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   OVG Niedersachsen, 19.01.2005 - 8 ME 181/04   

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OVG Niedersachsen, 19.01.2005 - 8 ME 181/04 (https://dejure.org/2005,26151)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2005 - 8 ME 181/04 (https://dejure.org/2005,26151)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - 8 ME 181/04 (https://dejure.org/2005,26151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation eines Arztes wegen Abrechnungsbetruges

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs 1 Nr 1 BÄO; Art 12 GG
    Abrechnungsbetrug; Approbation; Arzt; Prognose; Rechtsschutzbedürfnis; Ruhen; Ruhensanordnung; Sofortvollzug; Untersuchungshaft; Wiederherstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 16.03.2004 - 8 ME 164/03

    Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der ärztlichen Approbation;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.2005 - 8 ME 181/04
    Dabei genießen die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit allerhöchsten Rang (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2004 - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750, m. w. N.).

    Der Senat hat daher die sofortige Vollziehung der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation dann für erforderlich erachtet, wenn in tatsächlicher Hinsicht hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Arzt bei der Ausführung seines Berufs Straftaten gegen das Leben und die Gesundheit von Patienten begangen hat und nicht auszuschließen ist, dass dies in Zukunft wieder geschieht (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2004, a. a. O.).

  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvR 540/04

    Vorläufige Aussetzung des Sofortvollzugs der Anordnung des Ruhens einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.2005 - 8 ME 181/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zum Folgenden Beschl. v. 12.3.2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, 545 ff., m. w. N.) sind Eingriffe in die Berufsfreiheit durch die Anordnung des Ruhens der Approbation unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft.
  • OVG Niedersachsen, 17.02.2016 - 8 ME 213/15

    Berufsbezeichnung; Beschwerde; Gesundheit; konkrete Gefahr; Leben;

    Ein solcher Eingriff ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 (Widerruf der Approbation als Arzt); Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O., S. 3619 (Widerruf der Approbation als Apotheker); BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 16 (Anordnung des Ruhens der Approbation als Zahnarzt)) und des Senats (vgl. Beschl. v. 10.5.2012 - 8 ME 59/12 -, juris Rn. 4 (Widerruf der Anerkennung als Hebamme); Beschl. v. 29.7.2011 - 8 ME 36/11 -, juris Rn. 22 (Streichung aus der Architektenliste); Beschl. v. 26.10.2010, a.a.O. (Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis); Beschl. v. 27.11.2009 - 8 ME 196/09 -, juris Rn. 3 (Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde); Beschl. v. 19.1.2005 - 8 ME 181/04 -, juris Rn. 3 (Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes)) nur gerechtfertigt, wenn der Sofortvollzug schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt.

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2005, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 29.11.2005 - 1 R 12/05

    Ruhen der Approbation wegen konkreter Patientengefährdung

    Daher ist ein vorläufiges Berufsverbot zur Abwehr konkreter Gefahren für diese Rechtsgüter regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Arzt bei der Ausübung seines Berufs Straftaten gegen das Leben und/oder die Gesundheit von Patienten begangen hat und die Gefahr einer Verletzung dieser Rechtsgüter bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit weiter besteht so überzeugend u.a. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 19.1.2005 - 8 ME 181/04 -, dokumentiert bei Juris, sowie vom 16.3.2004 - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750, wo allerdings für ausreichend erachtet wird, dass bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte von Straftaten gegen das Leben und die Gesundheit von Patienten (lediglich) "nicht auszuschließen ist, dass dies in Zukunft wieder geschieht"; in diesem Sinne wohl auch BGH, Urteil vom 13.10.2005 - 3 StR 385/04 -, NJW 2005, 3732, wo es heißt (Seite 3733), die Ruhensanordnung diene dazu, "in unklaren Situationen oder Eilfällen dem Arzt vorläufig den Beruf zu untersagen"; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.8.2005 - 6 C 15/04 -, dokumentiert bei Juris, wo im Zusammenhang mit dem Widerruf der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer wegen nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ausgeführt wird, "eine Nichtgefährdung ... sei (erst) dann anzunehmen, wenn die Interessengefährdung hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann"; siehe weiterhin BFH, Urteil vom 22.9.1992 - VII R 43/92 -, MDR 1993, 911, wonach die Bestellung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, der in Vermögensverfall geraten ist, dann nicht zu widerrufen ist, "wenn dadurch eine konkrete Gefährdung der Interessen der Auftraggeber nicht eingetreten ist".
  • OVG Niedersachsen, 17.02.2015 - 8 LA 26/14

    Abrechnungsbetrug; Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt;

    Da eine solche Anordnung der sofortigen Vollziehung des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes ein selbständiges vorläufiges Verbot zur Ausübung des ärztlichen Berufes bewirkt, das in seinen Wirkungen über diejenigen des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes hinausgeht und damit schwerwiegend in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618), ist ein solcher Eingriff nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 (Widerruf der Approbation als Arzt); Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O., S. 3619 (Widerruf der Approbation als Apotheker); Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 16 (Anordnung des Ruhens der Approbation als Zahnarzt)) und auch des Senats (vgl. Beschl. v. 29.7.2011 - 8 ME 36/11 -, juris Rn. 22 (Streichung aus der Architektenliste); Beschl. v. 26.10.2010 - 8 ME 181/10 -, juris Rn. 3 (Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis); Beschl. v. 27.11.2009 - 8 ME 196/09 -, juris Rn. 3 (Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde); Beschl. v. 19.1.2005 - 8 ME 181/04 -, juris Rn. 3 (Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes)) nur gerechtfertigt, wenn der Sofortvollzug schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt.
  • OVG Niedersachsen, 21.05.2013 - 8 LA 54/13

    Widerruf einer ärztlichen Approbation aufgrund der Vornahme von sexuellen

    Da eine solche Anordnung der sofortigen Vollziehung des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes ein selbständiges vorläufiges Verbot zur Ausübung des ärztlichen Berufes bewirkt, das in seinen Wirkungen über diejenigen des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes hinausgeht und damit schwerwiegend in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618), ist ein solcher Eingriff nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 (Widerruf der Approbation als Arzt); Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O., S. 3619 (Widerruf der Approbation als Apotheker); BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 16 (Anordnung des Ruhens der Approbation als Zahnarzt)) und auch des Senats (vgl. Beschl. v. 29.7.2011 - 8 ME 36/11 -, juris Rn. 22 (Streichung aus der Architektenliste); Beschl. v. 26.10.2010 - 8 ME 181/10 -, juris Rn. 3 (Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis); Beschl. v. 27.11.2009 - 8 ME 196/09 -, juris Rn. 3 (Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde); Beschl. v. 19.1.2005 - 8 ME 181/04 -, juris Rn. 3 (Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes)) nur gerechtfertigt, wenn der Sofortvollzug schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt.
  • OVG Hamburg, 05.02.2024 - 3 Bs 160/23

    Zulässigkeit eines mit einem Widerruf einer Anerkennung als Prüfsachverständiger

    Je bedeutsamer die Rechtsgüter sind, die durch das vorläufige Berufsverbot geschützt werden sollen, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.3.2004, 8 ME 164/03, NJW 2004, 1750, juris Rn. 57; Beschl. v. 19.1.2005, 8 ME 181/04, Der Kassenarzt 2005, Nr. 8, 50 [Kurzwiedergabe], juris Rn. 5; vgl. allgemein auch OVG Saarlouis, Urt. v. 29.11.2005, 1 R 12/05, MedR 2006, 661, juris Rn. 158).
  • OVG Niedersachsen, 02.09.2008 - 8 ME 53/08

    Sofort vollziehbarer Widerruf der "Berufserlaubnis" als Hebamme wegen

    Insoweit ist daher lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs nach Auffassung des Senats hier in erster Linie zur Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben der werdenden Mütter bei einer von der Antragstellerin in ihrer Praxis betreuten und nicht normal verlaufenden Geburt gerechtfertigt ist, wie dies der Antragsgegner bereits zutreffend im angefochtenen Ausgangsbescheid ausgeführt hat (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 19.01.2005 - 8 ME 181/04 - grundsätzlich dazu auch BVerfG, Bschl. v. 12.03.2004 - 1 BvR 540/04 - NVwZ-RR 2004, 545 ff, m. w. N).
  • OVG Niedersachsen, 10.05.2012 - 8 ME 59/12

    Erforderlichkeit des Sofortvollzugs des Widerrufs der Anerkennung als Hebamme

    Ein solcher Eingriff ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 (Widerruf der Approbation als Arzt); Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O., S. 3619 (Widerruf der Approbation als Apotheker); BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 16 (Anordnung des Ruhens der Approbation als Zahnarzt)) und des Senats (vgl. Beschl. v. 29.7.2011 - 8 ME 36/11 -, juris Rn. 22 (Streichung aus der Architektenliste); Beschl. v. 26.10.2010 - 8 ME 181/10 -, juris Rn. 3 (Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis); Beschl. v. 27.11.2009 - 8 ME 196/09 -, juris Rn. 3 (Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde); Beschl. v. 19.1.2005 - 8 ME 181/04 -, juris Rn. 3 (Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes)) nur gerechtfertigt, wenn der Sofortvollzug schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt.

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2005, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 18.12.2007 - 11 K 2274/07

    Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass eine - hier nicht erfolgte - Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensverfügung die Feststellung voraussetzt, dass das Ruhen der Approbation schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820 u. 2851/04 - JURIS; BVerfG, Beschl. v. 12.03.2004, NVwZ-RR 2004, 545; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003, NJW 2003, 3618 zum Sofortvollzug des Approbationswiderrufs; OVG NRW, Beschl. v. 31.07.2007, NJW 2007, 3300; OVG Nds., Beschl. v. 19.01.2005 - 8 ME 181/04 - JURIS; OVG Nds., Beschl. v. 16.03.2004, NJW 2004, 1750; OVG Saarl., Beschl. v. 21.01.2004, NJW 2004, 2033).

    Sie sind nur dann anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bezogen auf den Zeitraum bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Ruhensanordnung mit einer weiteren Berufstätigkeit des Arztes verbundene konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erkennen lässt (BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820 u. 2851/04 - JURIS; BVerfG, Beschl. v. 12.03.2004, NVwZ-RR 2004, 545; OVG NRW, Beschl. v. 31.07.2007, NJW 2007, 3300; OVG Nds., Beschl. v. 19.01.2005 - 8 ME 181/04 - JURIS; OVG Nds., Beschl. v. 16.03.2004, NJW 2004, 1750).

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2015 - 8 LA 22/14

    Approbation; Arzt; Methadon; Substitution; Substitutionsbehandlung; Unwürdigkeit

    Da eine solche Anordnung der sofortigen Vollziehung des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes ein selbständiges vorläufiges Verbot zur Ausübung des ärztlichen Berufes bewirkt, das in seinen Wirkungen über diejenigen des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes hinausgeht und damit schwerwiegend in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618), ist ein solcher Eingriff nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 (Widerruf der Approbation als Arzt); Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O., S. 3619 (Widerruf der Approbation als Apotheker); Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 16 (Anordnung des Ruhens der Approbation als Zahnarzt)) und auch des Senats (vgl. Beschl. v. 29.7.2011 - 8 ME 36/11 -, juris Rn. 22 (Streichung aus der Architektenliste); Beschl. v. 26.10.2010 - 8 ME 181/10 -, juris Rn. 3 (Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis); Beschl. v. 27.11.2009 - 8 ME 196/09 -, juris Rn. 3 (Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde); Beschl. v. 19.1.2005 - 8 ME 181/04 -, juris Rn. 3 (Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes)) nur gerechtfertigt, wenn der Sofortvollzug schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt.
  • OVG Niedersachsen, 03.02.2015 - 8 LA 2/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt; Arzt-Patienten-Verhältnis;

    Da eine solche Anordnung der sofortigen Vollziehung des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes ein selbständiges vorläufiges Verbot zur Ausübung des ärztlichen Berufes bewirkt, das in seinen Wirkungen über diejenigen des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes hinausgeht und damit schwerwiegend in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618), ist ein solcher Eingriff nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 (Widerruf der Approbation als Arzt); Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O., S. 3619 (Widerruf der Approbation als Apotheker); BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 16 (Anordnung des Ruhens der Approbation als Zahnarzt)) und auch des Senats (vgl. Beschl. v. 29.7.2011 - 8 ME 36/11 -, juris Rn. 22 (Streichung aus der Architektenliste); Beschl. v. 26.10.2010 - 8 ME 181/10 -, juris Rn. 3 (Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis); Beschl. v. 27.11.2009 - 8 ME 196/09 -, juris Rn. 3 (Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde); Beschl. v. 19.1.2005 - 8 ME 181/04 -, juris Rn. 3 (Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes)) nur gerechtfertigt, wenn der Sofortvollzug schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt.
  • VG Hannover, 27.08.2014 - 5 A 2959/13

    Approbation; Arzt; Drogenabhängiger Patient; Flunitrazepam; Rohypnol; Widerruf

  • OVG Niedersachsen, 09.05.2005 - 8 ME 52/05

    Arbeit; Ausübungsberechtigung; Befähigungsnachweis; Berufsfreiheit; Bestimmtheit;

  • SG Marburg, 28.11.2007 - S 12 KA 457/07

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

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