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   OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99   

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OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99 (https://dejure.org/1999,2316)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.12.1999 - 8 U 2462/99 (https://dejure.org/1999,2316)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. Dezember 1999 - 8 U 2462/99 (https://dejure.org/1999,2316)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sittenwidrigkeit; Leasingvertrag; Leasinggeber; Leasingnehmer; Restwert; Uniformmethode; Amortisation

  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1
    Sittenwidrigkeit eines Leasingvertrages; Berücksichtigung des Restwerts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasing - Sittenwidrigkeit eines Leasingvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 47 (Entscheidungsbesprechung)

    § 138 BGB
    Leasingvertrag/Sittenwidrigkeit/Berücksichtigung des kalkulierten Restwertes bei Beurteilung des auffälligen Missverhältnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1305
  • ZMR 2000, 84
  • BB 2000, 480
  • DB 2000, 965
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 316/93

    Berechnung des effektiven Jahreszinses bei einem Finanzierungsleasingvertrag

    Auszug aus OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99
    Kalkuliert der Leasinggeber beim Vollamortisationsvertrag mit einem Restwert von 10 %, so ist der Restwert bei der Beurteilung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung in die Sittenwidrigkeitsprüfung einzubeziehen, wenn er sich aller Voraussicht nach am Ende der Vertragslaufzeit realisieren lassen und den Gewinn des Leasinggebers steigern wird (Abgrenzung BGH, Urt. v. 11.01.1995 - VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255 ; v. 30.01.1995 - VIII ZR 316/93, NJW 1995, 1146 ; v. 30.01.1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527).

    Das Landgericht hat sich mit der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Leasingverträgen, die der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der grundlegenden Entscheidung vom 11.01.1995 entwickelt (BGHZ 128, 255 = NJW 1995, 1019 ) und in zwei weiteren Urteilen vom 30.01.1995 gefestigt hat (NJW 1995, 1146 und CR 1995, 527), nicht hinreichend auseinandergesetzt.

    Die mit der Verwertung verbundenen Unwägbarkeiten lassen es gerade nicht gerechtfertigt erscheinen, einen erhofften Restwerterlös ohne weiteres zu Lasten des Leasinggebers in Ansatz zu bringen (vgl. insoweit - Berücksichtigung von Unwägbarkeiten - auch BGH NJW 1995, 1146 [1148] unter II 3 c a.E.).

    Diesen kennzeichnet, dass "ein Teil des vom Leasinggeber eingesetzten Kapitals, nämlich der zur Vollamortisation nach Leistung der vereinbarten Raten und einer eventuellen Sonderzahlung fehlende Rest in Höhe des kalkulierten Restwertes oder einer Ausgleichszahlung erst am Ende der Laufzeit 'zurückgewährt' und daher über den gesamten Zeitraum gleichmäßig verzinst wird" (BGH NJW 1995, 1146 [1147]).

    (5) Daher sind die effektiven Jahreszinssätze der einzelnen Leasingverträge nach der bei Schmidt/Schumm dargestellten (DB 1989, 2109 [2112]), vom Bundesgerichtshof übernommenen Berechnungmethode für Teilamortisationsverträge zu ermitteln (vgl. insbesondere NJW 1995, 1146 [1147 f]).

    Sie bestimmen sich grundsätzlich nach denselben Formeln, allerdings mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von "X" bei den Vertragskosten der Restwert unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH NJW 1995, 1146 [1148]), also insoweit die bereits oben unter II 1 a aa ermittelten Kreditvertragskosten einzusetzen sind.

    Sie hatte Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie sie bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte (BGH NJW 1995, 1146 [1148]).

  • BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 82/94

    Sittenwidrigkeit von Finanzierungsleasingverträgen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99
    Kalkuliert der Leasinggeber beim Vollamortisationsvertrag mit einem Restwert von 10 %, so ist der Restwert bei der Beurteilung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung in die Sittenwidrigkeitsprüfung einzubeziehen, wenn er sich aller Voraussicht nach am Ende der Vertragslaufzeit realisieren lassen und den Gewinn des Leasinggebers steigern wird (Abgrenzung BGH, Urt. v. 11.01.1995 - VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255 ; v. 30.01.1995 - VIII ZR 316/93, NJW 1995, 1146 ; v. 30.01.1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527).

    Das Landgericht hat sich mit der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Leasingverträgen, die der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der grundlegenden Entscheidung vom 11.01.1995 entwickelt (BGHZ 128, 255 = NJW 1995, 1019 ) und in zwei weiteren Urteilen vom 30.01.1995 gefestigt hat (NJW 1995, 1146 und CR 1995, 527), nicht hinreichend auseinandergesetzt.

    In diesen Fällen bestimmt sich der in die Formel einzusetzende Nettokreditbetrag ausnahmsweise nach dem tatsächlichen Verkehrswert der angeschafften Leasingsache (BGHZ 128, 255 [268 f]; BGH CR 1995, 527 [528 f]; OLG Köln NJW-RR 1997, 1549 [1550]; Beckmann, in: Büschgen, Praxishandbuch Leasing, S. 149 f, Rn. 200; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rn. 1873 f).

    In der Ausgangsentscheidung vom 11.01.1995 (BGHZ 128, 255 ) mag in den Tatsacheninstanzen, wie der Korrespondenzanwalt des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die eigene Betreuung jenes Falles zu schildern wusste, unstreitig gewesen sein, dass dem geleasten Faxgerät nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit von 60 Monaten kein Restwert mehr zuzumessen war; unabhängig davon kam es auf die Frage, ob ein Restwert in die Berechnung nach der Uniformmethode einzubeziehen war, in jener Entscheidung schon deswegen nicht an, weil nach den Besonderheiten des Sachverhaltes nicht der Anschaffungs-, sondern der deutlich geringere Verkehrswert als Nettokreditbetrag anzusetzen war und sich dann ohne weiteres ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergab.

    Dem möglichen Argument, das Verwertungsrisiko nach Beendigung des Leasingvertrages wirke sich für den Leasinggeber aufwendungserhöhend aus, ist er für Vollamortisationsverträge mit folgender Begründung entgegengetreten: "Soweit dem Leasinggeber ... durch die Verwertung der Leasingsache nach Ablauf des Vertrages Verwertungskosten entstehen, würde dies dadurch ausgeglichen, dass zu diesem Zeitpunkt bei erlasskonformer Ausgestaltung des Vertrages höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgelaufen sind, der Leasinggeber aber durch die Leistungen des Leasingnehmers bereits Vollamortisation erreicht hat und ihm daher ein Restwert von wenigstens 10 % zusätzlich zufließen kann" (BGHZ 128, 255 [264]).

    Da die Leasingnehmerin kraft Rechtsform ein vollkaufmännisches Unternehmen war, griff die gegenüber Verbrauchern geltende Vermutung, wonach ein krasses Missverhältnis zugleich das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 138 Abs. 1 BGB indiziert, gerade nicht zu ihren Gunsten ein (BGHZ 128, 255 [267 f]; OLG Düsseldorf WM 1996, 1693, jeweils für Leasingvertrag; für Ratenkredit BGHZ 98, 174 [178]; 104, 102 [107]).

  • BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 328/93

    Unwirksamkeit eines Leasingvertrages wegen Wucher - Zumutbarkeit des Eintritts in

    Auszug aus OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99
    Kalkuliert der Leasinggeber beim Vollamortisationsvertrag mit einem Restwert von 10 %, so ist der Restwert bei der Beurteilung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung in die Sittenwidrigkeitsprüfung einzubeziehen, wenn er sich aller Voraussicht nach am Ende der Vertragslaufzeit realisieren lassen und den Gewinn des Leasinggebers steigern wird (Abgrenzung BGH, Urt. v. 11.01.1995 - VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255 ; v. 30.01.1995 - VIII ZR 316/93, NJW 1995, 1146 ; v. 30.01.1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527).

    Das Landgericht hat sich mit der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Leasingverträgen, die der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der grundlegenden Entscheidung vom 11.01.1995 entwickelt (BGHZ 128, 255 = NJW 1995, 1019 ) und in zwei weiteren Urteilen vom 30.01.1995 gefestigt hat (NJW 1995, 1146 und CR 1995, 527), nicht hinreichend auseinandergesetzt.

    In diesen Fällen bestimmt sich der in die Formel einzusetzende Nettokreditbetrag ausnahmsweise nach dem tatsächlichen Verkehrswert der angeschafften Leasingsache (BGHZ 128, 255 [268 f]; BGH CR 1995, 527 [528 f]; OLG Köln NJW-RR 1997, 1549 [1550]; Beckmann, in: Büschgen, Praxishandbuch Leasing, S. 149 f, Rn. 200; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rn. 1873 f).

    Eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung zeigt sich indessen bei näherer Betrachtung der Entscheidung vom 30.01.1995 (VIII ZR 328/93, CR 1995, 527).

    Obwohl angesichts des beträchtlichen Anschaffungswertes und der vergleichsweise kurzen Leasingdauer außerordentlich nahe lag, dass die EDV-Anlage - trotz ihrer speziellen Bestimmung zum Einsatz in einer Arztpraxis - nach Vertragsbeendigung noch einen nennenswerten Restwert verkörpern würde, hat sich der Bundesgerichtshof vor konkreter Anwendung der Uniformmethode mit der schlichten Feststellung begnügt, ein Restwert müsse nicht berücksichtigt werden (CR 1995, 527 [529]).

  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 30/87

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

    Auszug aus OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99
    Da die Leasingnehmerin kraft Rechtsform ein vollkaufmännisches Unternehmen war, griff die gegenüber Verbrauchern geltende Vermutung, wonach ein krasses Missverhältnis zugleich das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 138 Abs. 1 BGB indiziert, gerade nicht zu ihren Gunsten ein (BGHZ 128, 255 [267 f]; OLG Düsseldorf WM 1996, 1693, jeweils für Leasingvertrag; für Ratenkredit BGHZ 98, 174 [178]; 104, 102 [107]).
  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 151/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

    Auszug aus OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99
    Zwar fand das Verbraucherkreditgesetz in persönlicher und sachlicher Hinsicht auf die Schuldbeitritte des Beklagten trotz dessen Geschäftsführereigenschaft Anwendung (grundlegend BGHZ 133, 71 und 220; ferner BGH NJW 1997, 1442 und 1443).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99
    Da die Leasingnehmerin kraft Rechtsform ein vollkaufmännisches Unternehmen war, griff die gegenüber Verbrauchern geltende Vermutung, wonach ein krasses Missverhältnis zugleich das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 138 Abs. 1 BGB indiziert, gerade nicht zu ihren Gunsten ein (BGHZ 128, 255 [267 f]; OLG Düsseldorf WM 1996, 1693, jeweils für Leasingvertrag; für Ratenkredit BGHZ 98, 174 [178]; 104, 102 [107]).
  • BGH, 30.07.1997 - VIII ZR 244/96

    Wahrung der Schriftform bei Schuldbeitritt zu einem Finanzierungsleasingvertrag;

    Auszug aus OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99
    Abgesehen davon hätte er sich als Geschäftsführer der Leasingnehmerin ohnehin kaum auf eigene Zahlungsunfähigkeit und/oder Vermögenslosigkeit berufen können (vgl. für Geschäftsführerbürgschaft BGH NJW-RR 1997, 1381; ebenso für Gesellschafterbürgschaft BGHZ 137, 292 und 329; vgl. für Ehegattenschuldbeitritt beim Leasing die Parallele zur Ehegattenbürgschaft in BGH NJW 1997, 3169 [3171]; zum Ganzen ferner Martis, MDR 1998, 936 [937 und 941]).
  • BGH, 22.11.1995 - VIII ZR 57/95

    Wirksamkeit formularmäßiger Vereinbarungen über die Abrechnung eines vorzeitig

    Auszug aus OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99
    Das allein hätte nach der Rechtsprechung des Senates zwar nicht zur Unschlüssigkeit des Schadensersatzbegehrens geführt (der Entscheidung BGH NJW 1996, 455 unter II 2 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, da die Unschlüssigkeit der konkreten Schadensberechnung dort weder ausschließlich noch ausschlaggebend auf den fehlenden Vortrag zur Einsparung laufzeitabhängiger Aufwendungen gestützt wurde), wohl aber zur Annahme einer großzügig zu Gunsten des Beklagten zu schätzenden und im Wege der Vorteilsausgleichung gutzubringenden Kostenersparnis von 10 DM bis 20 DM je Monat und Vertrag.
  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 274/96

    Wirksamkeit einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH; ... finanzieller

    Auszug aus OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99
    Abgesehen davon hätte er sich als Geschäftsführer der Leasingnehmerin ohnehin kaum auf eigene Zahlungsunfähigkeit und/oder Vermögenslosigkeit berufen können (vgl. für Geschäftsführerbürgschaft BGH NJW-RR 1997, 1381; ebenso für Gesellschafterbürgschaft BGHZ 137, 292 und 329; vgl. für Ehegattenschuldbeitritt beim Leasing die Parallele zur Ehegattenbürgschaft in BGH NJW 1997, 3169 [3171]; zum Ganzen ferner Martis, MDR 1998, 936 [937 und 941]).
  • BGH, 11.03.1997 - XI ZR 50/96

    Mithaftung des Ehepartners bei staatlichen geförderten Eigenkapitalhilfedarlehen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99
    Da einen Schuldbeitritt die einseitige Leistungsverpflichtung des Beitretenden kennzeichnet, ist Prüfungsmaßstab in erster Linie - wie bei der Bürgschaft - das Missverhältnis zwischen Umfang der Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Beitretenden (vgl. für Schuldmitübernahme durch Ehegatten BGH NJW 1994, 1726 sowie BGHZ 135, 66 = NJW 1997, 1773 ; für Mithaftung des Lebensgefährten BGH NJW 1990, 1034 ).
  • BGH, 28.01.1997 - XI ZR 251/95

    Anwendung des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Existenzgründungskredit

  • BGH, 26.04.1994 - XI ZR 184/93

    Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung des nicht verdienenden Ehegatten bei einem

  • BGH, 16.11.1989 - III ZR 236/88

    Wirksamkeit der Schuldmitübernahme durch den Partner einer ehelichen

  • BGH, 28.11.1996 - IX ZR 204/95

    Bürgschaft des Geschäftsführers der VV-GmbH für Verbindlichkeiten der VV-GmbH

  • OLG Hamm, 05.06.1998 - 30 U 163/97
  • OLG Düsseldorf, 22.02.1996 - 10 U 54/95
  • BGH, 13.03.1990 - XI ZR 252/89

    Auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beim

  • BGH, 19.02.1991 - XI ZR 319/89

    Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages wegen sittenwidrig überhöhter

  • BGH, 12.02.1987 - III ZR 178/85

    Haftung des Verkäufers beim finanzierten Abzahlungskauf

  • BGH, 25.05.1993 - XI ZR 140/92

    Gesamtschuldnerische Haftung beim finanzierten Abzahlungskauf - Rückzahlung des

  • OLG Köln, 31.05.1996 - 19 U 80/94

    Sittenwidrigkeit von Leasingverträgen über Hard- und Software

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