Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 15.03.1985

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84   

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BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84 (https://dejure.org/1985,42)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.1985 - 9 C 107.84 (https://dejure.org/1985,42)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 1985 - 9 C 107.84 (https://dejure.org/1985,42)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber - Vorverfolgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 71, 175
  • NVwZ 1985, 913
  • DVBl 1985, 955
  • DÖV 1986, 30
 
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Wird zitiert von ... (314)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84
    Das hat zur Folge, daß jeder Angehörige der Gruppe als persönlich mitbetroffen anzusehen ist, sofern nicht Tatsachen die dafür sprechende Regelvermutung widerlegen (BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] im Anschluß an BVerfGE 54, 341 [358/359]).

    Das Berufungsgericht ist aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts für den maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung, nämlich die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 24. März 1983 (vgl. Beschluß vom 22. August 1974 - BVerwG 1 B 22.74 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 7; BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] [316]; BVerfGE 54, 341 [359/360]) hinsichtlich der allgemeinen Verfolgungslage in Pakistan weiterhin von folgendem ausgegangen: Die Ahmadis brauchten auf absehbare Zeit in Pakistan mit einer Verfolgung ihres Glaubens wegen nicht mehr zu rechnen.

    Deswegen kommt es nicht auf die Lage im Heimatland zur Zeit der Flucht (BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] [316]) und nicht darauf an, wann und aus welchen Gründen der Asylbewerber ausgereist ist.

    Für die dem Vorverfolgten grundsätzlich zu gewährende Nachweiserleichterung liegt die innere Rechtfertigung dann nicht mehr vor, wenn die geltend gemachte Furcht vor erneuter politischer Verfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früheren aufweist (BVerwGE 65, 250 [251]) oder wenn der Asylbewerber den Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, auf die die früher bestehende Verfolgungssituation ohne Einfluß gewesen ist (BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] [315]).

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84
    Die Nachweiserleichterung für Vorverfolgte (Vergleiche BVerwG, 25.09.1984, 9 C 17, 84, BVerwGE 70, 169) kommt dem Asylbewerber solange zugute, als der innere Zusammenhang zwischen erlittener (Vorverfolgung) Verfolgung und Asylbegehren nicht aufgehoben ist.

    Das Berufungsgericht geht insoweit von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, nach der ein Asylbewerber, der bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, als Asylberechtigter schon dann anerkannt werden muß, wenn zu seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen (vgl. zuletzt Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169).

    In keinem Widerspruch zu dem bisher Ausgeführten steht, daß die Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht demjenigen Asylbewerber, der politische Verfolgung bereits einmal erlitten hat, eine Erleichterung für den Nachweis einräumt, daß die Gefahr abermals einsetzender politischer Verfolgung besteht (BVerfGE 54, 341; Urteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27, vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 und vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169).

    Sie trägt damit den "meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen der schon einmal erlittenen Verfolgung" sowie dem Umstand Rechnung, "daß sich Verfolgungen nicht selten, Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder doch ähnlicher Form wiederholen", und besteht darin, daß das Asylbegehren eines Vorverfolgten grundsätzlich nur dann abgewiesen werden darf, wenn "sich eine Wiederholungsgefahr ohne ernsthaften Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ausschließen läßt" (Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - a.a.O.).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84
    Das hat zur Folge, daß jeder Angehörige der Gruppe als persönlich mitbetroffen anzusehen ist, sofern nicht Tatsachen die dafür sprechende Regelvermutung widerlegen (BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] im Anschluß an BVerfGE 54, 341 [358/359]).

    Das Berufungsgericht ist aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts für den maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung, nämlich die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 24. März 1983 (vgl. Beschluß vom 22. August 1974 - BVerwG 1 B 22.74 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 7; BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] [316]; BVerfGE 54, 341 [359/360]) hinsichtlich der allgemeinen Verfolgungslage in Pakistan weiterhin von folgendem ausgegangen: Die Ahmadis brauchten auf absehbare Zeit in Pakistan mit einer Verfolgung ihres Glaubens wegen nicht mehr zu rechnen.

    In keinem Widerspruch zu dem bisher Ausgeführten steht, daß die Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht demjenigen Asylbewerber, der politische Verfolgung bereits einmal erlitten hat, eine Erleichterung für den Nachweis einräumt, daß die Gefahr abermals einsetzender politischer Verfolgung besteht (BVerfGE 54, 341; Urteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27, vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 und vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169).

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84
    Das Asylrecht will vor politischer Verfolgung schützen, die der in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangte Asylbewerber (vgl. BVerwGE 69, 323) bei einer Rückkehr in sein Heimatland, also gegenwärtig oder doch in absehbarer Zukunft zu befürchten hat (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27).

    In keinem Widerspruch zu dem bisher Ausgeführten steht, daß die Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht demjenigen Asylbewerber, der politische Verfolgung bereits einmal erlitten hat, eine Erleichterung für den Nachweis einräumt, daß die Gefahr abermals einsetzender politischer Verfolgung besteht (BVerfGE 54, 341; Urteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27, vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 und vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169).

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84
    Es hat mithin seinerseits davon auszugehen, daß die Ahmadis in Pakistan im Jahre 1974 wegen ihrer Religion einer Gruppenverfolgung im Sinne des Urteils des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - (infAuslR 1985, 48 = NJW 1985, 574; zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt) ausgesetzt waren.

    Das gilt besonders, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinen dem Senat unter den Aktenzeichen BVerwG 9 C 99.84 und BVerwG 9 C 100.84 vorliegenden Urteilen vom 29. Mai 1984 - A 12 S 137/81 und A 12 S 848/81 -, richtig erkannt hat, wenn - was vornehmlich bei Gruppenverfolgungen in Gestalt von eruptionsartig ausbrechenden Pogromen nicht selten der Fall sein wird (vgl. hierzu auch Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - InfAuslR 85, 48) - nach einer Phase akuter Verfolgung Phasen der Beruhigung - womöglich auch über längere Zeiträume - eintreten, die sich später als Phasen latenter Gefährdung erweisen.

  • BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Voraussetzungen eines

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84
    In keinem Widerspruch zu dem bisher Ausgeführten steht, daß die Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht demjenigen Asylbewerber, der politische Verfolgung bereits einmal erlitten hat, eine Erleichterung für den Nachweis einräumt, daß die Gefahr abermals einsetzender politischer Verfolgung besteht (BVerfGE 54, 341; Urteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27, vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 und vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169).

    Für die dem Vorverfolgten grundsätzlich zu gewährende Nachweiserleichterung liegt die innere Rechtfertigung dann nicht mehr vor, wenn die geltend gemachte Furcht vor erneuter politischer Verfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früheren aufweist (BVerwGE 65, 250 [251]) oder wenn der Asylbewerber den Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, auf die die früher bestehende Verfolgungssituation ohne Einfluß gewesen ist (BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] [315]).

  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 46.69

    Grundrecht auf Asyl - Politisch Verfolgte - Zurückweisung des Zufluchtsuchenden -

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84
    Asylberechtigt ist jede Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [204/205]; 68, 171 [173]).
  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 196.83

    Asylanerkennung - Asylbewerber - Abschiebung - Inhaftierung

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84
    Das Asylrecht will vor politischer Verfolgung schützen, die der in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangte Asylbewerber (vgl. BVerwGE 69, 323) bei einer Rückkehr in sein Heimatland, also gegenwärtig oder doch in absehbarer Zukunft zu befürchten hat (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27).
  • BVerwG, 08.11.1983 - 9 C 93.83

    Politisch Verfolgter - Einschränkungen - Asylantragstellung - Besondere

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84
    Asylberechtigt ist jede Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [204/205]; 68, 171 [173]).
  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 46.75

    Tatbestand des Urteils - Verhandlungsniederschrift - Ausstellung einer

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84
    Asylberechtigt ist jede Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [204/205]; 68, 171 [173]).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.1984 - A 12 S 848/81

    Pakistan; Ahmadiyya; Gruppenverfolgung; Herabstufung der

  • BVerwG, 08.07.1985 - 9 C 100.84

    Verfahrenseinstellung nach Zurücknahme der Revision

  • BVerwG, 08.07.1985 - 9 C 99.84

    Verfahrenseinstellung nach Zurücknahme der Revision

  • BVerwG, 22.08.1974 - I B 22.74

    Anerkennung als Asylberechtigter - Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer

  • BVerwG, 25.06.1969 - VI C 103.67

    Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung - Berechnung des

  • BVerwG, 30.11.1973 - VI C 148.73

    Beweislast und Gegenrüge eines revisionsbeklagten Kriegsdienstverweigerers -

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    a) Soweit die Gefahr künftiger asylerheblicher Eingriffe in Frage steht, ist die Einschätzung nötig, ob eine politische Verfolgung in absehbarer Zeit mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht bzw. - wenn der Betroffene bereits einmal politische Verfolgung erlitten hatte - ob eine Wiederholung gleicher oder ähnlicher Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 54, 341, [359 ff.] und BVerwGE 55, 82 [83]; 70, 169 ff.; 71, 175 [178 f.]).
  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Ein Asylsuchender, der erst mehrere Jahre nach erlittener, aber beendeter Verfolgung seinen Heimatstaat verläßt, kann nicht mehr als verfolgt ausgereist und damit als verfolgt angesehen werden (Ergänzung zu BVerwGE 71, 175 = NVwZ 1985, 913 und BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] = NVwZ 1988, 635).

    Soweit in den Urteilen des erkennenden Senats vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - (BVerwGE 71, 175 [BVerwG 26.03.1985 - 9 C 107/84]) und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - (BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]) mit dem Hinweis auf die bleibenden seelischen Folgen einer erlittenen Verfolgung eine andere Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, kann daran im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht festgehalten werden, nach der das Asylrecht grundsätzlich eine Flucht aus einer durch politische Verfolgung bedingten objektiv ausweglosen Lage voraussetzt.

  • BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87

    Asylrechtsstreit - Sachverhaltsermittlung - Nachprüfung - Ahmadi -

    Da das Berufungsgericht ferner nicht - wozu auch kein Anlaß bestand - in Zweifel gezogen hat, daß die Klägerin ihren Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, die von der früheren Verfolgungssituation zumindest mitbeeinflußt waren (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175), und das Erfordernis der Gleichartigkeit von früherer und jetzt befürchteter, jeweils religiös motivierter Verfolgung ebenfalls erfüllt ist (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250), muß das Asylbegehren der Klägerin nach dem für Vorverfolgte geltenden Maßstab beurteilt werden.
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   BVerwG, 15.03.1985 - 9 C 107.84   

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