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   BVerwG, 21.03.1967 - VIII C 73.66   

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BVerwG, 21.03.1967 - VIII C 73.66 (https://dejure.org/1967,245)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.1967 - VIII C 73.66 (https://dejure.org/1967,245)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 1967 - VIII C 73.66 (https://dejure.org/1967,245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bedeutungslosigkeit der erklärten Zurücknahme der Revision aufgrund der Zurücknahme der Berufung und des dadurch bewirkten Fortfalls der Anschlussberufung - Gegenstandslosigkeit der Revision aufgrund der Zurücknahme der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 26, 297
  • ZMR 1967, 319
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1967 - VIII C 73.66
    Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich mit dieser Kostenentscheidung der auf Grund vergleichbarer Regelungen der Zivilprozeßordnung ergangenen Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1951 (BGHZ 4, 229) angeschlossen, die folgendes besagt; Der Revisionskläger, der vor Eintritt in die mündliche Verhandlung seine Revision mit der Folge zurückgenommen hat, daß die unselbständige Anschlußrevision des Gegners wirkungslos wird, hat auch die durch die Anschlußrevision verursachten Kosten zu tragen.

    Er soll aber dann nicht gelten, wenn der Anschlußberufungskläger in die Zurücknahme der Berufung eingewilligt hat und diese Einwilligung notwendig war für die Zurücknahme der Berufung, wenn er also selbst mitgewirkt hat, seine unselbständige Anschlußberufung zu Fall zu bringen (BGHZ 4, 229 [241 f.]).

    Ohne daß im übrigen zur genannten Entscheidung BGHZ 4, 229 Stellung zu nehmen ist, ist dieser Entscheidung jedenfalls darin zu folgen, daß der Anschlußberufungskläger - auch im Falle einer unselbständigen Anschlußberufung - die Kosten dieses Rechtsmittels trägt, wenn er in die Zurücknahme der Berufung eingewilligt hat.

  • BVerwG, 29.08.1966 - VIII C 252.63

    Ersatzzustellung eines Urteils an den "Gehilfen" eines prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1967 - VIII C 73.66
    Die entgegen § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfolgte Zustellung des Berufungsurteils an den Kläger persönlich hatte die Revisionsfrist des § 139 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt (vgl. Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 491.59 -, Buchholz BVerwG 310, § 137 Nr. 14 = JR 1963 S. 153); dieser Mangel führte zwar nicht dazu, daß die Revision des Klägers unzulässig war (Urteil vom 29. August 1966 - BVerwG VIII C 252.63 -, MDR 1967 S. 150), hatte aber die Folge, daß das scheinbar als eine nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte unselbständige Anschlußrevision (§§ 141, 127 Satz 2 VwGO) eingelegte Rechtsmittel des Klägers als eine selbständige Revision zu behandeln war.
  • BVerwG, 11.03.1966 - II C 196.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1967 - VIII C 73.66
    Die Klagerücknahme kann nach Einlegung der Berufung dem Berufungsgericht gegenüber und nach Einlegung der Revision dem Revisionsgericht gegenüber erklärt werden (vgl. Urteil vom 11. März 1966 - BVerwG II C 196.62 - Hw. Müller, DVBl. 1961 S. 440 [441]; Redeker-von Oertzen, VwGO, Anm. 5 zu § 126).
  • BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 491.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1967 - VIII C 73.66
    Die entgegen § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfolgte Zustellung des Berufungsurteils an den Kläger persönlich hatte die Revisionsfrist des § 139 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt (vgl. Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 491.59 -, Buchholz BVerwG 310, § 137 Nr. 14 = JR 1963 S. 153); dieser Mangel führte zwar nicht dazu, daß die Revision des Klägers unzulässig war (Urteil vom 29. August 1966 - BVerwG VIII C 252.63 -, MDR 1967 S. 150), hatte aber die Folge, daß das scheinbar als eine nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte unselbständige Anschlußrevision (§§ 141, 127 Satz 2 VwGO) eingelegte Rechtsmittel des Klägers als eine selbständige Revision zu behandeln war.
  • BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 24/01 R

    Vorläufige Bewilligung von Eingliederungshilfe - abschließende Entscheidung -

    Nachdem die Beklagte im Revisionsverfahren die Berufung gegen das Urteil des SG Duisburg vom 9. Dezember 1999 zurückgenommen und der Kläger dieser Berufungsrücknahme, die noch im Revisionsverfahren möglich ist (vgl hierzu § 156 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz idF des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001, BGBl I S 2144; insoweit lediglich Klarstellung der bisherigen Rechtspraxis, vgl nur BVerwGE 26, 297, 299), auch zugestimmt hat, ist Streitgegenstand des Revisionsverfahrens nur noch eine Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 2.566,30 DM.
  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 163/04

    Kosten des Anschlussrechtsmittels bei Rücknahme des ursprünglich erhobenen

    Dem haben sich das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 28. Mai 1957 - VI C 86.56 - unveröffentlicht, vgl. auch BVerwGE 26, 297, 300 f.), das Bundesarbeitsgericht (Beschlüsse vom 30. April 1958 - 2 AZR 506/57 - AP Nr. 1 zu § 515 ZPO und vom 7. Mai 1963 - 5 AZR 19/63 - AP Nr. 2 zu § 556 ZPO), das Bundessozialgericht (BSGE 24, 247 sowie Urteil vom 22. September 1981 - 1 RJ 94/80 - MDR 1982, 349) und der Bundesfinanzhof (BFHE 132, 515 sowie Beschluß vom 26. November 1991 - III R 42/91 - unveröffentlicht) angeschlossen.
  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 25.82

    Revision - Vertretungsbefugnis - Beiladung

    Dies rechtfertigt es, den vorliegenden Fall hinsichtlich der Kostenverteilung ebenso zu behandeln, wie wenn die Beklagte ihre Revision vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und dadurch die Unwirksamkeit der Anschlußrevision bewirkt hätte (vgl. hierzu BGHZ 4, 229 [BGH 17.12.1951 - GSZ - 2/51]; BVerwGE 26, 297 [BVerwG 21.03.1967 - VIII C 73/66]; Beschlüsse vom 28. Mai 1957 - BVerwG 6 C 86.56 -, vom 20. Mai 1964 - BVerwG 8 C 12.64 -, vom 30. März 1972 - BVerwG 3 C 2.70 - und vom 9. Dezember 1975 - BVerwG 3 C 65.74 -).
  • BVerwG, 20.11.2008 - 4 C 8.07

    Berufung; Zurücknahme; mündliche Verhandlung; schriftliches Verfahren; (keine)

    In diesem Fall ist die Unwirksamkeit des Anschlussrechtsmittels keine unabwendbare Folge der Zurücknahme des Hauptrechtsmittels, weil der Anschlussrechtsmittelkläger es in der Hand hat, ob sein Anschlussrechtsmittel unwirksam wird (Beschluss vom 21. März 1967 - BVerwG 8 C 73.66 - BVerwGE 26, 297 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51 - BGHZ 4, 229).
  • BVerwG, 01.10.1990 - 4 NB 17.90

    Zeitpunkt der Rücknahme eines Normenkontrollantrags

    Vielmehr wirkt die Einwilligungserklärung auf den Zeitpunkt, in dem die Rücknahme wirksam erklärt wurde, zurück (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 21. März 1967 - BVerwG 8 C 73.66 - BVerwGE 26, 297 [298]).

    Nach der ganz herrschenden Gerichtspraxis kann eine Klagerücknahme mit jener bindenden Wirkung, die jeder Prozeßhandlung zukommt und die vor allem in dem Ausschluß freier Widerruflichkeit besteht, auch gegenüber dem Rechtsmittelgericht erklärt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1966 - BVerwG 2 C 196.62 - [unveröffentl.]; Urteil vom 21. März 1967 - BVerwG 8 C 73.66 - BVerwGE 26, 297 [299]; BSG SozR 1500 § 102 Nr. 2 = NVwZ 1984, 472).

  • BVerwG, 22.04.1994 - 9 C 456.93

    Berufung - Rücknahme - Einwilligung - Erledigung - Hauptsache -

    Damit ist jedoch in gleicher Weise wie in der Parallelvorschrift des § 515 Abs. 1 ZPO und entsprechend der die Rücknahme der Revision regelnden Vorschrift des § 140 Abs. 1 VwGO der jeweilige Berufungs beklagte gemeint (vgl. Beschluß vom 21. März 1967 - BVerwG 8 C 73.66 - BVerwGE 26, 297, 301).
  • BVerwG, 01.10.1990 - 1 NB 17.90

    Zulässigkeit der Rücknahme eines Normenkontrollantrags während des

    Vielmehr wirkt die Einwilligungserklärung auf den Zeitpunkt, in dem die Rücknahme wirksam erklärt wurde, zurück (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 21. März 1967 - BVerwG 8 C 73.66 - BVerwGE 26, 297 [BVerwG 21.03.1967 - VIII C 73/66]).

    Nach der ganz herrschenden Gerichtspraxis kann eine Klagerücknahme mit jener bindenden Wirkung, die jeder Prozeßhandlung zukommt und die vor allem in dem Ausschluß freier Widerruflichkeit besteht, auch gegenüber dem Rechtsmittelgericht erklärt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1966 - BVerwG 2 C 196.62 - ; Urteil vom 21. März 1967 - BVerwG 8 C 73.66 - BVerwGE 26, 297 [BVerwG 21.03.1967 - VIII C 73/66]; BSG SozR 1500 § 102 Nr. 2 = NVwZ 1984, 472).

  • BVerwG, 01.10.1990 - 4 NB 14.90

    Normenkontrollantrag hinsichtlich eines Bebauungsplans - Verfahrensbeendigung

    Vielmehr wirkt die Einwilligungserklärung auf den Zeitpunkt, in dem die Rücknahme wirksam erklärt wurde, zurück (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 21. März 1967 - BVerwG 8 C 73.66 - BVerwGE 26, 297 [BVerwG 21.03.1967 - VIII C 73/66]).

    Nach der ganz herrschenden Gerichtspraxis kann eine Klägerücknahme mit jener bindenden Wirkung, die jeder Prozeßhandlung zukommt und die vor allem in dem Ausschluß freier Widerruflichkeit besteht, auch gegenüber dem Rechtsmittelgericht erklärt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1966 - BVerwG 2 C 196.62 - ; Urteil vom 21. März 1967 - BVerwG 8 C 73.66 - BVerwGE 26, 297 [BVerwG 21.03.1967 - VIII C 73/66]; BSG SozR 1500 § 102 Nr. 2 = NVwZ 1984, 472).

  • BVerwG, 15.03.1978 - I C 17.72

    Verfahrenseinstellung nach Berufungsrücknahme - Verteilung der Kosten

    Der Berufungskläger (Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten) hat die Berufung gemäß § 126 VwGO mit Zustimmung der Berufungsbeklagten (Kläger) durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ordnungsgemäß zurückgenommen (BVerwGE 26, 297).

    Dem Berufungskläger waren die Kosten des Berufungsverfahrens und auch die des durch die Berufungsrücknahme gegenstandslos gewordenen, von den Klägern betriebenen Revisionsverfahrens in unmittelbarer und entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen (vgl. BVerwGE 26, 297).

  • OVG Niedersachsen, 03.06.2010 - 5 LB 110/10

    Widerruf einer Klagerücknahmeerklärung bei Erforderlichkeit der Einwilligung des

    Vielmehr wirkt die Einwilligungserklärung auf den Zeitpunkt, in dem die Rücknahme wirksam erklärt wurde, zurück (so BVerwG, Beschl. v. 01.10.1990 - BVerwG 4 NB 17/90 -, juris; Urt. v. 21.03.1967 - BVerwG 8 C 73.66 - BVerwGE 26, 297 und juris).
  • BVerwG, 16.06.1999 - 11 C 8.97

    Rücknahme einer Revision

  • BVerwG, 09.12.1975 - III C 65.74

    Rechtsmittel

  • BFH, 11.01.1972 - VII R 26/69

    Beteiligter - Fristgemäß Revision - Unselbständige Anschließung - Rücknahme der

  • OVG Sachsen, 04.09.2015 - 5 A 418/15

    Klagerücknahme; Rücknahme der Berufung; Rücknahme des Rechtsmittels; Auslegung

  • OVG Sachsen, 14.02.2011 - 2 A 359/09

    Streitwert bei Klage auf Beförderung und Schadensersatz wegen verspäteter

  • BVerwG, 29.05.1989 - 5 C 37.86

    Rücknahme einer Berufung

  • BVerwG, 18.08.1983 - 7 C 43.82

    Einstellung eines Revisionsverfahrens auf Grund der Rücknahme der Revision durch

  • OVG Sachsen, 29.12.2010 - 2 A 355/08

    Familienbezogene Besoldungsleistungen, Vollstreckungsanordnung des BVerfG,

  • OVG Sachsen, 15.09.2020 - 6 A 278/18

    Einstellungsbeschluss; Kosten; unzulässige Anschlussberufung

  • OLG Hamm, 28.01.1980 - 3 UF 380/79
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