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   VGH Baden-Württemberg, 02.06.2003 - 8 S 1098/03   

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VGH Baden-Württemberg, 02.06.2003 - 8 S 1098/03 (https://dejure.org/2003,8737)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 (https://dejure.org/2003,8737)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Juni 2003 - 8 S 1098/03 (https://dejure.org/2003,8737)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarschaftliche Wirkung von seitlichen bzw. hinteren Baugrenzen; Gebot der Rücksichtnahme; Nachbarschützende Wirkung der Baugrenze

  • Judicialis

    BauNVO § 23 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 23 Abs. 1
    Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme): seitliche Baugrenze, hintere Baugrenze, nachbarschützende Wirkung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bebauungsplan: Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2003, 470
  • BauR 2004, 377 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2003 - 8 S 1098/03
    Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin käme deshalb nur dann in Betracht, wenn die erteilten Befreiungen, insbesondere von der Festsetzung Nr. 6.1, wonach Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie den hierfür ausdrücklich festgesetzten Flächen zulässig sind, ihre nachbarlichen Belange nicht in der durch § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen Weise berücksichtigen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409 = PBauE § 31 BauGB Nr. 3; Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 = PBauE § 31 BauGB Nr. 5).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2003 - 8 S 1098/03
    Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin käme deshalb nur dann in Betracht, wenn die erteilten Befreiungen, insbesondere von der Festsetzung Nr. 6.1, wonach Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie den hierfür ausdrücklich festgesetzten Flächen zulässig sind, ihre nachbarlichen Belange nicht in der durch § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen Weise berücksichtigen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409 = PBauE § 31 BauGB Nr. 3; Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 = PBauE § 31 BauGB Nr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 2014/99

    Nachbarschutz - Grenzbebauung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2003 - 8 S 1098/03
    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig diese Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (vgl. Beschluss vom 1.10.1999 - 5 S 2014/99 - VBlBW 2000, 112; Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BRS 59 Nr. 126 = PBauE § 23 BauNVO Nr. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 5 S 1596/97

    Bebauungsplanfestsetzung - planungsrechtlich nicht überbaubare Grundstücksfläche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2003 - 8 S 1098/03
    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig diese Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (vgl. Beschluss vom 1.10.1999 - 5 S 2014/99 - VBlBW 2000, 112; Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BRS 59 Nr. 126 = PBauE § 23 BauNVO Nr. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2019 - 8 S 1527/17

    Befreiung von einer anderweitigen Festsetzung iSv § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO;

    Sie greift daher dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 -, VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2, und zuletzt vom 11.03.2019 - 8 S 2591/18 - sowie vom 08.04.2019 - 8 S 448/19, 8 S 472/19 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 8 S 1813/13

    Erweiterung und Modernisierung einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig eine drittschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 - vom 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - VBlBW 2010, 160 und vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500 (502)).
  • VG Freiburg, 25.07.2012 - 4 K 2241/11

    Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot bei zulässiger Grenzbebauung

    Dabei kann dahinstehen, ob mit wohl überwiegender Rechtsprechung Baugrenzen als Element des Maßes der baulichen Nutzung generell nachbarschützende Wirkung abgesprochen wird (so etwa VG München, Beschluss vom 01.09.2010 - M 8 SN 10.3907 -, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 11.05.2011 - 5 K 893/10 -, juris), oder ob mit dem VGH Baden-Württemberg davon auszugehen ist, dass im Rahmen eines Bebauungsplans festgesetzte seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig nachbarschützend sind (vgl. nur Beschluss vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 -, juris, m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 26.03.2024 - 2 K 4388/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung

    Eine solche, die bestehenden Grundstücksgrenzen gleichsam negierende Festsetzung von Baugrenzen spricht gewichtig für eine allein im städtebaulichen Interesse getroffene Regelung und damit gegen eine nachbarschützende Wirkung (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.06.2003 - 8 S 1098/03 -, VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - 8 S 967/07

    Verletzung von Nachbarrechten bei Überschreitung der Baugrenze

    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs kommt hinteren Baugrenzen regelmäßig nachbarschützende Wirkung zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.5.2006 - 8 S 149/06 -, vom 2.6.2003 - 8 S 1098/03 -, VBlBW 2003, 470 und vom 27.12.1995 - 8 S 3002/95 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.2.2003 - 5 S 5/03 -).
  • VGH Bayern, 29.08.2014 - 15 CS 14.615

    Vorläufiger Rechtsschutz

    Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).
  • VG Freiburg, 16.07.2013 - 4 K 497/13

    Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses mit Tiefgarage; summarische

    1.3 Die Festsetzung rückwärtiger Baugrenzen dagegen entfaltet zwar grundsätzlich Drittschutz; dieser beschränkt sich aber regelmäßig auf die der jeweiligen Baugrenze jeweils gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 -, juris).
  • VG München, 30.01.2019 - M 29 K 18.3555

    Verletzung des Rücksichtnahmegebots

    Hierzu seien Entscheidungen des BayVGH (B.v. 27.04.2009 - 14 ZB 08.1172) und des VGH Mannheim (B.v. 01.10.1999 - 8 S 1098/03 - juris Rn. 2) vergleichend heranzuziehen.

    Auf die zitierten Entscheidungen (Anm.: gemeint ist entweder die Entscheidung des VGH Mannheim vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 - juris Rn. 2 oder vom 01.10.1999 - 5 S 2014/99 - juris Rn. 5) kann sich die Klägerin daher im vorliegenden Fall schon deshalb nicht berufen, da diese jeweils Fälle betreffen, in denen - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - ein Bebauungsplan für den streitgegenständlichen Bereich vorlag.

  • VGH Bayern, 12.07.2016 - 15 ZB 14.1108

    Ausnahme vom Verbot von Geländeveränderungen

    Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2006 - 8 S 638/05

    Sofortvollzug einer Entscheidung nach BauO BW § 51 Abs 5; gegenseitiger

    Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit diesem Gebäudeteil um etwa 1, 50 m überschrittene westliche Baugrenze keine nachbarschützende Wirkung zugunsten des nördlich gelegenen Wohngrundstücks der Antragsteller entfaltet und deshalb ihre Überschreitung - selbst wenn sie durch § 23 Abs. 5 BauNVO nicht gedeckt wäre - keine eigenen Rechte der Antragsteller verletzen könnte (vgl. zur nachbarschützenden Wirkung von Baugrenzen den Beschluss des Senats vom 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 m.w.N.).
  • VG München, 20.04.2015 - M 8 SN 15.181

    Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 8 S 2156/11

    Vermutungsregel über die Bedeutung einer Baugrenze

  • VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 5 K 17.1555

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines

  • VG Augsburg, 09.06.2016 - Au 5 K 16.285

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit

  • VG München, 20.04.2017 - M 11 SN 17.448

    Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhe

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