Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.07.2005

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 14.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 14.05 (https://dejure.org/2006,9909)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.11.2006 - 9 B 14.05 (https://dejure.org/2006,9909)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. November 2006 - 9 B 14.05 (https://dejure.org/2006,9909)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung des Eigentümers eines Waldgrundstücks zu Gewässerunterhaltungsgebühren; Ungültigkeit einer Umlagegebührensatzung wegen materieller und formeller Fehler; Umlage von Gewässerunterhaltsbeiträgen auf Grundstückseigentümer in Beziehung zur Grundstücksfläche; ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    KAG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; KAG § 6 Abs. 1; ; KAG § 6 Abs. 1 Satz 1; ; KAG § 6 Abs. 1 Satz 3; ; KAG § 6 Abs. 2; ; KAG § 6 Abs. 2 Satz 1; ; KAG § 6 Abs. 3; ; KAG § 6 Abs. 4 Satz 1; ; K... AG § 6 Abs. 4 Satz 2; ; KAG § 7; ; KAG § 7 Satz 1 a.F.; ; KAG § 7 Satz 2 a.F.; ; KAG § 12 Abs. 1 Nr. 2; ; BbgWG §§ 78 ff.; ; BbgWG § 79 Abs. 1 Nr. 2; ; BbgWG § 79 Abs. 2; ; BbgWG § 80 Abs. 2 a.F.; ; BbgWG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; GUVG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ; GUVG § 3; ; WHG § 29 Abs. 1 Satz 2; ; UGS § 2; ; UGS § 3 Satz 1; ; UGS § 3 Abs. 1; ; UGS § 3 Abs. 1 Satz 1; ; UGS § 4 Abs. 1; ; UGS § 6; ; UGS § 6 Abs. 1 Satz 1; ; UGS § 7 Satz 1; ; UGS § 7 Abs. 1 Satz 1; ; AO § 38; ; BGB § 139; ; BekanntmV § 1 Abs. 2 Nr. 2; ; BekanntmV § 4 Abs. 1 Satz 5; ; BekanntmV § 4 Abs. 1 Satz 6; ; GO § 5 Abs. 4 Satz 1; ; GO § 5 Abs. 4 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lvhm.de (Kurzinformation)

    Gewässerunterhaltungsgebühren in Brandenburg

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.1988 - 9 A 2189/86
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 14.05
    Eine andere Frage ist indessen, ob die Gemeinde nach dem Gesetz gezwungen ist, die Umlagegebühr nach einem reinen Flächenmaßstab zu verteilen oder ob ein Gestaltungsspielraum dafür eröffnet ist, den Flächenmaßstab durch nutzungsbezogene Faktoren gleichsam zu verfeinern (für die Zulässigkeit nach KAG NW: OVG NW, Urteil vom 9. März 1988 - 9 A 2189/86 - UA S. 23).

    Der Grundstückseigentümer kann sich also auf Einwände gegen die Entstehung des Kostenaufwandes aus dem Verhältnis der Gemeinde zum Unterhaltungsverband berufen und darauf gestützt die Höhe des Umlagegebührensatzes beanstanden (vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 9. März 1988 a.a.O. UA S 11, ferner VG Dessau, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 A 612/00 - Rn. 18, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 14.05
    Insofern unterscheidet sich diese Umlagegebühr von einer nichtsteuerlichen Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, denn sie wird nicht voraussetzungslos auferlegt (vgl. etwa Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 ; Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83 - BVerfGE 67, 256 , zuletzt Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4,6,16,18/99,1/01 - BVerfGE 108, 186 ), sondern knüpft an die Aufgabenwahrnehmung durch den Verband als Leistung an, die personell und sachlich vom Unterhaltungsverband und finanzwirtschaftlich von den Gemeinden für die Grundeigentümer erbracht wird.
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 14.05
    Insofern unterscheidet sich diese Umlagegebühr von einer nichtsteuerlichen Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, denn sie wird nicht voraussetzungslos auferlegt (vgl. etwa Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 ; Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83 - BVerfGE 67, 256 , zuletzt Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4,6,16,18/99,1/01 - BVerfGE 108, 186 ), sondern knüpft an die Aufgabenwahrnehmung durch den Verband als Leistung an, die personell und sachlich vom Unterhaltungsverband und finanzwirtschaftlich von den Gemeinden für die Grundeigentümer erbracht wird.
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 14.05
    Insofern unterscheidet sich diese Umlagegebühr von einer nichtsteuerlichen Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, denn sie wird nicht voraussetzungslos auferlegt (vgl. etwa Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 ; Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83 - BVerfGE 67, 256 , zuletzt Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4,6,16,18/99,1/01 - BVerfGE 108, 186 ), sondern knüpft an die Aufgabenwahrnehmung durch den Verband als Leistung an, die personell und sachlich vom Unterhaltungsverband und finanzwirtschaftlich von den Gemeinden für die Grundeigentümer erbracht wird.
  • BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 14.05
    Verfassungsrechtliche Bedenken wegen des in der Belastung mit der Abgabe liegenden Eingriffs in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bestehen nicht; die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer als Lastengemeinschaft ist sachgerecht und die Umlegung der Kostenlast nicht sachunangemessen oder übermäßig belastend (zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 68.05

    Normenkontrollklage; Zweitwohnungssteuersatzung; Fortbestehen des allgemeinen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 14.05
    Diese Gesichtspunkte haben indessen in § 7 KAG, der das Abgabenverhältnis zwischen Gemeinde und Grundeigentümer regelt, keinen Niederschlag gefunden; den Abgaben des Kommunalabgabengesetzes ist auch nicht etwa eine antizipierte Erhebung immanent (vgl. Urteil vom heutigen Tage - OVG 9 A 68.05 - Urteilsabdruck S. 14 f.).
  • OVG Brandenburg, 19.08.1999 - 2 D 34/98
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 14.05
    Das hindert, Vorschriften über die Bekanntmachung ohne weiteres als bloße Ordnungsvorschriften zu begreifen (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 34/98.NE - LKV 2001, 36).
  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 14.05
    Um den Ausgleich grundlegend mangelnder demokratischer Legitimation kann es sich dabei im Land Brandenburg allerdings nicht handeln (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 - BVerfGE 111, 191 ; Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 - NVwZ 2003, 974 = BVerfGE 107, 59; Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 14.05
    Um den Ausgleich grundlegend mangelnder demokratischer Legitimation kann es sich dabei im Land Brandenburg allerdings nicht handeln (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 - BVerfGE 111, 191 ; Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 - NVwZ 2003, 974 = BVerfGE 107, 59; Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37).
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 14.05
    Um den Ausgleich grundlegend mangelnder demokratischer Legitimation kann es sich dabei im Land Brandenburg allerdings nicht handeln (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 - BVerfGE 111, 191 ; Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 - NVwZ 2003, 974 = BVerfGE 107, 59; Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37).
  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2001 - 1 L 310/01

    Wasserrecht - Gewässerunterhaltungsbeitrag, Flächenmaßstab, Vorteilsmaßstab

  • BVerwG, 17.10.2005 - 10 B 62.05

    Zulassung der Revision

  • OVG Brandenburg, 07.01.2004 - 2 B 296/03

    Beschwerde, Das OVG hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 VwGO nur

  • OVG Brandenburg, 24.04.2003 - 2 B 292/02

    Umlage von Verbandslasten für Gewässerunterhaltung, vorläufiger Rechtsschutz

  • VG Dessau, 24.06.2004 - 2 A 612/00
  • VG Potsdam, 30.06.2006 - 9 K 2372/05

    Klagen auf Mitgliedschaft von Waldbesitzern in Wasser- und Bodenverband

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Die Teilbarkeit von Vorschriften einer Abgabensatzung nach dem KAG richtet sich landesrechtlich - vorbehaltlich hier nicht vorliegender bzw. einschlägiger spezieller Regelungen - nach dem in § 139 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken, wonach der gültige Teil einer Satzung bzw. Satzungsbestimmung wirksam bleibt, sofern er auch ohne den fehlerhaften Teil eine selbständige Bedeutung behält und darüber hinaus feststeht, dass der Normgeber die Norm(en) auch mit dem insoweit eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. etwa Urteil des Senats vom 22. November 2006 - OVG 9 B 14.05 - juris; ferner BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30/96 - NVwZ 1997, 896).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13

    Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; satzungsmäßige Regelung der

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 14.07.2008 - 2 L 296/07 -, LKV 2008, 571 [572], RdNr. 7 in juris), spricht für die Auffassung, dass (bei einer jährlichen Veranlagung) nicht auf die Verhältnisse am 1. Januar eines Kalenderjahrs abgestellt werden darf, der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein diesem Veranlagungszeitraum zurechenbarer Unterhaltungsaufwand und ohne entsprechenden Beitragsbescheid des Unterhaltungsverbands die Umlageschuld noch nicht entstanden ist (vgl. auch OVG BBg, Beschl. v. 22.11.2006 - OVG 9 B 14.05 -, juris, RdNr. 26 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2010 - 9 N 123.08

    Gewässerunterhaltungsumlage; Flächenmaßstab; Waldgrundstücke

    Der Kläger irrt, wenn er meint, der Senat habe in seinen Urteilen vom 22. November 2006 - 9 B 13.05, 9 B 14.05 -, juris, den Rechtssatz aufgestellt, wonach die Gewässerunterhaltungsumlage erst erhoben werden dürfe, wenn die Gemeinde durch einen b e s t a n d s k r ä f t i g e n Bescheid zum Gewässerunterhaltungsbeitrag herangezogen worden sei.
  • VG Frankfurt/Oder, 29.06.2011 - 3 K 1074/05
    Insbesondere ist § 80 Abs. 1 und 2 BbgWG, der die Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung im Wege der Beiträge und der Umlagen nach dem Flächenmaßstab gesetzlich vorgibt, dabei aber nicht weiter differenziert, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Grundgesetz, das Äquivalenz- oder das Demokratieprinzip (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, http://www.bverwg.de; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 und OVG 9 B 14.05 -, Juris; Beschluss vom 12. Februar 2010 - OVG 9 N 123.08 u. a. - http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    So war es hier; der beschlossene Satzungsinhalt hat - insoweit nur zu gut nachvollziehbar - seinen Anlass in Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 und OVG 9 B 14.05 -, Juris Rdnr. 28 ff.), mit denen beanstandet worden war, die Bestimmung des § 7 KAG sehe eine endgültige Umlage feststehender und nicht zu prognostizierender Lasten der Gemeinde vor; fest stünden die Beträge jedoch erst, wenn sie gegenüber der Gemeinde durch entsprechenden Beitragsbescheid konkretisiert worden seien.

  • VG Frankfurt/Oder, 21.12.2010 - 3 K 1837/06

    Umlegung von Beiträgen an einen Gewässerunterhaltungsverband

    § 80 Abs. 1 und 2 BbgWG, der die Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung im Wege der Beiträge und der Umlagen nach dem Flächenmaßstab gesetzlich vorgibt, dabei aber nicht weiter differenziert, ist entgegen der Auffassung der Klägerin von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Grundgesetz oder das Äquivalenzprinzip (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, http://www.bverwg.de ; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 und OVG 9 B 14.05 -, Juris; Beschluss vom 12. Februar 2010 - OVG 9 N 123.08 u. a. - http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, auf welches die dahingehende Ansicht zurückging (Urteile vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 und OVG 9 B 14.05 -, Juris Rdnr. 28 ff.), hat seine diesbezügliche Rechtsauffassung inzwischen aufgegeben (Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 B 36.08 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 44).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2011 - 2 L 46/10

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; satzungsgemäße Bestimmung des

    Im Übrigen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1.07 -, NVwZ 2008, 314 [317], RdNr. 39; vgl. auch OVG BBg, Beschl. v. 23.03.2010 - OVG 9 N 55.09 -, NVwZ-RR 2010, 537; Urt. v. 22.11.2006 - OVG 9 B 14.05 -, Juris, RdNr. 22) bereits geklärt, dass die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems bei Gewässerunterhaltungsbeiträgen dazu führt, dass die Grundsteuerpflichtigen, Grundstückseigentümer oder sonstigen Umlageschuldner einer Umlegung der Verbandsbeiträge den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien, und dass dieser Einwand nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Mitgliedsgemeinde ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheide hat unanfechtbar werden lassen.
  • VG Cottbus, 19.03.2008 - 6 L 459/07

    Erhebung einer Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes

    Eine antizipierte Erhebung kommt daher im Rahmen des § 80 Abs. 2 BbgWG n.F. ebenso wenig in Betracht wie im Rahmen des § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. i.V.m. § 7 KAG a.F. (vgl. zu § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22. November 2006 - 9 B 13.05 und 9 B 14.05 - veröffentlicht in Juris; zur alten wie zur neuen Rechtslage OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. März 2007 a.a.O., jeweils S. 3 f. des EA; Beschluss vom 12. Juni 2007 a.a.O., S. 3 f. des EA; zur alten wie zur neuen Rechtslage bereits Urteil der Kammer vom 24. April 2007 a.a.O., S. 12. ff. des EA).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 9 N 12.14

    Gewässerunterhaltungsumlage; Durchgriffsrüge; Verbandsbeitrag; Verbandsbeirat;

    Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts weicht hinsichtlich der Anwendung des Flächenmaßstabs auch nicht von den Urteilen des erkennenden Senats vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 und OVG 9 B 14.05 - juris, ab.
  • VG Potsdam, 09.05.2012 - 6 K 2294/07

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Das macht die Regelung aber weder unbestimmt, noch führt sie zu einer eventuell bedenklichen Heranziehung dessen, der ein Grundstück während des laufenden Jahres übereignet, für erst später entstehenden Unterhaltungsaufwand (hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 - OVG 9 B 14.05 - VG Potsdam, Urteil vom 16. April 2007 - VG 9 K 1848/05 - und nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2008 - OVG 9 N 1.08 -).
  • VG Cottbus, 13.03.2008 - 6 L 458/07

    Gewässerunterhaltungsumlage; Flächenmaßstab; Nutzungsart des Grundstücks;

    Eine antizipierte Erhebung kommt daher im Rahmen des § 80 Abs. 2 BbgWG n.F. ebenso wenig in Betracht wie im Rahmen des § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. i.V.m. § 7 KAG a.F. (vgl. zu § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22. November 2006 - 9 B 13.05 und 9 B 14.05 - veröffentlicht in Juris; zur alten wie zur neuen Rechtslage OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. März 2007 a.a.O., jeweils S. 3 f. des EA; Beschluss vom 12. Juni 2007 a.a.O., S. 3 f. des EA; zur alten wie zur neuen Rechtslage bereits Urteil der Kammer vom 24. April 2007 a.a.O., S. 12. ff. des EA).
  • VG Frankfurt/Oder, 18.05.2017 - 5 K 547/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • VG Frankfurt/Oder, 21.12.2010 - 3 K 1836/06

    Umlegung von Beiträgen an einen Gewässerunterhaltungsverband

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.07.2005 - 9 B 14.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15873
BVerwG, 28.07.2005 - 9 B 14.05 (https://dejure.org/2005,15873)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.2005 - 9 B 14.05 (https://dejure.org/2005,15873)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - 9 B 14.05 (https://dejure.org/2005,15873)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Restitutionsklage; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge; Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels; Urkundsqualität der Reichsgesetzblätter; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2005 - 9 B 14.05
    Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass sie eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche (hier also die vom Berufungsgericht verneinten Voraussetzungen einer Restitutionsklage betreffende) Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und darüber hinaus angegeben hätte, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung derselben bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO S. 14 = NJW 1997, S. 3328).

    Diese setzen voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O., S. 14).

  • BVerwG, 05.11.2001 - 4 B 75.01

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2005 - 9 B 14.05
    Verfahrensfehler können im jeweiligen Rechtszug mit den zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, wie dies auch die Klägerin im Vorprozess zuletzt mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht getan hat; sie sind im Beschluss des 4. Senats vom 5. November 2001 BVerwG 4 B 75.01 im Einzelnen beschieden worden (BA S. 7 ff.).

    Im Übrigen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Punkt auf die dreifache, jeweils selbstständig tragende und nicht mit einer erfolgreichen Revisionszulassungsrüge angegriffene Begründung gestützt, (1.) dass damit kein zulässiger Restitutionsgrund schlüssig dargelegt sei, (2.) dass dies kein erst nach der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO eingetretener Umstand sei und (3.) dass dies außerdem bereits im Vorprozess im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätte geltend gemacht werden können, dort auch tatsächlich vorgebracht wurde und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss des 4. Senats vom 5. November 1991 BVerwG 4 B 75.01 BA S. 9) abschlägig beschieden worden ist.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2005 - 9 B 14.05
    Unabhängig davon gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen eines Gerichts, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder prozessualen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen, namentlich wenn er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967 2 BvR 658/65 BVerfGE 21, 191 ; Beschluss vom 8. Oktober 1985 1 BvR 33/83 BVerfGE 70, 288 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2005 - 9 B 14.05
    Unabhängig davon gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen eines Gerichts, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder prozessualen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen, namentlich wenn er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967 2 BvR 658/65 BVerfGE 21, 191 ; Beschluss vom 8. Oktober 1985 1 BvR 33/83 BVerfGE 70, 288 ; stRspr).
  • BGH, 05.12.1980 - V ZR 16/80

    Wiederaufnahmeverfahren - Nichtigkeitsklage - Richterausschluß

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2005 - 9 B 14.05
    Es ist anerkannt, dass ein mit der Sache vorbefasster Richter im folgenden Restitutionsverfahren nicht gemäß § 41 Nr. 6 ZPO (i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO) ausgeschlossen ist, weil das im Vorprozess ergangene Urteil keine "angefochtene Entscheidung" aus "einem früheren Rechtszug" i.S. dieser Vorschrift ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 V ZR 16/80 NJW 1981, 1273).
  • VGH Bayern, 17.08.2005 - 1 ZB 05.30344

    Berufungszulassungsantrag, Verfahrensmangel, Begründungsmangel

    Unabhängig davon ist nicht berücksichtigt, dass der Gerichtsbescheid auf dieser Begründung nicht allein beruht (vgl. BVerwG vom 26.10.1989 NVwZ-RR 1990, 379/381; vom 28.7.2005 ­ 9 B 14.05).
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