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   OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 8 U 1069/04   

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https://dejure.org/2004,12744
OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 8 U 1069/04 (https://dejure.org/2004,12744)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.10.2004 - 8 U 1069/04 (https://dejure.org/2004,12744)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11. Oktober 2004 - 8 U 1069/04 (https://dejure.org/2004,12744)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit mündlicher Vereinbarungen über die Gewährung einer Komfortleistung im Pflegeheim; Zurückerstattung rechtsgrundlos gezahlter Zuschläge; Erstattungsanspruch gegen den Heimträger bei Nichtinspruchnahme der angebotenen Verpflegung

  • Judicialis

    BGB § 812; ; SGB XI § 88 I 1 Nr. 1; ; SGB XI § 88 II Nr. 2

  • archive.org PDF (Volltext/Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812; SGB XI § 88 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2
    Schriftform für eine Vereinbarung von gesondert zu vergütenden Zusatzleistungen, Erstattung für nicht in Anspruch genommene Verpflegung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zusatzleistungen im Heim - nur schriftlich!

  • archive.org (Leitsatz)

    BGB § 812, SGB XI § 88 I 1 Nr. 1, II Nr. 2
    Schriftform für eine Vereinbarung von gesondert zu vergütenden Zusatzleistungen, Erstattung für nicht in Anspruch genommene Verpflegung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.11.2001 - III ZR 14/01

    Inhaltskontrolle eines Rahmenvertrages nach dem AGBG; Formularmäßige dynamische

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 8 U 1069/04
    Die Stellung der Vorschrift im SGB XI (und nicht im Heimgesetz) ist insoweit ohne Bedeutung, weil die Regelungen des Heimgesetzes und des SGB XI eng miteinander verzahnt sind (BGH a.a.O. sowie NJW 2002, 507); das SGB XI beschränkt sich nicht auf die Regelung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen.

    Begründet hatte der Kläger diesen weiteren Einbehalt damit, eine Erhöhung des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung ab 15.10.2001 um den genannten Betrag sei nicht nach Unterbringungskosten einerseits und Verpflegungskosten andererseits aufgeschlüsselt worden, was aber nach dem damals geltenden § 4 e Heimgesetz (anders seit 01.01.2002 § 5 Abs. 3 Heimgesetz) auch nicht erforderlich war (BGH NJW 2002, 507).

  • BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03

    Anspruch des Heimträgers auf Vergütung nicht in Anspruch genommener Verpflegung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 8 U 1069/04
    Hinsichtlich des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung, für das der Pflegebedürftige selbst aufzukommen hat (§ 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XI), hat der Gesetzgeber den Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Leistungsträgern und dem Heimträger vorgesehen (§ 87 Satz 1 SGB XI), obwohl die Leistungsträger für diesen Kostenbestandteil gerade nicht aufzukommen haben; damit soll, so die Gesetzesbegründung, erreicht werden, dass Sachkompetenz, Prüfungsmöglichkeiten und Wirtschaftsmacht der Kostenträger den Pflegebedürftigen zugute kommen (Bundestags-Drucksache 12/5262 Seite 147; BGH, Urteil vom 22.01.2004, III ZR 68/03).

    Die grundsätzliche Frage, ob die Pauschalierung des Entgelts - nämlich des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung - dazu führt, dass ein geringerer Sachaufwand bei einem einzelnen Heimbewohner wegen dessen Nichtteilnahme an der Heimverpflegung nicht zu Gunsten eines solchen Heimbewohners zu berücksichtigen ist, hat der Bundesgerichtshof im Sinne einer Anrechnung der ersparten Aufwendungen auf das von dem einzelnen Heimbewohner zu entrichtende Entgelt beantwortet (Urteil vom 22.01.2004, Az. III ZR 68/03), Trifft der im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgebrachte Sachverhalt zu, wonach bei der Ermittlung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung bereits berücksichtigt wird, dass ein Teil der Heimbewohner die angebotene Verpflegung nicht in Anspruch nimmt, indem der tatsächliche Aufwand des Heimträgers (auf dessen Höhe sich die Nichtinanspruchnahme der Heimverpflegung durch einen Teil der Bewohner auswirkt) auf der Grundlage einer Heimauslastung von 98 % auf die einzelnen Heimbewohner rechnerisch umgelegt wird, so dass im Ergebnis der Entgeltsatz für Unterkunft und Verpflegung eine geringeren Anteil für die Verpflegung enthält, als er sich bei Inanspruchnahme der Verpflegung durch alle Heimbewohner ergäbe, so könnte von einer Ersparnis, die dem betreffenden Heimbewohner gutzubringen wäre, allerdings nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

  • BGH, 24.04.1998 - V ZR 197/97

    Form einer freiwilligen Grundstücksversteigerung mit Vertragsschluß

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 8 U 1069/04
    Ein schlechthin untragbares Ergebnis (BGHZ 138, 339) liegt hierin für die Beklagte schon deshalb nicht, weil sich die Erblasserin - wie noch auszuführen sein wird - den Wert der aufgrund des unwirksamen Vertrages erlangten Gegenleistung auf ihren Bereicherungsanspruch anrechnen lassen muss.
  • BGH, 04.05.1994 - VIII ZR 309/93

    Anwendung der Saldotheorie auf die Rückabwicklung von wegen Geschäftsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 8 U 1069/04
    Einer Saldierung der von der Erblasserin erlangten Gebrauchsvorteile steht auch nicht die - anzunehmende -Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin aufgrund des vor Aufnahme in das Heim erlittenen Schlaganfalles entgegen (BGH NJW 1994, 2021), denn nicht diese Geschäftsunfähigkeit, sondern die Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 88 SGB XI stellt den Nichtigkeitsgrund dar.
  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 314/97

    Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung der Saldotheorie

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 8 U 1069/04
    Im Zweifel ist allerdings zu Ungunsten der insoweit beweisbelasteten Beklagten (BGH NJW 1999, 1181) der niedrigere Betrag anzusetzen, also ein Betrag von 16, 00 EUR täglich.
  • BGH, 24.06.1963 - VII ZR 229/62
    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 8 U 1069/04
    Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der Verurteilung zur Rückzahlung der geleisteten Einzelzimmerzuschläge insoweit begründet, als der Anspruch der Erblasserin, nunmehr des Klägers, nicht in voller Höhe der gezahlten Zuschläge besteht, vielmehr im Wege einer Saldierung das aufgrund der Durchführung des nichtigen Vertrages von der Erblasserin Erlangte auf den Bereicherungsanspruch anzurechnen ist; da dem Bereicherungsgläubiger in einem solchen Fall von vorneherein nur ein um den Wert der Gegenleistung geminderter Anspruch zusteht, bedarf es einer ausdrücklichen Geltendmachung der ebenfalls rechtsgrundlos erfolgten Gegenleistung durch den Bereicherungsschuldner nicht (BGH NJW 1963, 1870).
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