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   VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01.A   

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VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01.A (https://dejure.org/2004,4348)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.11.2004 - 8 UE 2759/01.A (https://dejure.org/2004,4348)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. November 2004 - 8 UE 2759/01.A (https://dejure.org/2004,4348)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 53 Abs 6 AuslG 1990, § 54 AuslG 1990
    Abschiebungsschutz für afghanischen Paschtunen und DVPA-Mitglied; ausländerrechtliche Erlasslage in Hessen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Verfolgungsgefährdung ehemaliger afghanischer DVPA (Demokratische Volkspartei Afghanistans) -Mitglieder nach der Entmachtung der Taliban; Umfang des Gewaltmonopols der Übergangsregierung in Afghanistan; Beurteilung des Bestehens einer besonderen, ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 6; AuslG § 54
    Afghanistan, Paschtunen, DVPA, Schatzmeister, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Sicherheitslage, Versorgungslage, Allgemeine Gefahr, Extreme Gefahrenlage, Erlasslage, Abschiebungsstopp, Schutzlücke

  • Judicialis

    AuslG § 53 Abs. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01
    Da gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG für diese Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116/95 - DVBl. 1996 S. 1257 = juris) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, ist § 53 Abs. 6 AuslG in der derzeit noch gültigen Fassung anzuwenden, denn § 60 Abs. 7 des Aufenthaltgesetzes i.d.F. des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. S. 1950 ) tritt nach dessen Art. 15 Abs. 3 erst am 1. Januar 2005 in Kraft.

    Wenn die obersten Landesbehörden von dieser Ermessensermächtigung in § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht und einen generellen Abschiebestopp nicht verfügt haben, obwohl im Abschiebezielstaat eine so extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass praktisch jeder einzelne in diesen Staat abgeschobene Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten körperlichen Beeinträchtigungen alsbald nach seiner Rückkehr landesweit oder auf dem Weg in sichere Landesteile ausgeliefert würde, gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer in Überwindung dieser Sperrwirkung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift zu gewähren (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 - a.a.O., u.a. auch Urteile vom 29. März 1996 - 9 C 116/95 - a.a.O., vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 - NVwZ 1997 S. 685 ff., vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 - DVBl. 1998 S. 271 ff., vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 1998 S. 973 f., vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 - a.a.O. und Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 - NVwZ 1999 S. 668 jeweils = juris).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01
    Da der Gefahrbegriff des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht das sich aus dem besonderen humanitären Charakter des Asylrechts ergebende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr enthält, hat eine eventuelle Vorverfolgung für den anzulegenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer individuell erheblichen Gefährdungssituation aber auch keine herabstufende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 - NVwZ 1996 S. 199 ff. = juris).

    Wenn die obersten Landesbehörden von dieser Ermessensermächtigung in § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht und einen generellen Abschiebestopp nicht verfügt haben, obwohl im Abschiebezielstaat eine so extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass praktisch jeder einzelne in diesen Staat abgeschobene Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten körperlichen Beeinträchtigungen alsbald nach seiner Rückkehr landesweit oder auf dem Weg in sichere Landesteile ausgeliefert würde, gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer in Überwindung dieser Sperrwirkung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift zu gewähren (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 - a.a.O., u.a. auch Urteile vom 29. März 1996 - 9 C 116/95 - a.a.O., vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 - NVwZ 1997 S. 685 ff., vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 - DVBl. 1998 S. 271 ff., vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 1998 S. 973 f., vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 - a.a.O. und Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 - NVwZ 1999 S. 668 jeweils = juris).

  • VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96

    Afghanistan: fehlende Staatsmacht für das gesamte Staatsgebiet, jedoch

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01
    Da die regionalen Machtzentren aber weiterhin in erheblichem Umfang auch mit ehemaligen Mudschaheddin-Kommandanten und -Kämpfern bzw. mit Personen besetzt sind, die auf Grund ihrer streng islamischen Ausrichtung jedes ehemalige Mitglied der DVPA als potentiellen Feind betrachten und nicht davor zurückscheuen, gegen solche Personen Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn gegen sie - aus Sicht der potentiellen Verfolger - über die bloße Parteimitgliedschaft hinaus schwerwiegende Beschuldigungen zu erheben sind, sind seit dem Sturz des kommunistischen Regimes auch unter den Bedingungen seit 1996 solche früheren Angehörigen der DVPA und sonstige Mitarbeiter der früheren kommunistischen Regierung in erheblichem Maße von Verfolgungsmaßnahmen bedroht, die unter dem früheren Regime eine ranghohe Stellung eingenommen hatten, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im Militär und im früheren Geheimdienst Khad - für die Tötung oder Verfolgung von Mudschaheddin verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A -, vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - jeweils juris).

    Nach den danach im Prinzip nach wie vor anzulegenden Maßstäben des Grundsatzurteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 1996 (a.a.O.) lässt sich dem Vorbringen des Klägers aus dem bisherigen Akteninhalt und aus seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat am 11. November 2004 eine an seine frühere DVPA-Mitgliedschaft und seine Tätigkeiten im Staatsdienst anknüpfende, konkret-individuell auf seine Person zielende und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohende Leib-, Lebens- oder Freiheitsgefahr nicht entnehmen.

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01
    Diese besonderen Gefahren für Rückkehrer erwachsen nämlich aus der generell schlechten Sicherheitslage Afghanistans und stellen sich deshalb als typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage dar, die durch individuelle oder gruppenspezifische erschwerende Besonderheiten begründet oder verstärkt werden, die aber an der Typik einer sich realisierenden allgemeinen Gefahr im Sinne des Satzes 2 des § 53 Abs. 6 AuslG nichts ändern (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 - NVwZ 1999 S. 666 ff. = juris).

    Wenn die obersten Landesbehörden von dieser Ermessensermächtigung in § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht und einen generellen Abschiebestopp nicht verfügt haben, obwohl im Abschiebezielstaat eine so extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass praktisch jeder einzelne in diesen Staat abgeschobene Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten körperlichen Beeinträchtigungen alsbald nach seiner Rückkehr landesweit oder auf dem Weg in sichere Landesteile ausgeliefert würde, gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer in Überwindung dieser Sperrwirkung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift zu gewähren (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 - a.a.O., u.a. auch Urteile vom 29. März 1996 - 9 C 116/95 - a.a.O., vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 - NVwZ 1997 S. 685 ff., vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 - DVBl. 1998 S. 271 ff., vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 1998 S. 973 f., vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 - a.a.O. und Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 - NVwZ 1999 S. 668 jeweils = juris).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01
    Das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte sind deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob eine bestimmte Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen bereits schriftlich erteilte Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung weiteren Abschiebungsschutz im Wege einer verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG entbehrlich macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 - und - 1 C 5/01 - NVwZ 2001 S. 1420 ff. und NVwZ 2002 S. 101 ff. jeweils = juris).

    Wenn vorher oder danach ein Rückübernahmeabkommen mit Afghanistan abgeschlossen werden sollte, bliebe es dem Kläger unbenommen, eine von ihm gleichwohl angenommene extreme allgemeine Gefahrenlage in Afghanistan im Rahmen eines Folgeschutzgesuchs an das Bundesamt geltend zu machen und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verlangen, weil die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG nur mit dem Inhalt bestandskräftig wird, den sie durch die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 - a.a.O.).

  • LG Hamburg, 10.01.1990 - 5/89
    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01
    Die Tadschiken leben hauptsächlich in den städtischen Zentren, im Umland von Herat und Kabul sowie im Nordosten, während die Usbeken in den Ebenen Nordafghanistans mit den großen Städten Mazar-e-Sharif und Kundus und die Hazaras im zentralen Bergland siedeln (G/Geschichte 5/89 "Afghanistan" S. 19).

    Der Charakter dieser Volksstämme, insbesondere aber der mehrheitlich-dominierenden Paschtunen, wird dahin beschrieben, dass sie ein unter asiatischen Völkern einzigartiger, ausgeprägter Drang nach individueller Freiheit gegenüber fremder und eigener obrigkeitlicher Herrschaft bei gleichzeitiger absoluter Loyalität zu ihren Stammesführern auszeichnet, so dass sich ein afghanisches Nationalgefühl nie entwickelt habe und eine Zentralgewalt immer schon von wackeliger Natur gewesen sei; zur Stammesstruktur gehörten auch stets Blutrache und Sippenhaft (vgl. u.a. Gutachten Dr. Mostafa Danesch, ein aus dem Iran stammender Autor und Journalist, an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004; Deutsches Orient-Institut an Sächs. OVG vom 23. September 2004 und G/Geschichte 5/89 S. 48).

  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01
    Die Beklagte hat mit ihrem am 26. November 2001 beim Hessischen Verwaltungsgerichthofs eingegangenen Telefax die auch in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz geltende Berufungsbegründungspflicht des § 124 a Abs. 3 VwGO a. F. (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15. Januar 1998 - 6 UE 2729/97. A - AuAS 1998 S. 93 f. = juris; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6/98 - NVwZ 1998 S. 1311 ff. = juris) rechtzeitig und hinreichend erfüllt.

    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn die Bezugnahme - wie hier - in einem gesonderten Schriftsatz nach Zulassung der Berufung erfolgt, dadurch eindeutig zu erkennen ist, dass der Berufungsführer nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt und durch den Verweis auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags hinreichend zum Ausdruck gebracht wird, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird, weil dadurch zu einer entscheidungserheblichen Frage die von der Vorinstanz abweichende Beurteilung der Berufungsbegründung deutlich wird und damit letztlich das Vorbringen im Zulassungsverfahren den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 a.a.O. und Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 B 33.03 - DVBl. 2004 S. 125 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - A 14 S 2130/00

    Roma/Ashkali - bei Anspruch auf Duldung keine Feststellung von

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01
    Ob deshalb eine Anordnung gemäß § 54 AuslG unwirksam wäre (oder ob die Bundeseinheitlichkeit nicht durch die gemeinsame Beschlusslage der IMK-Konferenz hinreichend gewahrt ist), kann hier dahinstehen, weil neben einer Anordnung nach § 54 AuslG auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke ausreicht, die dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 2001 - A 14 S 2130/00 - InfAuslR 2002 S. 102 ff. = juris).
  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01
    Wenn die obersten Landesbehörden von dieser Ermessensermächtigung in § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht und einen generellen Abschiebestopp nicht verfügt haben, obwohl im Abschiebezielstaat eine so extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass praktisch jeder einzelne in diesen Staat abgeschobene Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten körperlichen Beeinträchtigungen alsbald nach seiner Rückkehr landesweit oder auf dem Weg in sichere Landesteile ausgeliefert würde, gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer in Überwindung dieser Sperrwirkung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift zu gewähren (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 - a.a.O., u.a. auch Urteile vom 29. März 1996 - 9 C 116/95 - a.a.O., vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 - NVwZ 1997 S. 685 ff., vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 - DVBl. 1998 S. 271 ff., vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 1998 S. 973 f., vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 - a.a.O. und Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 - NVwZ 1999 S. 668 jeweils = juris).
  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01
    Wenn die obersten Landesbehörden von dieser Ermessensermächtigung in § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht und einen generellen Abschiebestopp nicht verfügt haben, obwohl im Abschiebezielstaat eine so extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass praktisch jeder einzelne in diesen Staat abgeschobene Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten körperlichen Beeinträchtigungen alsbald nach seiner Rückkehr landesweit oder auf dem Weg in sichere Landesteile ausgeliefert würde, gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer in Überwindung dieser Sperrwirkung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift zu gewähren (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 - a.a.O., u.a. auch Urteile vom 29. März 1996 - 9 C 116/95 - a.a.O., vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 - NVwZ 1997 S. 685 ff., vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 - DVBl. 1998 S. 271 ff., vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 1998 S. 973 f., vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 - a.a.O. und Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 - NVwZ 1999 S. 668 jeweils = juris).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche oder quasi-staatliche

  • VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsmacht oder staatsähnliche Gewalt;

  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

  • BayObLG, 30.09.1997 - 2Z BR 24/97

    Zustellung an Rechtsanwalt - Keine Einreichung einer Rechtsmittelschrift durch

  • BVerwG, 02.10.2003 - 1 B 33.03

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

  • VGH Hessen, 15.01.1998 - 6 UE 2729/97

    Asylverfahren: Geltung der Berufungsbegründungsfrist des VwGO § 124a Abs 3 bejaht

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 185/02

    Afghanistan - Familienasyl - Widerruf - Machtverhältnisse seit Ende 2001

    Der Bundesbeauftragte hat mit seinem beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 21. Februar 2002 per Telefax eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums die auch in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz geltende Berufungsbegründungspflicht des § 124 a Abs. 3 VwGO a.F. (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. November 2004 - 8 UE 2759/01.A - juris m.w.N.) rechtzeitig und hinreichend erfüllt.

    Die Berufungsbegründungsschrift vom 21. Februar 2002 enthielt einen Berufungsantrag und eine kurze Begründung, die unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die Zulassungsantragsbegründung dem Begründungserfordernis auch inhaltlich genügte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. November 2004 a.a.O. m.w.N.).

    Eine grundsätzlich nach wie vor bestehende Verfolgungsgefährdung wegen einer früheren Mitgliedschaft in der kommunistischen DVPA oder/und im Geheimdienst, Militär oder in sonstigen Regierungsstellen des kommunistischen Regimes hat der Senat im Urteil vom 11. November 2004 (a.a.O.) bereits mit u.a. folgenden Erwägungen bejaht: .

  • VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08

    Abschiebungsverbot wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

    Das Bundesamt hat ihm mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Juli 2001 wegen einer ihm im Falle der Rückkehr drohenden Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban ein Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuflG zuerkannt, was eine konkrete, d.h. einzelfallbezogen und individuell auf seine Person zielende erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraussetzt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. November 2004 - 8 UE 2759/01.A - juris Rdnr. 26).
  • VGH Hessen, 26.07.2007 - 8 UE 3140/05

    Asyl Afghanistan; asyltaktische Konversion zum Christentum; Verfolgungsgefahr bei

    Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretener Auffassung des Senats ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ehemaliger afghanischer DVPA-Mitglieder auch nach Entmachtung der Taliban nicht schon wegen der bloßen, einfachen Mitgliedschaft in DVPA, Geheimdienst, Militär oder sonstigen Regierungsstellen anzunehmen; bedroht sind danach nur solche DVPA-Mitglieder oder Regierungsmitarbeiter, die unter dem früheren kommunistischen Regime eine ranghohe Stellung eingenommen hatten, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im Militär und Geheimdienst - für die Tötung oder Verfolgung von Mudschaheddin verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. u.a. Hess. VGH, Urteil vom 11. November 2004 - 8 UE 2759/01.A - juris m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05

    Asylrecht; Aufenthaltsrecht; Afghanistan; Abschiebungsverbot; DVPA;

    Einfachen früheren Mitgliedern der DVPA, die sich keiner Menschenrechtsverletzung schuldig gemacht haben und nicht deshalb Rache fürchten müssen, droht jedoch heute eine Verfolgung nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa Deutsches Orientinstitut, Gutachten für das Sächsische OVG vom 23. September 2004 [im Folgenden: Dt. Orientinstitut 9/2004] S. 11; Lagebericht 9/2005 S. 21; auch Dr. Danesch leitet eine fortbestehende Gefahr für ehemalige Mitglieder der DVPA vor allem aus ihrer früheren Bedeutung, Bekanntheit und Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen ab: Danesch 7/2004 S. 36 ff.; vgl. aus der Rspr. etwa Hess. VGH, Urteil vom 11. November 2004 - 8 UE 2759/01.A S. 10 f.).
  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 280/02

    Wenn die Anerkennung des Stammberechtigten zu widerrufen ist, kann kein

    Der Bundesbeauftragte hat nach der am 5. Februar 2002 erfolgten Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 25. Januar 2002 mit seinem beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 26. Februar 2002 eingegangenen Schriftsatz die auch in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz geltende Berufungsbegründungspflicht des § 124 a Abs. 3 VwGO a.F. (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. November 2004 - 8 UE 2759/01.A - juris m.w.N.) innerhalb der Monatsfrist erfüllt.

    Die Berufungsbegründungsschrift enthielt einen Berufungsantrag und eine kurze Begründung, die unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die Zulassungsantragsbegründung dem Begründungserfordernis auch inhaltlich genügt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. November 2004 a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 642/02

    Familienasyl für Angehörige afghanischer Asylberechtigter teilweise bestätigt

    Der Bundesbeauftragte hat nach der am 6. März 2002 erfolgten Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 28. Februar 2002 mit seinem beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 5. April 2002 eingegangenen Schriftsatz die auch in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz geltende Berufungsbegründungspflicht des § 124 a Abs. 3 VwGO a.F. (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. November 2004 - 8 UE 2759/01.A - juris m.w.N.) innerhalb der Monatsfrist erfüllt.

    Die Berufungsbegründungsschrift enthielt einen Berufungsantrag und eine kurze Begründung, die unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die Zulassungsantragsbegründung dem Begründungserfordernis auch inhaltlich genügt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. November 2004 a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Hessen, 13.10.2005 - 8 UE 1274/04

    Familienasyl; Widerruf; Afghanistan; Verfestigung der Lebensverhältnisse

    Das hat der Senat aber mit Urteil vom 11. November 2004 - 8 UE 2759/01.A - (juris) für afghanische Staatsangehörige für die frühere, insoweit identische Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG - abgesehen von anderweitig bestehenden ausländer- oder aufenthaltsrechtlichen Bleiberechten - jedenfalls im Hinblick auf die damalige hessische Erlasslage verneint, so dass sich die Frage einer die verfassungskonforme Anwendung rechtfertigenden extremen allgemeinen Gefahrenlage in Afghanistan nicht stellte.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 11.05

    Asylrecht; Aufenthaltsrecht; Afghanistan; Abschiebungsverbot; tadschikischer

    (1) Die Wiedererlangung staatlicher (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a AufenthG) oder quasistaatlicher (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. b AufenthG) Macht der Taliban und in deren Folge die Wiedererrichtung eines Regimes in gleich oder ähnlich restriktiver Form, wie es bis 2001 bestanden hat, kann derzeit und für die absehbare Zukunft mit hinreichender Sicherheit ausgeschossen werden (so im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 6 A 11184/05.OVG - S. 6 UA; Bay. VGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 6 B 98.33657 - S. 11 UA; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2005 - 3 A 810/03 - S. 3 BA; Hess. VGH, Urteil vom 11. November 2004 - 8 UE 2759/01.A - S. 10 UA).
  • VG Kassel, 30.11.2011 - 3 K 419/10
    Insoweit kann jedoch dahinstehen, ob dem Kläger im Irak allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG drohen, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebieten, denn eine im Hinblick auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verfassungswidrige Schutzlücke besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger aufgrund des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 4. Oktober 2011 über Rückführungen in den Irak jedenfalls bis 31.März 2012 anderweitig und gleichwertig vor einer Abschiebung dorthin geschützt ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. November 2004 - 8 UE 2759/01.A -).
  • VGH Hessen, 04.02.2010 - 8 A 2324/07

    Afghanistan, Flüchtlingsanerkennung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab,

    Wegen erlittener Vorverfolgung und des dadurch veränderten Prognosemaßstabs ist der Kläger zu 1., der als einfaches DVPA-Mitglied ohne besonders herausgehobene Funktion die bisherigen Anforderungen des Senats für die Anerkennung nicht vorverfolgter DVPA-Mitglieder als Asylberechtigte bzw. politische Flüchtlinge nicht erfüllen würde (vgl. dazu Hess VGH, Urteil vom 11. November 2004 - 8 UE 2759/01. A. - (juris Rdnrn. 30 ff.)), als politischer Flüchtling anzuerkennen, weil eine Wiederholung bzw. Fortsetzung der von ihm individuell erlittenen politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht ausgeschlossen werden kann.
  • VG Darmstadt, 06.05.2009 - 2 K 1571/08

    Afghanistan, Kommunisten, DVPA, Mitglieder, Militärangehörige, Verfolgung durch

  • VG Würzburg, 04.10.2007 - W 6 K 06.30104

    Afghanistan, Folgeantrag, subjektive Nachfluchtgründe, Konversion, Apostasie,

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