.07.2000 - 9 M 566/99

    Beitrag; Brandschutz; Erschließung; Erschließungsbeitrag; Erschließungsfunktion;

    Während das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen die Bebaubarkeit von an unbefahrbaren Wohnwegen gelegenen Grundstücken bis zu einer Länge der Wege von 50 m normiert (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 10.12.1993 - 8 C 58.91 -, NVwZ 1994, 912 = DVBl. 1994, 705 = DÖV 1994, 521 = KStZ 1994, 192; v. 1.3.1996 - 8 C 27.94 -, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 102; v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 -, aaO), enthält die Niedersächsische Bauordnung keine Begrenzung der Erschließungsfunktion des Wohnwegs auf eine bestimmte Höchstlänge.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1997 - 2 S 3133/95

    Bekanntmachungssatzung: Regelung über eine sog Notbekanntmachung; Bekanntgabe der

    Grundstücke, die an einen öffentlichen oder privaten unbefahrbaren Wohnweg - wie hier - angrenzen, der zwei Anbaustraßen miteinander verbindet, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 27.94 -) nicht nur durch die metrisch nächstgelegene Anbaustraße, in die der Weg einmündet, erschlossen, sondern auch durch die entfernter gelegene zweite Anbaustraße, wenn - die durch die metrisch nächstgelegene Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht - auch die entfernter liegende Anbaustraße in Verbindung mit der Sekundärerschließung durch den Wohnweg dem Grundstück das an verkehrlicher Erreichbarkeit vermittelt, was zu dessen Bebaubarkeit nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB erforderlich ist.
  • VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 3105/20

    Heranziehung zur Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag für die

    Nach dem Willen des Gesetzgebers bedeutet diese Vorschrift eine bewusste Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 - und - 8 C 27.94 - juris), wonach ein Grundstück, das allein an eine unbefahrbare Verkehrsanlage angrenzt, die ihrerseits zwei Anbaustraßen miteinander verbindet, sowohl durch den Wohnweg als auch durch beide Anbaustraßen erschlossen wird, sofern es zu jeder der Anbaustraßen in einer Entfernung liegt, die den Belangen des Brandschutzes noch genügt.
  • VG Karlsruhe, 23.03.2021 - 12 K 3105/20

    Erschließungsbeitrag; nächstgelegene Anbaustraße; Hinterliegergrundstück;

    Nach dem Willen des Gesetzgebers bedeutet diese Vorschrift eine bewusste Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 - und - 8 C 27.94 - juris), wonach ein Grundstück, das allein an eine unbefahrbare Verkehrsanlage angrenzt, die ihrerseits zwei Anbaustraßen miteinander verbindet, sowohl durch den Wohnweg als auch durch beide Anbaustraßen erschlossen wird, sofern es zu jeder der Anbaustraßen in einer Entfernung liegt, die den Belangen des Brandschutzes noch genügt.
  • VG Düsseldorf, 13.02.2003 - 12 K 5936/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag;

  • BVerwG, 14.09.1999 - 5 B 78.99
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