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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 03.03.2005 - 8 W 30/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,20205
OLG Hamburg, 03.03.2005 - 8 W 30/05 (https://dejure.org/2005,20205)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 8 W 30/05 (https://dejure.org/2005,20205)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. März 2005 - 8 W 30/05 (https://dejure.org/2005,20205)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 31 Abs. 1 S. 3; ZPO § 141
    Erfallen der Beweisgebühr bei Parteianhörung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 1080
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2001 - 10 W 48/01

    Entstehen der Beweisgebühr bei Anhörung einer Partei ohne förmlichen …

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2005 - 8 W 30/05
    Der Zweck der Beweisgebühr, dem auf Anwaltsseite entstehenden Mehraufwand an Zeit, Tätigkeit und Verantwortung im Falle der Vernehmung einer Partei über streitige Tatsachen Rechnung zu tragen, gebietet es zudem, dass der Rechtsanwalt diese Gebühr immer dann erhält, wenn inhaltlich eine Beweisaufnahme vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.5.2001, Az.: 10 W 48/01 - zitiert nach juris - m.w.N.).
  • KG, 03.02.2003 - 1 W 496/02

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehung einer Beweisgebühr durch protokollierte …

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2005 - 8 W 30/05
    Zwar löst die protokollierte Anhörung einer Partei im Anwaltsprozess auch dann regelmäßig keine Beweisgebühr aus, wenn das Gericht an die Partei Fragen stellt, die der Erläuterung und Ergänzung des Parteivortrages und der Beseitigung von Lücken, Unklarheiten oder Widersprüchen dienen und das Gericht seiner Entscheidung die Parteierklärungen zugrunde legt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 3.2.2003, Az.: 1 W 496/02 - zitiert nach juris - .w.N.).
  • OLG Hamburg, 12.10.2000 - 8 W 246/00

    Voraussetzungen für den Anfall einer Beweisgebühr bei Parteianhörung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2005 - 8 W 30/05
    Ausweislich der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ging es dem Senat bei der außergewöhnlich umfangreichen Anhörung aber nicht um eine Klärung und Ergänzung offener Punkte im Parteivortrag, sondern es ist durch die Anhörung der Parteien gerade ein gegensätzlicher Parteivortrag zur Überzeugung des Gerichts geklärt worden - dies ist das Ziel einer Beweisaufnahme (vgl. Hans. OLG, Beschluss vom 12.10.2000, Az.: 8 W 246/00).
  • OLG Köln, 27.03.2008 - 15 U 175/07

    Autorecht; Verfahrensrecht - Einspruchsfrist bei einem im schriftlichen …

    und / oder 20.05.2005 bestehende Rücktrittsrecht habe der Kläger durch In-Reparaturgabe des Pkw am 14.06.2005 verzichtet, auf den Beschluss der Einzelrichterin des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12.12.2005 - 8 W 30/05 - bezieht (Bl. 278 ff. GA).
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