Rechtsprechung
VGH Bayern, 20.02.2006 - 9 B 04.30117 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 60 Abs. 1
Aserbaidschan, Armenier, Glaubwürdigkeit, gemischt-ethnische Abstammung, Volkszugehörigkeit, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, mittelbare Verfolgung, interne Fluchtalternative, Berg-Karabach, Armenien (A), Staatsangehörigkeit, Ausbürgerung, ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 20.02.2006 - 9 B 04.30117
- BVerwG, 17.09.2006 - 1 B 102.06
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 07.12.1999 - 9 B 474.99
Auszug aus VGH Bayern, 20.02.2006 - 9 B 04.30117
Eine derartige Ausbürgerung, die wegen eines angeblich nicht mehr bestehenden Wohnsitzes in Inland nach der Rechtspraxis in Aserbaidschan allein bei armenischen Volkszugehörigen stattfindet, ist aber nach der "objektiven Gerichtetheit" der Motivation und Gewichtigkeit des Eingriffs als politische Verfolgung zu beurteilen (BVerwG vom 24.10.1995 NVwZ-RR 1996, 602 und vom 7.12.1999 - 9 B 474/99 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224).Auch diese Einreiseverweigerung ist als politische Verfolgung zu werten (vgl. BVerwG vom 24.10.1995 und 7.12.1999 aaO).
- BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 3.95
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus VGH Bayern, 20.02.2006 - 9 B 04.30117
Eine derartige Ausbürgerung, die wegen eines angeblich nicht mehr bestehenden Wohnsitzes in Inland nach der Rechtspraxis in Aserbaidschan allein bei armenischen Volkszugehörigen stattfindet, ist aber nach der "objektiven Gerichtetheit" der Motivation und Gewichtigkeit des Eingriffs als politische Verfolgung zu beurteilen (BVerwG vom 24.10.1995 NVwZ-RR 1996, 602 und vom 7.12.1999 - 9 B 474/99 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.05.2007 - 3 L 54/03
Aserbaidschan, Armenier, Staatsangehörigkeit, Ausbürgerung, Verlust, Anmeldung, …
StAG 1998 dahingehend sieht, dass primär bzw. allein auf die amtliche Meldung bzw. das Bestehen der Eintragung im amtlichen Melderegister abgestellt werden würde, muss man wegen der ebenso bestehenden Praxis der nachträglichen bzw. rückwirkenden Abmeldung von Amts wegen davon ausgehen, dass ehemalige aserbaidschanische Staatsangehörige jedenfalls arnenischer Volkszugehörigkeit, die Aserbaidschan verlassen haben, bei Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit - wenn bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes und auch nach wie vor bestehender Eintragung im Melderegister vielleicht nicht de jure - so jedenfalls de facto nicht (wieder-)erlangen können (so auch VGH München, U. v. 20.02.2006 - 9 B 04.30117 -, zit. n. juris und U. v. 11.08.2006 - 9 B 03.30076 -).Eine asylrelevante Verfolgung für ausgereiste armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan wird jedenfalls durch den Verlust bzw. Nichterwerb der Staatsangehörigkeit und die damit verbundene Schutzlosstellung begründet (ebenso VGH München, U. v. 20.02.2006 - 9 B 04.30117, zit n. juris).
- BVerfG, 02.07.2008 - 2 BvR 877/06
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Asylverfahren (Art 16a …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 20. Februar 2006 - 9 B 04.30117 - (juris) die Umstände des dortigen Falles eingehend geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die mit erheblichen Mühen und zeitlicher Verzögerung verbundene Rückkehr nach Berg Karabach nicht zumutbar sei, weil sich die Rückkehrer zunächst um die armenische Staatsangehörigkeit bemühen oder in Armenien einen Asylantrag stellen müssten. - VG Ansbach, 30.04.2008 - AN 15 K 07.30739
Straffällig gewordener "Halb-Armenier" aus Aserbaidschan
Mit Schreiben vom 14. November, das am 16. November 2007 bei der Behörde einging, wurde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2006 (Az.: 9 B 04.30117) Bezug genommen, wonach armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan ausgebürgert würden, weshalb die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorlägen.Dies gilt auch im Falle einer Person, die nur Abkömmling eines armenischen Volkszugehörigen ist (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 20.2.2006, Az. 9 B 04.30117).
- SG Hildesheim, 28.01.2010 - S 40 AY 48/05 Bei der Beurteilung des Hergangs des ausländerbehördlichen Verfahrens berücksichtigt das Gericht insbesondere die zurückliegenden Verhältnisse in Aserbaidschan, wie sie sich aus dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand Mai 2008) vom 17. Juni 2008 (Lagebericht) und der hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insb. VGH München, Urteil vom 20. Februar 2006, Az.: 9 B 04.30117) ergibt.