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   OLG Saarbrücken, 26.06.2009 - 8 W 175/09 - 24   

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https://dejure.org/2009,11895
OLG Saarbrücken, 26.06.2009 - 8 W 175/09 - 24 (https://dejure.org/2009,11895)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.06.2009 - 8 W 175/09 - 24 (https://dejure.org/2009,11895)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. Juni 2009 - 8 W 175/09 - 24 (https://dejure.org/2009,11895)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme vor dem Gericht des streitigen Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.07.2005 - VII ZB 39/05

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2009 - 8 W 175/09
    Denn die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.4.2009 nicht lediglich - was für eine (entsprechende) Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht ausreichend gewesen wäre - ihren Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 4 ZPO zurückgenommen, sondern zugleich auch ihre Klage (vgl. BGH NJW-RR 2006, 201 f.).

    Der Antragsgegner im Mahnverfahren, dem - wie hier dem Beklagten - durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe Kosten entstanden sind, kann jedoch eine Kostenentscheidung insoweit nur erzwingen, indem er selbst einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 201 f. Rdnr. 14; OLG Stuttgart MDR 2000, 791 Rdnr. 9; OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2000, 222 f. Rdnr. 5, 8; jeweils zit. nach juris; Musielak/Voit, a. a. O., § 696 Rdnr. 5; MünchKomm.ZPO/Schüler, a. a. O., § 696 Rdnr. 32).

  • OLG Braunschweig, 06.03.2000 - 7 W 53/99

    Kostenfolge bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2009 - 8 W 175/09
    Der Antragsgegner im Mahnverfahren, dem - wie hier dem Beklagten - durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe Kosten entstanden sind, kann jedoch eine Kostenentscheidung insoweit nur erzwingen, indem er selbst einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 201 f. Rdnr. 14; OLG Stuttgart MDR 2000, 791 Rdnr. 9; OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2000, 222 f. Rdnr. 5, 8; jeweils zit. nach juris; Musielak/Voit, a. a. O., § 696 Rdnr. 5; MünchKomm.ZPO/Schüler, a. a. O., § 696 Rdnr. 32).
  • OLG Stuttgart, 28.09.1999 - 13 W 12/99
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2009 - 8 W 175/09
    Der Antragsgegner im Mahnverfahren, dem - wie hier dem Beklagten - durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe Kosten entstanden sind, kann jedoch eine Kostenentscheidung insoweit nur erzwingen, indem er selbst einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 201 f. Rdnr. 14; OLG Stuttgart MDR 2000, 791 Rdnr. 9; OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2000, 222 f. Rdnr. 5, 8; jeweils zit. nach juris; Musielak/Voit, a. a. O., § 696 Rdnr. 5; MünchKomm.ZPO/Schüler, a. a. O., § 696 Rdnr. 32).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 4/04

    Kosten des Streithelfers bei Klagerücknahme nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2009 - 8 W 175/09
    Zwar geht bei einer Klagerücknahme aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs dessen Kostenregelung der gesetzlichen Regelung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1506 f. Rdnr. 6, zit. nach juris; Zöller/Greger, a. a. O., § 269 Rdnr. 18a).
  • OLG Frankfurt, 15.03.2006 - 19 W 9/06

    Rücknahme des Mahnantrags nach Einleitung des Streitverfahrens

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2009 - 8 W 175/09
    Da sich dem Vorbringen der Klägerin, die weder den zwischen Parteien geschlossenen Vergleich zur Akte gereicht noch zu dessen Inhalt vorgetragen hat, nichts dafür entnehmen lässt, dass die Anwendung der Bestimmung des § 98 ZPO dem Willen der Parteien entsprach, verbleibt es bei dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der die Klage zurücknehmende Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2006, 699; Zöller/Herget, a. a. O., § 98 Rdnr. 5 f.).
  • BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04

    Kostenentscheidung bei Rücknahme des Mahnantrages

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2009 - 8 W 175/09
    In diesem Fall wäre in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Mahnverfahren eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten lediglich über die bis dahin angefallenen Kosten ergangen (vgl. BGH NJW 2005, 512 f. Rdnr. 7, zit. nach juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 690 Rdnr. 24).
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