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   OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11   

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OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11 (https://dejure.org/2011,8765)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2011 - 8 W 180/11 (https://dejure.org/2011,8765)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Mai 2011 - 8 W 180/11 (https://dejure.org/2011,8765)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reisekosten für die Übernahme der Prozessführung durch einen selbst nicht am Prozess beteiligten Haftpflichtversicherer sind nicht erstattungsfähig; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des weder am Gerichts-, noch am Wohn- oder Geschäftsort der Prozesspartei ansässigen ...

  • tis-gdv.de

    RA-Kosten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91
    Keine Erstattung der Reisekosten des "Hausanwalts" des Haftpflichtversicherers einer Partei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des weder am Gerichts-, noch am Wohn- oder Geschäftsort der Prozesspartei ansässigen auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1431
  • VersR 2011, 1157
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11
    Nach der Entscheidung des BGH vom 16. Oktober 2002 (NJW 2003, 898; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 430 zum sog. "Outsourcing" sowie BGH VersR 2006, 1089 und BGH NJW 2006, 3008) ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dann, wenn ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt überlässt, der auf Grund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige (fiktive) Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (sog. "Outsourcing": BGH NJW-RR 2004, 430; BGH RuS 2005, 91; BGH NJW 2006, 3008; fortführend: BGH MDR 2007, 802 und 1222; je m.w.N.).

    Dieser Ausnahme, auf die sich die Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 28. Juni 2006, Az. IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, beruft, liegt aber insofern ein anderer Sachverhalt zu Grunde, als der Krankenversicherer - nicht ein federführender Haftpflichtversicherer - dort selbst als Prozesspartei auftrat (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 19. Mai 2009, Az. 8 W 212/09, nicht veröff.), während vorliegend der Haftpflichtversicherer der Beklagten am Rechtsstreit gerade nicht beteiligt war.

    In der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 28. Juni 2006, Az. IV ZB 44/05, veröff.

    u.a. in NJW 2006, 3008, war ebenfalls der bundesweit tätige Versicherer, ein Krankenversicherer, selbst die Partei des Rechtsstreits.

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11
    Nach der Entscheidung des BGH vom 16. Oktober 2002 (NJW 2003, 898; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 430 zum sog. "Outsourcing" sowie BGH VersR 2006, 1089 und BGH NJW 2006, 3008) ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dann, wenn ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt überlässt, der auf Grund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige (fiktive) Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (sog. "Outsourcing": BGH NJW-RR 2004, 430; BGH RuS 2005, 91; BGH NJW 2006, 3008; fortführend: BGH MDR 2007, 802 und 1222; je m.w.N.).

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO kommt dennoch nicht in Betracht, weil der Senat nicht von der Rechtsprechung des BGH abweicht, der in seinen Entscheidungen immer darauf abgestellt hat, dass der Haftpflichtversicherer selbst Partei ist (BGH NJW-RR 2004, 430; BGH NJW-RR 2004, 1212; BGH VersR 2006, 1089).

  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Reisekosten eines an einem dritten Ort, der weder der Gerichtsort noch der Wohn- oder Geschäftssitz der Partei ist, ansässigen Prozessbevollmächtigten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre (BGH NJW-RR 2004, 855; BGH AGS 2004, 260).

    Vielmehr hat der BGH in seinem Beschluss vom 11. März 2004, Az. VII ZB 27/03 (MDR 2004, 838) festgestellt, dass die Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnsitz der Prozesspartei ansässigen Verfahrensbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung nur insoweit zu erstatten sind, als sie sich im Rahmen der Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten nicht am dritten Ort, sondern entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts-/Wohnsitz beauftragt hätte.

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04

    Erstattungspflicht der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer am

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11
    Nach der Entscheidung des BGH vom 16. Oktober 2002 (NJW 2003, 898; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 430 zum sog. "Outsourcing" sowie BGH VersR 2006, 1089 und BGH NJW 2006, 3008) ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO kommt dennoch nicht in Betracht, weil der Senat nicht von der Rechtsprechung des BGH abweicht, der in seinen Entscheidungen immer darauf abgestellt hat, dass der Haftpflichtversicherer selbst Partei ist (BGH NJW-RR 2004, 430; BGH NJW-RR 2004, 1212; BGH VersR 2006, 1089).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11
    Nach der Entscheidung des BGH vom 16. Oktober 2002 (NJW 2003, 898; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 430 zum sog. "Outsourcing" sowie BGH VersR 2006, 1089 und BGH NJW 2006, 3008) ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen.
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Reisekosten eines an einem dritten Ort, der weder der Gerichtsort noch der Wohn- oder Geschäftssitz der Partei ist, ansässigen Prozessbevollmächtigten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre (BGH NJW-RR 2004, 855; BGH AGS 2004, 260).
  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11
    Auch in seinen neueren Entscheidungen (Beschluss vom 23. Januar 2007, Az. I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561; Beschluss vom 2. Oktober 2008, Az. I ZB 96/07, NJW-RR 2009, 556) hält der BGH an seiner restriktiven Rechtsprechung fest und betont nochmals, dass regelmäßig Reisekosten eines "Rechtsanwalts am dritten Ort" nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zu erstatten sind.
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11
    Zwar hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dann, wenn ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt überlässt, der auf Grund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige (fiktive) Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (sog. "Outsourcing": BGH NJW-RR 2004, 430; BGH RuS 2005, 91; BGH NJW 2006, 3008; fortführend: BGH MDR 2007, 802 und 1222; je m.w.N.).
  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07

    Auswärtiger Rechtsanwalt VII

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11
    Auch in seinen neueren Entscheidungen (Beschluss vom 23. Januar 2007, Az. I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561; Beschluss vom 2. Oktober 2008, Az. I ZB 96/07, NJW-RR 2009, 556) hält der BGH an seiner restriktiven Rechtsprechung fest und betont nochmals, dass regelmäßig Reisekosten eines "Rechtsanwalts am dritten Ort" nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zu erstatten sind.
  • BGH, 21.01.2004 - IV ZB 32/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozessgericht zugelassenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11
    Zwar hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dann, wenn ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt überlässt, der auf Grund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige (fiktive) Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (sog. "Outsourcing": BGH NJW-RR 2004, 430; BGH RuS 2005, 91; BGH NJW 2006, 3008; fortführend: BGH MDR 2007, 802 und 1222; je m.w.N.).
  • BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

  • OLG Oldenburg, 22.10.2007 - 5 W 113/07

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines weder am Gerichtssitz noch am Wohnsitz

  • OLG Nürnberg, 24.11.2009 - 5 W 2238/09

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Hausanwalts einer Versicherung: Führung

  • OLG Frankfurt, 17.01.2019 - 6 W 108/18

    Kostenerstattung: Reisekosten des Rechtsanwalts am "dritten Ort"

    Für die an einem auswärtigen Gerichtsstandort prozessierende Partei gilt Entsprechendes, wenn es an ihrem Wohnsitz oder in größerer Nähe zu ihrem Wohnsitz keinen geeigneten Spezialanwalt gibt (BGH BeckRS 2012, 03797; OLG Stuttgart BeckRS 2011, 14161).
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