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   OLG Stuttgart, 18.06.2018 - 8 W 158/18   

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https://dejure.org/2018,17031
OLG Stuttgart, 18.06.2018 - 8 W 158/18 (https://dejure.org/2018,17031)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2018 - 8 W 158/18 (https://dejure.org/2018,17031)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Juni 2018 - 8 W 158/18 (https://dejure.org/2018,17031)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 883 BGB, § 889 BGB
    Grundbucheintragung: Vormerkungsfähigkeit einer Dienstbarkeit bei anfänglicher Identität von Gläubiger und Schuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 883 ; BGB § 889
    Zulässigkeit der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Eigentümers auf Bestellung einer Dienstbarkeit zu Gunsten später zu benennender Dritter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Vormerkung zu Gunsten des Eigentümers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1169
  • DNotZ 2018, 925
  • NZM 2020, 520
  • Rpfleger 2018, 669
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96

    Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines mehrfach aufschiebend

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.2018 - 8 W 158/18
    Nach diesem allgemein anerkannten Grundsatz muss der Schuldner des gesicherten Anspruchs bei Eintragung der Vormerkung grundsätzlich Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts sein (BGHZ 134, 182; BGH NJW 2007, 508; BGH NJW 2014, 2431; OLG Hamm FGPrax 2017, 9; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, Rdnr. 1493).

    Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Vormerkung den Gläubiger nur gegen nachträgliches, nicht auch gegen anfängliches Leistungsunvermögen des Schuldners sichern soll (BGHZ 134, 182).

    Es beugt zudem einer übermäßigen Vorverlegung des Vormerkungsschutzes vor und dient dadurch der Erhaltung der Verkehrsfähigkeit des betreffenden Grundstücks (BGHZ 134, 182).

  • BGH, 03.12.1999 - V ZR 329/98

    Ausübung eines Vorkaufsrechts nach Erwerb der Kaufsache durch den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.2018 - 8 W 158/18
    Wird der Vormerkungsberechtigte vor Ausübung eines Vorkaufsrechts Alleinerbe des Verpflichteten, so muss die Vormerkung wegen der nachträglich eintretenden Personenidentität erlöschen, weil niemand mit sich selbst einen Vertrag abschließen kann (BGH NJW 2000, 1033).
  • BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13

    Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit eines Schuldnerwechsels bei einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.2018 - 8 W 158/18
    Nach diesem allgemein anerkannten Grundsatz muss der Schuldner des gesicherten Anspruchs bei Eintragung der Vormerkung grundsätzlich Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts sein (BGHZ 134, 182; BGH NJW 2007, 508; BGH NJW 2014, 2431; OLG Hamm FGPrax 2017, 9; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, Rdnr. 1493).
  • BGH, 30.04.1980 - V ZR 56/79

    Zum Erlöschen der Auflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.2018 - 8 W 158/18
    Eine Auflassungsvormerkung geht regelmäßig unter, wenn der zu sichernde Anspruch durch den Zusammenfall von Gläubiger und Schuldner wegen Konfusion erlischt (BGH NJW 1981, 447).
  • OLG Brandenburg, 19.06.2008 - 5 Wx 48/07

    Zulässigkeit und Begründung der weiteren Beschwerde gegen Ablehnung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.2018 - 8 W 158/18
    Soweit in der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19.06.2008 (5 Wx 48/07 - BeckRS 2008, 15841) ausgeführt wurde, das Identitätsgebot könne auch dann gewahrt sein, wenn der vom gegenwärtigen Rechtsinhaber verschiedene Schuldner, insbesondere kraft Einwilligung des Berechtigten, Verfügungsmacht gehabt habe, ist die Zulassung einer Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht veranlasst, weil die dortigen Ausführungen als nicht tragend ("Ohne dass es noch darauf ankäme...") gekennzeichnet worden sind.
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