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   BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96   

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https://dejure.org/1996,281
BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96 (https://dejure.org/1996,281)
BVerwG, Entscheidung vom 05.09.1996 - 9 B 387.96 (https://dejure.org/1996,281)
BVerwG, Entscheidung vom 05. September 1996 - 9 B 387.96 (https://dejure.org/1996,281)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Verwaltungsprozeßrecht - Keine Grundsatzrevision mit dem Ziel der weiteren Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1997, 678 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 05.02.1990 - 9 B 283.89

    Berücksichtigung von vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gemachten

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96
    Nach dem letzten Halbsatz des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, der bei der Beurteilung der Vertriebeneneigenschaft sogenannter Spätgeborener entsprechend anzuwenden ist (vgl.Beschluß vom 5. Februar 1990 - BVerwG 9 B 283.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63), führt jede Wohnsitzbegründung der jeweiligen Bezugsperson - hier der Mutter und der Großeltern mütterlicherseits des Klägers - im Vertreibungsgebiet nach dem 8. Mai 1945 zum Ausschluß der Vertriebeneneigenschaft des Spätgeborenen (vgl.Urteil vom 23. November 1977 - BVerwG 8 C 86.76 - BVerwGE 55, 40, 45) .

    In diesem Fall ist es ohne Bedeutung, aus welchem Grunde sich die Bezugsperson vor dem 8. Mai 1945 außerhalb des Vertreibungsgebiets begeben hat (Beschluß vom 5. Februar 1990 - BVerwG 9 B 283.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.06.1992 - 5 B 99.92

    Soziale Belange im Sinne der Härtebestimmung des § 91 Abs. 3 des

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96
    Hat aber das Berufungsgericht Tatsachen nicht festgestellt, die vorliegen müßten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren stellen würden, und besteht lediglich die Möglichkeit, daß sie nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden könnten, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden (Beschluß vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 76;Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309).
  • BVerwG, 13.04.1971 - IV B 61.70

    Gleichwertigkeit der Landabfindung - Berücksichtigung der den Ertrag, die

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96
    Hat aber das Berufungsgericht Tatsachen nicht festgestellt, die vorliegen müßten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren stellen würden, und besteht lediglich die Möglichkeit, daß sie nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden könnten, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden (Beschluß vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 76;Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309).
  • BVerwG, 23.11.1977 - 8 C 86.76

    Deutscher Volkszugehöriger - Tschechoslowakei - Ehegatte in DDR - Aussiedler

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96
    Nach dem letzten Halbsatz des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, der bei der Beurteilung der Vertriebeneneigenschaft sogenannter Spätgeborener entsprechend anzuwenden ist (vgl.Beschluß vom 5. Februar 1990 - BVerwG 9 B 283.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63), führt jede Wohnsitzbegründung der jeweiligen Bezugsperson - hier der Mutter und der Großeltern mütterlicherseits des Klägers - im Vertreibungsgebiet nach dem 8. Mai 1945 zum Ausschluß der Vertriebeneneigenschaft des Spätgeborenen (vgl.Urteil vom 23. November 1977 - BVerwG 8 C 86.76 - BVerwGE 55, 40, 45) .
  • BVerwG, 24.02.1955 - III C 50.54
    Auszug aus BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96
    Es mag sein, daß die von der Beschwerde angesprochenen Rechtsfragen durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1955 - BVerwG 3 C 50.54 - (BVerwGE 2, 28 = NJW 1955, 922) noch nicht abschließend geklärt sind.
  • BVerwG, 08.11.2016 - 3 B 11.16

    Tierhaltung; Schweinezucht; Schwein; Sau; Jungsau; Kastenstand; Beschaffenheit;

    Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 und vom 5. September 1996 - 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 f.).
  • BVerwG, 13.03.2019 - 4 B 39.18

    Abschattung; Abschattungswirkung; Immission; Rücksichtnahmegebot;

    Die Rechtsfrage, ob solche Abstände gewahrt werden müssen, kann hinsichtlich des unbenannten öffentlichen Belangs des Rücksichtnahmegebotes aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Oberverwaltungsgericht die von der Beschwerde vorausgesetzte Tatsache - das Bestehen entsprechender fachlicher, technischer oder wissenschaftlicher Anhaltspunkte - nicht festgestellt hat (BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 1996 - 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12, vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 und vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - BRS 84 Nr. 17 = juris Rn. 12).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 BN 36.15

    Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Zugang zur Revisionsinstanz;

    c) Schließlich scheitert die Beschwerde daran, dass Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 1996 - 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12, vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 und vom 19. Februar 2014 - 4 B 40.13 - juris Rn. 9).
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