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   BSG, 10.09.1997 - 9 BVs 12/97   

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BSG, 10.09.1997 - 9 BVs 12/97 (https://dejure.org/1997,9875)
BSG, Entscheidung vom 10.09.1997 - 9 BVs 12/97 (https://dejure.org/1997,9875)
BSG, Entscheidung vom 10. September 1997 - 9 BVs 12/97 (https://dejure.org/1997,9875)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Kostenfestsetzung in einer Schwerbehindertenangelegenheit - Erhöhung der Rahmengebühr um die Hälfte wegen vergleichsähnlicher Erledigung - Unzulässigkeit einer Berufung nur wegen Kosten des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 7/94

    Höhe der Rahmengebühr des Bevollmächtigten bei beiderseitigem Nachgeben, Beschwer

    Auszug aus BSG, 10.09.1997 - 9 BVs 12/97
    Dies macht der Kläger - unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats vom 9. August 1995 (9 RVs 7/94 - SozR 3-1930 § 116 Nr. 7) - geltend, so daß sein Rechtsmittel insoweit als zulässig anzusehen ist.

    Seine Ausführungen veranlassen den Senat jedoch nicht, seine in der Entscheidung vom 9. August 1995 (9 RVs 7/94) vertretene Rechtsmeinung zu überprüfen.

  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 86/95

    Angemessene Rahmengebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach § 116 Abs. 3 BRAGebO

    Auszug aus BSG, 10.09.1997 - 9 BVs 12/97
    Im übrigen hat auch der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1996 (SozR 3-1930 § 116 Nr. 9) die Erhöhung des Gebührenrahmens analog § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO nur für einen Fall angenommen, in welchem die durch einen Anwalt vertretene Widerspruchsführerin - anders als hier - ihre im Widerspruchsverfahren zunächst erhobenen Ansprüche nach Einschaltung ihres Bevollmächtigten teilweise nicht mehr aufrechterhalten und sich mit einem Neufeststellungsbescheid zufrieden gegeben hat, der ihre verbliebenen Forderungen nicht in vollem Umfang erfüllte.
  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 10.09.1997 - 9 BVs 12/97
    Denn der Kläger hat kein Verhalten des LSG dargetan, das - bei Zugrundelegung der vorgetragenen Tatsachen - schlüssig einen Verfahrensmangel darstellen würde (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 188; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14).
  • BSG, 25.10.1984 - 11 RA 29/84

    Kostenerstattung - Vorverfahrenskosten - Berufung - Altersruhegeldbescheid

    Auszug aus BSG, 10.09.1997 - 9 BVs 12/97
    Der Kläger übersieht, daß diese Frage bereits Gegenstand einer Entscheidung des BSG gewesen ist (vgl Urteil des 11. Senats vom 25. Oktober 1984 - SozR 1500 § 144 Nr. 27), und deswegen keine grundsätzliche Bedeutung mehr besitzt.
  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 18/97 R

    Kein Berufungsausschluß bei Streitigkeit über Kosten des isolierten Vorverfahrens

    Die Vorschrift bezieht sich nach der Rechtsprechung des BSG nur auf die Kosten des laufenden Rechtsstreits, nicht aber die eines anderen Verfahrens (BSG Urteil vom 14. Mai 1997 - 6 RKa 10/96, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG Beschluß vom 10. September 1997 - 9 BVs 12/97; vgl früher schon BSG SozR 1500 § 144 Nr. 27 S 47 f und Nr. 39 S 68 f zu § 144 Abs. 3 SGG aF).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2003 - L 3 B 2/03

    Pflegeversicherung

    Denn im Klageverfahren gegen nach § 63 SGB X ergangene Verwaltungsakte sind die Kosten eines isolierten Vorverfahrens einziger Gegenstand und damit Hauptsache der Klage, nicht aber Kosten des Verfahrens (BSG, Urteil vom 25.10.1984 - 11 RA 29/84 = SozR 1500 § 144 Nr. 27, Urteil vom 10.09.1997 - 9 BVs 12/97 -).

    Hinsichtlich der Anwendung des erweiterten Gebührenrahmens nach § 116 Abs. 3 S. 2 BRAGO allerdings liegt ein Rechtsanwendungsfehler vor: Eine Erhöhung der Rahmengebühr nach § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO findet nur in Fällen statt, in denen die Beteiligten durch gegenseitiges Nachgeben ein Klageverfahren vermieden haben und somit von einer vergleichsähnlichen Erledigung des Verwaltungsverfahrens auszugehen ist (BSG, Urteil vom 09.08.1995 - 9 RVs 7/94 = SozR 3 1930 § 116 Nr. 7; BSG, Urteil vom 12.06.1996, - 5 RJ 86/95 = SozR 3 1930 § 116 Nr. 9; BSG, Urteil vom 10. September 1997, - 9 BVs 12/97 -).

  • LSG Saarland, 07.05.2004 - L 8 AL 32/02
    Fehlt es an einem beiderseitigen Nachgeben als Grundvoraussetzung für einen Vergleich, kommt eine Erhöhung des Gebührenrahmens demgegenüber nicht in Betracht (vgl. BSG a. a. O.; BSG vom 10.09.1997, Az.: 9 BVs 12/97).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das BSG in der Entscheidung vom 10.09.1997 (a. a. O.) eine grundsätzliche Bedeutung einer sich in dem Rechtsstreit stellenden Frage verneint hat, weil diese bereits Gegenstand einer Entscheidung des BSG aus dem Jahr 1984 war.

  • LSG Bayern, 11.09.2002 - L 16 RJ 679/00

    Gebührenanspruch des bevollmächtigten Rechtsanwalts oder Rentenberaters;

    Wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, handelt es sich bei den angefochtenen Feststellungsbescheiden nach § 63 SGB X um Streitsachen, die im Sinne des § 144 Abs. 4 SGG nicht lediglich Verfahrenskosten betreffen; deswegen ist die Zulassung der Berufung möglich (vgl. BSG vom 10.09.1997, Az.: 9 BVs 12/97).
  • SG Oldenburg, 20.03.2007 - S 10 SF 7/07
    Dieses Einwirken alleine reicht schon als Tatbestand der anwaltlichen Mitwirkung im Sinne der Ziffer 1002 VV aus (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Anm. 15 zu Ziffer 1002 VV; zum bisherigen Recht nach § 116 Abs. 4 BRAGO auch BSG vom 10.09.1997, Az. 9 BVs 12/97; LSG Saarland vom 07.05.2004, Az. L 8 AL 32/03, beides zitiert nach JURIS-Datenbank).
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