Rechtsprechung
AG Meldorf, 26.10.2010 - 81 C 834/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
§ 305c Abs. 1 BGB; § 7 VersStG
Zur Unwirksamkeit einer Verlängerungsklausel in den AVB, wenn auf sie nur außerhalb des Versicherungsscheins hingewiesen und laut Versicherungsschein eine feste Vertragsdauer vereinbart wurde - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingungen über eine Verlängerung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrags bei Unterlassen der Kündigung
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Versicherungsvertrag - automatische Verlängerung zulässig?
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VersStG § 7; BGB § 305 c Abs. 1
Aufeinandertreffen einer fest vereinbarten Dauer im Versicherungsschein und einer Vertragsverlängerungsklausel in den AVB - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 305c Abs. 1; VersStG § 7
Zulässigkeit einer Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingungen über eine Verlängerung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrags bei Unterlassen der Kündigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 2011, 484
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Saarbrücken, 12.06.2008 - 8 U 380/07
Vorrang einer individualvertraglichen Laufzeitklausel gegenüber einer …
Auszug aus AG Meldorf, 26.10.2010 - 81 C 834/10
Eine Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach sich ein auf bestimmte Zeit geschlossener Versicherungsvertrag verlängert, wenn er nicht gekündigt wird, wird nicht Vertragsbestandteil, wenn laut Versicherungsschein eine feste Vertragsdauer vereinbart ist und auf die Verlängerungsklausel nur außerhalb des Versicherungsscheins an versteckter Stelle hingewiesen wird (vergleiche BGH, NJW 1989, 2255; OLG Frankfurt, ZfSch 1990, 239; OLGR Saarbrücken 2008, 749).Diese Klausel ist nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden (vgl. BGH, NJW 1989, 2255; OLG Frankfurt, ZfSch 1990, 239; OLGR Saarbrücken 2008, 749).
- BGH, 01.06.1989 - X ZR 78/88
Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsverlängerung bei …
Auszug aus AG Meldorf, 26.10.2010 - 81 C 834/10
Eine Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach sich ein auf bestimmte Zeit geschlossener Versicherungsvertrag verlängert, wenn er nicht gekündigt wird, wird nicht Vertragsbestandteil, wenn laut Versicherungsschein eine feste Vertragsdauer vereinbart ist und auf die Verlängerungsklausel nur außerhalb des Versicherungsscheins an versteckter Stelle hingewiesen wird (vergleiche BGH, NJW 1989, 2255; OLG Frankfurt, ZfSch 1990, 239; OLGR Saarbrücken 2008, 749).Diese Klausel ist nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden (vgl. BGH, NJW 1989, 2255; OLG Frankfurt, ZfSch 1990, 239; OLGR Saarbrücken 2008, 749).
- BGH, 30.01.1992 - I ZR 125/90
Provisionen des Versicherungsvertreters bei Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Auszug aus AG Meldorf, 26.10.2010 - 81 C 834/10
Bei dieser Sachlage hat der Beklagte auch für Steuererhöhungen unmittelbar aufzukommen, zumal die Versicherungssteuer im Versicherungsschein nur vorläufig ("z.Zt.") bezeichnet war (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 674; Seybold, VW 1988, 1606).