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   VGH Baden-Württemberg, 28.10.2003 - 8 S 2274/03   

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https://dejure.org/2003,8809
VGH Baden-Württemberg, 28.10.2003 - 8 S 2274/03 (https://dejure.org/2003,8809)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.10.2003 - 8 S 2274/03 (https://dejure.org/2003,8809)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Oktober 2003 - 8 S 2274/03 (https://dejure.org/2003,8809)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gesonderter Beschwerdebegründungsschriftsatz in jedem (Parallel-)Verfahren notwendig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verschließung von Messstellen und Zwangsgeldandrohung; Gesonderter Begründungsschriftsatz, der sich in einer Bezugnahme erschöpfen kann; Vorlegen einer Beschwerdebegründung in einem denselben Lebenssachverhalt betreffenden Parallelverfahren

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 146 Abs. 4
    Rechtsmittel - Beschwerde, Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 391
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.2003 - 8 S 2274/03
    Ein völliges Absehen von einer Erklärung über die Beschwerdegründe reicht dagegen nicht (BVerwG, Urteil vom 30.6.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117; BayVGH, Beschluss vom 25.5.1998 - 10 B 98.480 - NVwZ 1998, 864 ebenfalls zu § 124 a Abs. 3 VwGO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1998 - 10 A 3602/98

    Berufung; Zulassung; Berufungsbegründung; Gesonderter Schriftsatz; Bloße

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.2003 - 8 S 2274/03
    Mindestens hätte es zur Erfüllung der formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO eines in diesem Verfahren eingereichten Schriftsatzes bedurft, in dem auf die im Parallelverfahren vorgelegte Beschwerdebegründung hätte verwiesen werden können (vgl. OVG NW, Beschluss vom 27.10.1998 - 10 A 3602/98 - NVwZ 1999, 208 zu § 124 a Abs. 3 VwGO).
  • VGH Bayern, 25.05.1998 - 10 B 98.480
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.2003 - 8 S 2274/03
    Ein völliges Absehen von einer Erklärung über die Beschwerdegründe reicht dagegen nicht (BVerwG, Urteil vom 30.6.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117; BayVGH, Beschluss vom 25.5.1998 - 10 B 98.480 - NVwZ 1998, 864 ebenfalls zu § 124 a Abs. 3 VwGO).
  • OVG Niedersachsen, 15.12.2023 - 14 ME 124/23

    Eingliederungshilfe; Einzelbeförderung zur Schule; Eingliederungshilfe gem. § 35a

    Auch kann auf einen gesonderten Begründungsschriftsatz, der sich in einer Bezugnahme erschöpfen kann, selbst dann nicht verzichtet werden, wenn in einem denselben Lebenssachverhalt betreffenden Parallelverfahren eine Beschwerdebegründung vorgelegt wurde (vgl. VGH BW, Beschl. v. 28.10.2003 - 8 S 2274/03 -, juris Rn. 2).
  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019 an

    Dies spricht mit Gewicht dafür, dass die im jeweiligen NC-Verfahren eingereichte Beschwerdebegründung selbst den Darlegungserfordernissen gerecht werden muss, so wie es in der Rechtsprechung in Bezug auf unterschiedliches Vorbringen in NC-Verfahren gesehen wird, die von dem gleichen Prozessbevollmächtigten betrieben werden.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.6.2004 - 2 NB 889/04 -, juris) Ob daher ein pauschaler Verweis auf Ausführungen in einem anderen NC-Beschwerdeverfahren unzureichend ist, wozu das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu tendieren scheint(OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.5.2019 2 NB 353/18 -, juris Rdnr. 12; vgl. auch Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Komm., 6. Aufl. 2014, § 146 Rdnr. 30), oder ob zugunsten der in ihren Beschwerdebegründungen lediglich Bezug nehmenden Antragsteller das Beschwerdevorbringen eines anderen Antragstellers zu berücksichtigen ist(die Bezugnahme auf Vorbringen in einem Parallelverfahren als formale Mindestanforderung bezeichnend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2003 - 8 S 2274/03 -, juris Rdnr. 2), lässt der Senat angesichts der Grundrechtsrelevanz der angegriffenen Senatsrechtsprechung dahinstehen.
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