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   BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93   

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BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93 (https://dejure.org/1993,2845)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1993 - 8 NB 5.93 (https://dejure.org/1993,2845)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 (https://dejure.org/1993,2845)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der kumulativen Heranziehung von Vorderliegergrundstücken und Hinterliegergrundstücken zu den Kosten der Straßenreinigung durch den Ortsgesetzgeber - Vereinbarkeit der mit der kumulativen Heranziehung von Hinterliegergrundstücken verbundenen Vervielfachung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81

    Straßengesetz - Straßenreinigungsgebühren - Frontmetermaßstab - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93
    Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42 S. 1 und vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz a.a.O. Nr. 60 S. 55 f.) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. - ) die kumulative Heranziehung von Hinterliegern zu den Kosten der Straßenreinigung für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten und den Frontmetermaßstab mit der Folge gleicher Gebührenbelastung von Anliegergrundstücken und Hinterliegergrundstücken als taugliches Bemessungskriterium angesehen haben.

    Bereits in dem Beschluß vom 8. Dezember 1986 (a.a.O.) hat der Senat unter Hinweis auf die Urteile vom 24. Oktober 1969 - BVerwG 7 C 16.69 - (Buchholz a.a.O. Nr. 10 S. 20 ) und vom 21. April 1972 - BVerwG 7 C 43.70 - (Buchholz a.a.O. Nr. 14 S. 31 ) sowie den Beschluß vom 19. März 1981 (a.a.O.) für ausreichend geklärt gehalten, daß die ausschließliche Heranziehung der Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren ebenso mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist wie in diesem Rahmen die Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinsichtlich des Gebührenmaßstabs und der Gebührenhöhe.

    Gesetz- und Satzungsgeber sind nicht gezwungen, Straßenreinigungsgebühren nach dem Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung zu bemessen oder - mit Blick hierauf - an Maß oder Art der Nutzung der Anliegergrundstücke auszurichten; denn das Maß der baulichen Nutzung der anliegenden oder erschlossenen Grundstücke steht zum Reinigungsbedürfnis öffentlicher Straßen in nicht so evidenter Beziehung, daß seine Vernachlässigung als willkürlich erschiene (Beschluß vom 19. März 1981, a.a.O.; vgl. hierzu auch Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 45 S. 11 ).

    Daß unbefriedigende Ergebnisse - gleich welcher Grundstücksbegriff der Gebührenerhebung zugrunde gelegt wird - nicht durchweg oder doch nur auf Kosten der Verwaltungspraktikabilität vermieden werden können, stellt keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar (vgl. Beschluß vom 19. März 1981, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86

    Straßenreinigungsgebühr - Hinterliegergrundstücke - Anliegergrundstücke

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93
    Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42 S. 1 und vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz a.a.O. Nr. 60 S. 55 f.) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. - ) die kumulative Heranziehung von Hinterliegern zu den Kosten der Straßenreinigung für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten und den Frontmetermaßstab mit der Folge gleicher Gebührenbelastung von Anliegergrundstücken und Hinterliegergrundstücken als taugliches Bemessungskriterium angesehen haben.

    Bereits in dem Beschluß vom 8. Dezember 1986 (a.a.O.) hat der Senat unter Hinweis auf die Urteile vom 24. Oktober 1969 - BVerwG 7 C 16.69 - (Buchholz a.a.O. Nr. 10 S. 20 ) und vom 21. April 1972 - BVerwG 7 C 43.70 - (Buchholz a.a.O. Nr. 14 S. 31 ) sowie den Beschluß vom 19. März 1981 (a.a.O.) für ausreichend geklärt gehalten, daß die ausschließliche Heranziehung der Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren ebenso mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist wie in diesem Rahmen die Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinsichtlich des Gebührenmaßstabs und der Gebührenhöhe.

  • BVerwG, 24.10.1969 - VII C 16.69
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93
    Bereits in dem Beschluß vom 8. Dezember 1986 (a.a.O.) hat der Senat unter Hinweis auf die Urteile vom 24. Oktober 1969 - BVerwG 7 C 16.69 - (Buchholz a.a.O. Nr. 10 S. 20 ) und vom 21. April 1972 - BVerwG 7 C 43.70 - (Buchholz a.a.O. Nr. 14 S. 31 ) sowie den Beschluß vom 19. März 1981 (a.a.O.) für ausreichend geklärt gehalten, daß die ausschließliche Heranziehung der Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren ebenso mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist wie in diesem Rahmen die Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinsichtlich des Gebührenmaßstabs und der Gebührenhöhe.

    Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen (Urteil vom 24. Oktober 1969, a.a.O.), aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise.

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93
    Gesetz- und Satzungsgeber sind nicht gezwungen, Straßenreinigungsgebühren nach dem Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung zu bemessen oder - mit Blick hierauf - an Maß oder Art der Nutzung der Anliegergrundstücke auszurichten; denn das Maß der baulichen Nutzung der anliegenden oder erschlossenen Grundstücke steht zum Reinigungsbedürfnis öffentlicher Straßen in nicht so evidenter Beziehung, daß seine Vernachlässigung als willkürlich erschiene (Beschluß vom 19. März 1981, a.a.O.; vgl. hierzu auch Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 45 S. 11 ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93
    Dies setzte nämlich voraus, daß die Antragsteller eine bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage bezeichnet hätten, deren in dem angestrebten Verfahren zu erwartende Beantwortung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; Beschluß vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 27 S. 17).
  • BVerwG, 22.08.1988 - 2 NB 2.88

    Normenkontrollverfahren - Nichtvorlagebeschwerde - Vorlagegrund

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93
    Dies setzte nämlich voraus, daß die Antragsteller eine bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage bezeichnet hätten, deren in dem angestrebten Verfahren zu erwartende Beantwortung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; Beschluß vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 27 S. 17).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93
    Dies setzte nämlich voraus, daß die Antragsteller eine bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage bezeichnet hätten, deren in dem angestrebten Verfahren zu erwartende Beantwortung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; Beschluß vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 27 S. 17).
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 863/81
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93
    Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42 S. 1 und vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz a.a.O. Nr. 60 S. 55 f.) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. - ) die kumulative Heranziehung von Hinterliegern zu den Kosten der Straßenreinigung für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten und den Frontmetermaßstab mit der Folge gleicher Gebührenbelastung von Anliegergrundstücken und Hinterliegergrundstücken als taugliches Bemessungskriterium angesehen haben.
  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 43.70

    Voraussetzungen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren - Heranziehung des

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93
    Bereits in dem Beschluß vom 8. Dezember 1986 (a.a.O.) hat der Senat unter Hinweis auf die Urteile vom 24. Oktober 1969 - BVerwG 7 C 16.69 - (Buchholz a.a.O. Nr. 10 S. 20 ) und vom 21. April 1972 - BVerwG 7 C 43.70 - (Buchholz a.a.O. Nr. 14 S. 31 ) sowie den Beschluß vom 19. März 1981 (a.a.O.) für ausreichend geklärt gehalten, daß die ausschließliche Heranziehung der Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren ebenso mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist wie in diesem Rahmen die Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinsichtlich des Gebührenmaßstabs und der Gebührenhöhe.
  • VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18

    Anlieger; Anlieger, mehrfache Heranziehung; Hinterlieger; Quadratwurzelmaßstab;

    Dass sich die Erschließungslage bei Anlieger- und Hinterliegergrundstücken nicht in allen Einzelheiten deckt, hebt die ungefähre Vergleichbarkeit der Vorteile, die durch die Reinigung der sie erschließenden öffentlichen Straße vermittelt werden, nicht auf (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5.93 -, juris Rn 5).

    Art. 3 Abs. 1 GG gestattet angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5.93 -, juris Rn 6).

    Dass im Einzelfall unbefriedigende Ergebnisse nicht durchweg oder nur auf Kosten der Verwaltungspraktikabilität vermieden werden können, stellt keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5/93 -, juris Rn 6).

    Da sich Umfang und Maß dieses Interesses mit Blick auf die Anliegergrundstücke einerseits und auf die erschlossenen Hinterliegergrundstücke andererseits allenfalls geringfügig oder nur in atypischen Ausnahmefällen unterscheiden, ist es zunächst einmal nicht willkürlich, wenn der Ortsgesetzgeber Umfang und Maß des jeweiligen objektiven Interesses insoweit gebührenrechtlich gleich bewertet (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5.93 -, juris Rn 5).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Gebührenerhebung von Straßenreinigungsgebühren bereits ausgeführt, dass eine im Rahmen der Verwaltungspraktikabilität pauschalierende Betrachtungsweise, die nicht jedem Einzelfall Rechnung tragen kann, nicht von vornherein gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993, - 8 NB 5.93 -, juris Rn 6).

    Gesetz- und Satzungsgeber sind nicht gezwungen, Straßenreinigungsgebühren nach dem Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung zu bemessen oder - mit Blick hierauf - an Maß oder Art der Nutzung der Anliegergrundstücke auszurichten (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5.93 -, juris Rn 6).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 7 A 11037/05

    Nur Eigentümer angrenzender Grundstücke müssen Straßenreinigungsgebühren zahlen

    Zwar ist nach gesicherter Rechtsprechung (vgl. Hessischer VGH, DVBl. 1986, 778; Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2001, 184; BVerwG, KStZ 1994, 152) angesichts des mit der Gebühr abzugeltenden Vorteils, der maßgeblich in der Reinhaltung des die Erschließung sichernden Straßenzugs liegt, bei gleichzeitiger Heranziehung der Vorder- wie auch der Hinterlieger ein gleicher Gebührenmaßstab nicht gleichheitswidrig (abweichend nur mit Hinweis auf bayerische Besonderheiten der Rechtslage Bayerischer VGH, NVwZ 1985, 775).

    Gerade im Recht der Straßenreinigungsgebühren wird ein weites satzungsgeberisches Ermessen bei der Entscheidung über den Gebührenmaßstab respektiert (vgl. BVerwG, KStZ 1994, 152), weil aus Gründen der Vereinfachung und Verwaltungspraktikabilität bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise angemessen sein kann.

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13

    Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil;

    Nur wenn die Pflicht zur Straßenreinigung nach § 52 Abs. 2 NStrG bei der Gemeinde verbleibt, also nicht auf die Anlieger übertragen wird, ist die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung zulässig, dann aber auch entsprechend § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG bei allen, die von der gereinigten Straße einen Vorteil haben, also auch bei den Eigentümern von Hinterliegergrundstücken (zur Rechtmäßigkeit der Gleichstellung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken vgl. Beschlüsse des BVerwG vom 9.12.1993 - 8 NB 5.93 - KStZ 1994, 152 = NStN 1995, 14 und vom 8.12.1986 - 8 B 74.86 - KStZ 1987, 72; Urteile des Senats vom 24.8.1994 - 9 K 5140/93 - NStN 1995, 15 = Nds.VBl.
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17

    Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke;

    Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht jede Ungleichbehandlung verbietet und keine absolute Gerechtigkeit fordert, sondern angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise gestattet (BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993 - 8 NB 5.93 - juris Rn. 6).

    Im Hinblick auf die den Hinterliegern regelmäßig obliegende zusätzliche Pflicht zur Reinigung ihrer Zuwegung zu der (von der Gemeinde gereinigten) Straße hat der Senat es in der Vergangenheit als grundsätzlich unbedenklich angesehen, wenn bei der Bemessung der Frontlängen von der Hinterliegergrundstücksbreite ein Viertel abgezogen wird (Senatsurteil vom 8.6.1993, a. a. O., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993, a. a. O.).

  • BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02

    Straßenreinigungsgebühren; Gebührenmaßstab; fiktiver Frontmetermaßstab;

    Für die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren hat sich insbesondere der sog. Frontmetermaßstab als taugliches Bemessungskriterium bewährt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - BVerwG 8 NB 5.93 - KStZ 1994, 152 ).
  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

    Als Begründung hierfür könnte man heranziehen einerseits den Bagatellcharakter der Straßenreinigungsgebühr ( BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16/02 , Rn. 7, juris: "Beträge im Bagatellbereich"; Beschluss vom 9.12.1993 - 8 NB 5/93 , Rn. 6, juris: "gerade bei relativ geringfügigen Gebühren"; wohl weitergehend: VG Hannover, Urteil vom 31.5.2021 - 1 A 1807/19, Rn. 32, juris; vgl. auch zu Abfallgebühren BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - 10 C 4/04 , Rn. 57, juris: "Hier wird die Sachgerechtigkeit der einheitlichen Gebühr schon durch ihren Bagatellcharakter gewährleistet") oder bzw. und andererseits den Umstand, dass Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung Straßenreinigung nur sehr schwer zu ermitteln sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 30.1.2017 - 9 LB 194/16, Rn. 22, juris - wofür man freilich zunächst einmal wissen muss, was die Inanspruchnahme der Einrichtung Straßenreinigung konkret ist).

    Weil der Zusammenhang nicht derart eng bzw. evident sei, sei die Ausblendung des Zusammenhangs nicht willkürlich (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993 - 8 NB 5/93, 1. Orientierungssatz, juris; Beschluss vom 19.3.1981 - 8 B 10/81 , Rn. 6, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 , Rn.26, juris; VG Hannover, Urteil vom 31.5.2021 - 1 A 1807/19, Rn. 31 f, juris; Driehaus/Lichtenfeld, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 762, 58.

    Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.1993 (8 NB 5/93, 1. Orientierungssatz, Rn. 6, juris) wiederum - im Nachgang zu einer Entscheidung des OVG Lüneburg - könnte man entnehmen, dass es nur auf den Umstand ankommt, dass das Grundstück die Straße verschmutzt ("mit Blick hierauf"), wobei dort die Beziehung zwischen Maß der baulichen Nutzung und Reinigungsbedürfnis der Straße (also mit Bezug zur Leistung, nicht dagegen zum Vorteil aus der Straßenreinigung für die Grundstücke) in den Blick genommen wird.

    Aus den zitierten Entscheidungen kann man drei einander ausschließende rechtliche Standpunkte herleiten: (1) Der Grund für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr in Niedersachsen liegt in Anlehnung an den zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.1993 (8 NB 5/93, 1. Orientierungssatz, Rn. 6, juris) allein in der Verschmutzung der Straße durch das jeweilige Grundstück - dass ein großer Teil der Verschmutzung auf klimatischen und anderen Einflüssen beruht und dem jeweiligen Grundstück nicht zuzurechnen ist (BVerwG, VerwRspr 1970, 478), ist dabei irrelevant.

  • VG Leipzig, 08.07.2013 - 6 K 583/11

    Rechtliche Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs bei der Berechnung von

    Lediglich bei Hinterliegergrundstücken und Hammergrundstücken (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2 b) StrGebS) kann es zu Problemen kommen, weil Fiktionen und Projektionen erforderlich sind (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993, KStZ 1994, 152; Beschl. v. 15.3.2002, NVwZ-RR 2002, 599; SächsOVG, NK-Urt. v. 17.6.1998, SächsVBl. 1998, 240; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.5.2000, NVwZ-RR 2001, 184; OVG Koblenz, Urt. v. 13.12.2001, NVwZ-RR 2002, 600; VGH Kassel, Beschl. v. 16.6.1998, KStZ 2001, 15).

    Dabei besteht die gebührenfähige Leistung nicht lediglich in der Reinigung des jeweils grundstücksbezogenen Straßenabschnitts, sondern in der Reinhaltung der gesamten Straße (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1986, KStZ 1987, 72; Beschl. v. 19.3.1981, NJW 1981, 2314; Beschl. v. 9.12.1993, KStZ 1994, 152).

    Aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität ist gerade bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise möglich (OVG Koblenz, Urt. v. 13.12.2001, NVwZ-RR 2002, 600; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.5.2000, NVwZ-RR 2001, 184; VGH Kassel, Beschl. v. 16.6.1998, KStZ 2001, 15; BVerwG, Beschl. v. 15.3.2002, NVwZ 2002, 599; Beschl. v. 19.3.1981, NJW 1981, 2314; Beschl. v. 9.12.1993, KStZ 1994, 152; Kirchhoff, Die Kalkulation kommunaler Gebühren, 1997, S. 68 f).

    In solchen Fällen ist es aber nicht angezeigt, einen im Wesentlichen praktikablen Bemessungsmaßstab für unwirksam zu erachten (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993, KStZ 1994, 152; OVG Koblenz, Urt. v. 13.12.2001, NVwZ-RR 2002, 600; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.5.2000, NVwZ-RR 2001, 184; VGH Kassel, Beschl. v. 16.6.1998, KStZ 2001, 15).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2001 - 12 A 11167/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verfahren wegen der Heranziehung

    Die dadurch gewährleistete Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken begegnet auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bedenken im Hinblick auf die Wahrung des Gleichheitssatzes (Beschlüsse vom 19. März 1981, a.a.O.; 8. Dezember 1986, Buchholz 410.84 Nr. 60; 9. Dezember 1993, KStZ 1994, 152).

    Das Maß der baulichen Nutzung der anliegenden oder erschlossenen Grundstücke steht nämlich zum Reinigungsbedürfnis öffentlicher Straßen nicht in so evidenter Beziehung, dass seine Vernachlässigung als willkürlich erschiene (BVerwG, KStZ 1994, 152 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2008 - 1 A 1.07

    Ausfertigung von Anlagen; vom Satzungsbeschluss abweichende Ausfertigung; Bildung

    Art. 3 Abs. 1 GG verbietet insbesondere unter dem Gesichtspunkt der sich ergebenden Abgabenbelastung nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten normgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren (wie der Straßenreinigungsgebühr) eine pauschalierende Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 - KStZ 1994, 152).
  • VG Lüneburg, 15.11.2022 - 3 A 24/19

    Quadratmetermaßstab; Straßenreinigungsgebühr

    Art. 3 Abs. 1 GG gestattet angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5.93 -, juris Rn. 6).

    Es ist damit grundsätzlich auch sachgerecht und verhältnismäßig, Straßenreinigungsgebühren nach der Quadratmeterfläche der Grundstücke zu bemessen, die durch die gereinigte Straße erschlossen werden (VG Stade, Urt. v. 23.3.2010 - 4 A 1432/08 -, juris Rn. 34; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.12.2013 - 13 K 1143/12 -, juris Rn. 20 ff.; zum Quadratwurzelmaßstab: OVG NRW, Urt. v. 27.6.1984 - 2 A 2289/83 -, juris Leitsatz; Hess. VGH, Urt. v. 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 -, juris 26; VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 44; zum Frontmetermaßstab: BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5/93 -, juris Rn. 5 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.1994 - 9 K 5140/93 -, juris Rn. 30 ff.).

    Dass im Einzelfall unbefriedigende Ergebnisse nicht durchweg oder nur auf Kosten der Verwaltungspraktikabilität vermieden werden können, stellt keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5/93 -, juris Rn. 6).

  • VG Oldenburg, 27.05.2004 - 2 A 115/02

    Ermessen; fiktiv; Frontmetermaßstab; Gebührenkalkulation; Gebührenminderung;

  • VG Düsseldorf, 25.02.2011 - 17 K 4857/10

    Änderung der Berechnungsgrundlage bei der Heranziehung zu Gebühren für

  • OVG Niedersachsen, 24.08.1994 - 9 K 5140/93

    Gemeinde; Satzungsgeber; Straßenreinigungsgebühr; Hinterliegergrundstück;

  • VG Düsseldorf, 23.07.2013 - 17 K 3920/13

    Abstellen auf das einzelne Buchgrundstück für die Bestimmung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2009 - 9 A 1.07

    Normenkontrollantrag gegen Potsdamer Straßenreinigungsgebührensatzung erfolgreich

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2000 - 9 L 2479/99

    Frontmeterlänge; Frontmetermaßstab; Gebühr; Hinterlieger; Hinterliegergrundstück;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.1999 - 1 M 140/98

    Straßenreinigungsgebühren - Satzungsmängel, Heilung, Straßenreinigungsgebühren,

  • VG Braunschweig, 18.02.2004 - 8 A 394/02
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.08.2018 - 2 LB 82/18

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren; Parallelverschiebung von

  • OVG Sachsen, 14.02.2018 - 5 A 598/15

    Abfallgebühr; Verwertungsgebühr; Restabfallbehältervolumenmaßstab; Gebührensatz;

  • VG Düsseldorf, 25.03.2003 - 16 L 125/03

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Heranziehung von Grundstückseigentümern zur

  • OVG Sachsen, 16.09.2020 - 5 C 9/16

    Abwasserbeseitigung; Überwachungsgebühr; Selbstüberwachung; Eigenkontrolle;

  • VG Düsseldorf, 26.01.2018 - 17 K 6706/16

    Rechtmäßigkeit einer Satzung zur Erhebung von Straßenreinigungs- und

  • VG Frankfurt/Main, 11.05.2011 - 6 K 3753/09

    Kein Wiederinkrafttreten einer Satzung durch Aufhebung der Aufhebungsnorm

  • VG Schleswig, 19.08.2016 - 4 A 16/15

    Heranziehung von Voll- und Teilhinterliegergrundstücken zur Zahlung von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2009 - 4 L 102/09

    Zur Einstufung einer Straße in eine Reinigungsklasse im Rahmen des

  • OVG Sachsen, 27.07.2011 - 5 A 540/08

    Straßenreinigungsgebühren, Erschließung, Lärmschutzwand, Zumutbarkeit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.08.2007 - 7 A 10028/07

    Straßenreinigungsgebühr; wirtschaftlicher Vorteil; Werbetafel

  • VG Düsseldorf, 16.10.2001 - 17 K 2775/00

    Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr für die Reinigung von Straßen an

  • VG Stade, 23.03.2010 - 4 A 1432/08

    Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Heranziehung zur Zahlung von

  • VG Hannover, 05.06.2009 - 1 A 2303/08

    Bestimmung der hauptsächlichen Erschließung eines Hinterliegergrundstückes durch

  • VG Cottbus, 21.08.2013 - 6 K 552/12

    Straßenreinigungsgebühren

  • VG Hannover, 31.05.2021 - 1 A 1807/19

    Anliegergrundstück; Straßenreinigungsgebühren; Teilanlieger; zugewandte

  • VG Cottbus, 18.01.2012 - 6 L 79/11

    Straßenreinigungsgebühren: Quadratwurzel der Grundstücksfläche als Maßstab,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2017 - 9 N 196.13

    Einbeziehung von Hinterliegergrundstücken in die

  • OVG Thüringen, 08.09.2014 - 4 EO 414/14

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für Hinterliegergrundstücke

  • VG Düsseldorf, 29.11.2011 - 17 K 4552/11

    Zulässigkeit der Nachveranlagung von Gebühren für Straßenreinigung und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2003 - 2 L 31/03

    Keine willkürliche Abweichung bei Gebühren-System

  • VG Mainz, 11.05.2016 - 3 K 643/15

    Anspruch auf Übertragung der Straßenreinigung auf Anlieger

  • VG Hannover, 31.05.2021 - 1 A 3436/18

    Abgabengerechtigkeit; Hammergrundstück; Nutzungsintensität;

  • VG Schleswig, 10.07.2017 - 4 A 85/16

    Straßenreinigungsgebühr

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2005 - 9 LA 169/03
  • VG Köln, 21.11.2003 - 27 K 6917/01

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zur Zahlung von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2003 - 2 M 90/03

    Keine willkürliche Abweichung bei Gebühren-System

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.02.2000 - 2 L 68/99

    Auf Anlieger beschränkte Straßenreinigungspflicht rechtens

  • VG Köln, 14.03.2003 - 27 K 4515/99

    Rechtmäßigkeit des Bescheids zur Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren;

  • VG Greifswald, 06.06.2012 - 3 A 1539/10

    Heranziehung eines Hinterliegers zu Straßenreinigungsgebühren - fiktiver

  • VG Halle, 07.02.2002 - 5 A 34/02
  • VG Aachen, 19.05.2009 - 7 K 350/09

    Höhe der Gebührenpflicht für die Reinigung von öffentlichen Straßen bemisst sich

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