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   LG Bonn, 19.11.2013 - 8 S 311/12   

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https://dejure.org/2013,37832
LG Bonn, 19.11.2013 - 8 S 311/12 (https://dejure.org/2013,37832)
LG Bonn, Entscheidung vom 19.11.2013 - 8 S 311/12 (https://dejure.org/2013,37832)
LG Bonn, Entscheidung vom 19. November 2013 - 8 S 311/12 (https://dejure.org/2013,37832)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungsanspruch eines Unfallgeschädigten hinsichtlich noch offener Mietwagenkosten i.R.d. Schadensregulierung eines Verkehrsunfalls

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Der Ehegatte des Geschädigten kann wirksam die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Rechtsanwaltskosten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 186/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 19.11.2013 - 8 S 311/12
    Das OLG Köln hat in mehreren Urteilen vom 30.07.2013 (u.a. Az. 15 U 186/12) und vom 01.08.2013 (u.a. Az. 15 U 09/12) seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und schätzt den ortsüblichen Normaltarif gemäß § 287 ZPO nunmehr anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgebenden Postleitzahlenbezirk ergebenden Normaltarife.

    Auf die Ausführungen in den Urteilen des OLG Köln vom 30.07.2013, Az. 15 U 186/12, und vom 01.08.2013, Az. 15 U 09/12, wird Bezug genommen.

    Bei der Schadensschätzung legt die Kammer hier - wiederum der neuen Rechtsprechung des OLG Köln folgend (vgl. nur Urteil vom 30.07.2013, Az. 15 U 186/12) - in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-)Werte zugrunde.

    Soweit die Beklagte in sämtlichen Fällen zudem die Erforderlichkeit der Zustellung und Abholung der Mietwagen bestritten hat, kommt es darauf nicht an, wenn - was hier der Fall ist - die Kosten tatsächlich angefallen sind (vgl. OLG Köln, U. v. 30.07.2013, Az. 15 U 186/12).

    Diese Möglichkeit wird durch die Angabe des Zweitfahrers zumindest eingeschränkt wiederhergestellt (vgl. OLG Köln, U. v. 30.07.2013, Az. 15 U 186/12).

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und nunmehr auch der Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des OLG Köln (vgl. U. v. 30.07.2013, Az. 15 U 186/12).

  • OLG Köln, 01.08.2013 - 15 U 9/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 19.11.2013 - 8 S 311/12
    Das OLG Köln hat in mehreren Urteilen vom 30.07.2013 (u.a. Az. 15 U 186/12) und vom 01.08.2013 (u.a. Az. 15 U 09/12) seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und schätzt den ortsüblichen Normaltarif gemäß § 287 ZPO nunmehr anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgebenden Postleitzahlenbezirk ergebenden Normaltarife.

    Auf die Ausführungen in den Urteilen des OLG Köln vom 30.07.2013, Az. 15 U 186/12, und vom 01.08.2013, Az. 15 U 09/12, wird Bezug genommen.

    Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diesen Unwägbarkeiten, die ihr im Fall der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeuges die Möglichkeit einer früheren anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht bereits durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung ihrer Normalmietpreise Rechnung tragen kann, sind nicht ersichtlich (vgl. OLG Köln, U. v. 01.08.2013, Az. 15 U 9/12, juris).

    Damit ergibt sich folgende, der Klägerin aus der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge noch zustehende Schadensersatzforderung, wobei die Berechnung entsprechend den Vorgaben in der neuen Rechtsprechung des OLG Köln erfolgt, indem ausgehend von der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerten entnommen und daraus ein 1-Tages-Wert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. nur OLG Köln, U. v. 01.08.2013, Az. 15 U 9/12, juris), sowie unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin selbst im vorliegenden Fall jeweils die - für die Beklagte günstigere - Schwacke-Liste für 2010 zugrunde gelegt hat:.

  • OLG Köln, 14.06.2011 - 15 U 9/11

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 19.11.2013 - 8 S 311/12
    Dies setzt allerdings voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeuges gerade in einer typischen Situation der "Unfallersatzanmietung" geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (OLG Köln, U. v. 14.06.2011, Az. 15 U 9/11, juris).
  • AG Bonn, 28.06.2016 - 113 C 350/15

    Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges

    Die weiteren Leistungen sind in Höhe des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste abzurechnen, da die Fraunhofer-Liste keine Nebenleistungen enthält (OLG Köln, Urteile vom 30.07. und 01.08.2013, 15 U 212/12 und 15 U 9/12; LG Bonn, Urteile vom 19.11.2013 und 17.11.2015, 8 S 311/12 und 8 S 107/15 sowie Urteil vom 15.01.2014, 5 S 48/13).

    Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (LG Bonn, Urteil vom 19.11.2013, 8 S 311/12).

  • AG Waldbröl, 18.06.2020 - 15 C 10/20
    Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (vgl. LG Bonn, Urteil vom 19.11.2013 - 8 S 311/12).
  • LG Essen, 02.08.2019 - 12 O 256/15

    Verkehrsunfall

    Die unfallbedingte Anmietung eines Ersatzwagens ist ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (LG Bonn, Urteil vom 19.11.2013 - 8 S 311/12).
  • AG Bonn, 17.12.2019 - 113 C 179/19
    Weitere Leistungen sind in Höhe des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste abzurechnen, da die Fraunhofer-Liste keine Nebenleistungen enthält (OLG Köln, _ Urteile vom 30.07. und 01.08.2013, 15 U 212/12 und 15 U 9/12; LG Bonn, Urteile vom 19.11.2013 und 17.11.2015, 8 S 311/12 und 8 S 107/15 sowie Urteil vom 15.01.2014, 5 S 48/13).
  • AG Siegburg, 01.02.2019 - 128 C 181/18
    Nach der geänderten Rechtsprechung des Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 30.07.2013 Az. 15 U 212/12, Urt. v. 19.11.2013, 15 U 36/13, zitiert nach juris), denen sich u.a. auch das Landgericht Bonn angeschlossen hat (Urt. v. 19.11.2013, Az. 8 S 311/12) und denen sich auch das erkennende Gericht schon aus Gründen der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung im hiesigen Gerichtsbezirk anschließt, ist zur Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO das arithmetische Mittel der sich aus der sogenannten Schwacke-Liste und der sogenannten Fraunhofer-Liste im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife zu bilden.
  • LG Bonn, 03.12.2013 - 8 S 81/13

    Ersatz von Mietwagenkosten, Schätzung nach Mittelwertmethode

    Aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung im hiesigen Landgerichtsbezirk folgt die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung der geänderten Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 19.11.2013, Az. 8 S 311/12).
  • AG Siegburg, 03.07.2023 - 101 C 4/23
    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12; Urteil vom 19.11.2013 - 15 U 36/13 -, juris), der sich u.a. auch das Landgericht Bonn angeschlossen hat (Urteil vom 19.11.2013 - 8 S 311/12) und der sich auch das erkennende Gericht anschließt, ist zur Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten das arithmetische Mittel der sich aus der sogenannten Schwacke-Liste und der sogenannten Fraunhofer-Liste im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife zu bilden ("Fracke").
  • AG Siegburg, 25.08.2022 - 128 C 33/22
    Das Gericht schließt sich - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls - der Rechtsprechung in den Urteilen des OLG Köln vom 30.07.2013 (Az. 15 U 186/12) und vom 01.08.2013 (Az. 15 U 09/12) sowie des LG Bonn vom 19.11.2013 (Az. 8 S 311/12) und 17.11.2015 (Az. 8 3 107/15) an.
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