Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 15.01.2018 - 8 U 121/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 280 BGB
Zur Haftung des Steuerberaters - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zur Haftung des Steuerberaters
- rabüro.de
Keine Pflicht des Steuerberaters, bei einem Dauermandat eine Sache in regelmäßigen Abständen wieder anzusprechen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280
- rechtsportal.de
Umfang der Beratungspflichten eines Steuerberaters in einem Dauermandat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 12.05.2016 - 23 O 310/15
- OLG Frankfurt, 15.01.2018 - 8 U 121/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.06.2011 - IX ZR 75/10
Regressprozess gegen den Rechtsanwalt: Ausreichender Hinweis auf die …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2018 - 8 U 121/16
a) Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Steuerberatungsauftrags verpflichtet, seinen Auftraggeber allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen, dass Nachteile für ihn - soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind - vermieden werden (…Heermann in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 675, Rn. 41; BGH NJW 2011, 2889 [BGH 09.06.2011 - IX ZR 75/10] - zitiert nach beck-online).Wie ausgeführt, ist der Steuerberater im Rahmen des ihm erteilten Steuerberatungsauftrags verpflichtet, seinen Auftraggeber allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen, dass Nachteile für ihn - soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind - vermieden werden (…Heermann in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 675, Rn. 41; BGH NJW 2011, 2889 [BGH 09.06.2011 - IX ZR 75/10] - zitiert nach beck-online).
- BGH, 05.02.2009 - IX ZR 6/06
Schadensersatzsanspruch gegen einen Steuerberater wegen eines Beratungsfehlers im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2018 - 8 U 121/16
Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 6/06, NJW 2009, 1591 - zitiert nach beck-online). - BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95
Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Steuerberaters wegen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2018 - 8 U 121/16
Ein solcher wäre etwa dann gegeben, wenn der Mandant seinerseits das Thema wieder aufgreift, dem Berater in diesem Zusammenhang neue bedeutsame Umstände bekannt werden (BGH, Urteil v. 04.06.1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571, zitiert nach beck-online).