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   OVG Berlin, 24.03.2003 - 8 N 117.01   

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OVG Berlin, 24.03.2003 - 8 N 117.01 (https://dejure.org/2003,9876)
OVG Berlin, Entscheidung vom 24.03.2003 - 8 N 117.01 (https://dejure.org/2003,9876)
OVG Berlin, Entscheidung vom 24. März 2003 - 8 N 117.01 (https://dejure.org/2003,9876)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ; Obliegenheit des Halters eines Kraftfahrzeuges zur Mitwirkung an der Aufklärung; Namentliche Benennung des als Tatzeitfahrer in Betracht kommenden Personenkreises; Versicherung künftig ausschließlicher ...

  • Judicialis

    VwGO § 161 Abs. 2; ; StVZO § 31 a Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 161 Abs. 2; StVZO § 31a Abs. 1 Satz 1
    Verfahrensrecht, Verkehrsrecht, Fahrtenbuchauflage - Einseitige Erledigungserklärung im Berufungszulassungsverfahren, Fahrtenbuchauflage, Mitwirkungsobliegenheit des Halters bei Kennzeichenanzeige, Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 3.80

    Unmöglich - Feststellung - Kraftfahrzeugführer - Geschwindigkeitsüberschreitung -

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.2003 - 8 N 117.01
    Denn die Feststellung des Fahrzeugführers ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln; lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an diesen Ermittlungen ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80 - sowie Beschlüsse vom 17. Juli 1986 - BVerwG 7 B 234.85 - und vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 162.87 Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, 15 und 18 und vom 17. Mai 1993 - BVerwG 11 B 50.93 -).
  • BVerwG, 21.10.1987 - 7 B 162.87

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs - Unmöglichkeit

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.2003 - 8 N 117.01
    Denn die Feststellung des Fahrzeugführers ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln; lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an diesen Ermittlungen ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80 - sowie Beschlüsse vom 17. Juli 1986 - BVerwG 7 B 234.85 - und vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 162.87 Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, 15 und 18 und vom 17. Mai 1993 - BVerwG 11 B 50.93 -).
  • BVerwG, 23.06.1989 - 7 B 90.89

    Fahrtenbuchauflage - Vernachlässigung von Aufsichtspflichten des Halters

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.2003 - 8 N 117.01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschlüsse vom 3. Februar 1989 - BVerwG 7 B 18.89 NVZ 1989, 206 = NJW 1989, 1624 = DAR 1989, 192 und vom 23. Juni 1989 7 B 90.89 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 20) soll mit dieser Maßnahme in Ergänzung der Pflicht zur Führung eines amtlichen Kennzeichens (vgl. § 23 StVZO) dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist.
  • BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.2003 - 8 N 117.01
    Danach liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1999 - OVG 8 N 10.99 - und vom 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 - HessVGH, InfAuslR 2000, 497; vgl. auch Seibert, NVwZ 1999, 113 [115] mit zahlreichen Nachweisen).
  • BVerwG, 17.07.1986 - 7 B 234.85

    Fahrtenbuchauflage - Zulässigkeit - Einmaliger Verkehrsverstoß - Rotlichtverstoß

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.2003 - 8 N 117.01
    Denn die Feststellung des Fahrzeugführers ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln; lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an diesen Ermittlungen ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80 - sowie Beschlüsse vom 17. Juli 1986 - BVerwG 7 B 234.85 - und vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 162.87 Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, 15 und 18 und vom 17. Mai 1993 - BVerwG 11 B 50.93 -).
  • BVerwG, 03.02.1989 - 7 B 18.89

    Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.2003 - 8 N 117.01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschlüsse vom 3. Februar 1989 - BVerwG 7 B 18.89 NVZ 1989, 206 = NJW 1989, 1624 = DAR 1989, 192 und vom 23. Juni 1989 7 B 90.89 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 20) soll mit dieser Maßnahme in Ergänzung der Pflicht zur Führung eines amtlichen Kennzeichens (vgl. § 23 StVZO) dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist.
  • BVerwG, 28.08.1985 - 8 B 128.84

    Erledigung der Hauptsache - Hauptverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.2003 - 8 N 117.01
    Das Rechtsschutzinteresse für den Zulassungsantrag ist nicht wegen Erledigung der Hauptsache, die auch auf das Zulassungsverfahren übergriffe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1993 - 3 B 134.92 - Buchholz 310 § 161 Nr. 103 und vom 28. August 1985 - 8 B 128.84 - BVerwGE 72, 93 f. zur vergleichbaren Problematik im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 a Rn. 226) entfallen.
  • BVerwG, 17.12.1993 - 3 B 134.92

    Gerichtliche Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Aufhebung des

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.2003 - 8 N 117.01
    Das Rechtsschutzinteresse für den Zulassungsantrag ist nicht wegen Erledigung der Hauptsache, die auch auf das Zulassungsverfahren übergriffe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1993 - 3 B 134.92 - Buchholz 310 § 161 Nr. 103 und vom 28. August 1985 - 8 B 128.84 - BVerwGE 72, 93 f. zur vergleichbaren Problematik im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 a Rn. 226) entfallen.
  • VGH Hessen, 01.09.2000 - 12 UZ 2783/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten - Neuregelung - zeitlicher

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.2003 - 8 N 117.01
    Danach liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1999 - OVG 8 N 10.99 - und vom 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 - HessVGH, InfAuslR 2000, 497; vgl. auch Seibert, NVwZ 1999, 113 [115] mit zahlreichen Nachweisen).
  • BVerwG, 17.05.1993 - 11 B 50.93
    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.2003 - 8 N 117.01
    Denn die Feststellung des Fahrzeugführers ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln; lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an diesen Ermittlungen ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80 - sowie Beschlüsse vom 17. Juli 1986 - BVerwG 7 B 234.85 - und vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 162.87 Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, 15 und 18 und vom 17. Mai 1993 - BVerwG 11 B 50.93 -).
  • OVG Berlin, 19.08.1997 - 8 SN 295.97
  • OVG Berlin, 29.07.1999 - 8 N 33.99
  • VGH Hessen, 10.11.2008 - 3 A 558/08

    Einseitige Hauptsacheerledigungserklärung im Berufungszulassungsverfahren;

    Die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der auch im Berufungszulassungsverfahren bzw. Rechtsmittelverfahren auf eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers die Feststellung getroffen werden kann, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, sowie die sich daran anknüpfenden Frage, ob der Beklagte ein berechtigtes Interesse analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung hat, ob die ursprünglich erhobene Klage zulässig und begründet war und wo diese Prüfung prozessual einzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1969 VIII C 37.67 in juris-online; BVerwG, Urteil vom 25.04.1989, 9 C 61/88 in juris-online; BVerwG, Beschluss vom 13.10.1987, 4 B 211/87 in juris-online; BVerwG, Urteil vom 31.10.1990, 4 C 7/88; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2007, 13 S 779/07 in juris-online; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.05.2001, 3 B 100/01 in juris-online; Bay. VGH, Beschluss vom 07.05.2001, 10 ZE 01.511 in juris-online und OVG Berlin, Beschluss vom 24.03.2003, 8 N 117/01 in juris-online; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. § 161 Rdnr. 27 ff.) betrifft andere Fallkonstellationen, da bei den genannten Entscheidungen Rechtsmittelführer und derjenige, der den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hat, identisch waren, so dass die Fortführung (auch) des Rechtsmittels für den Rechtsmittelführer von der Erledigungserklärung mit umfasst wurde.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 1 B 8.20

    Fahrtenbuchanordnung bei Verlust der Haltereigenschaft; Bestimmung eines

    Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Verpflichtete dann Halter eines anderen Fahrzeugs ist oder innerhalb der hier ab Unanfechtbarkeit der angefochtenen Bescheide zu laufen beginnenden Jahresfrist wieder Halter eines Fahrzeugs werden wird, das der Beklagte als Ersatzfahrzeug bestimmen kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. März 2003 - 8 N 117.01 - juris Rn. 1; ebenso wohl - wenn auch im konkreten Fall offen gelassen - VGH München, Beschluss vom 12. März 2019 - 11 CS 18.2476 - juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2006 - 4 L 39/06

    Widerspruchsgebühr, Staffelung, Erledigung, Erledigungserklärung, einseitige,

    Auf die Erklärung der Klägerin hin war schon im Berufungszulassungsverfahren festzustellen, dass sich der Rechtsstreit - im Hauptsacheverfahren teilweise und in dem Berufungszulassungsverfahren insgesamt - erledigt hat, und das erstinstanzliche Urteil (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog) insoweit klarstellend für unwirksam zu erklären (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 24. März 2003 - 8 N 117.01 -, zit. nach JURIS; Sodan/Ziekow, VwGO 2. A., § 124a Rdnr. 336; vgl. weiter BVerwG, Beschl. v. 17. Dezember 1993 - 3 B 134/92 -, zit. nach JURIS m.w.N.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 133 Rdnr. 105; 161, Rdnr. 35; Kopp/Schenke, VwGO 14. A., § 133 Rdnr. 21 jeweils zum Revisionszulassungsverfahren).
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