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   BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89   

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BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89 (https://dejure.org/1990,631)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1990 - 9 C 15.89 (https://dejure.org/1990,631)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1990 - 9 C 15.89 (https://dejure.org/1990,631)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte - Aussetzung einer Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen von Seiten türkischer Moslems - Sinn und Zweck der asylrechtlichen Verfolgungsprognose - Voraussetzung eines kausalen Zusammenhanges zwischen Verfolgung und Flucht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89
    Deshalb ist es zum Beispiel nicht ausgeschlossen, auch ein die Verfolgung erst auslösendes eigenes Verhalten des Asylbewerbers in seinem Heimatstaat jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es mehr oder weniger zwangsläufig zu erwarten ist (Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 [BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86] ).
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89
    Sie machen daher, worauf das Berufungsgericht nicht eingegangen ist, einen Nachfluchtgrund geltend, für dessen Einordnung in - grundsätzlich unbeachtliche - subjektive und in - beachtliche - objektive Nachfluchttatbestände es darauf ankommt, ob sie vom Asylbewerber aus eigenem Entschluß nach Verlassen des Heimatstaates geschaffen worden sind oder ob sie durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland ohne eigenes (neues) Zutun des aus anderen Gründen im Gastland befindlichen Asylbewerbers entstanden sind (BVerfGE 74, 51).
  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89
    Vielmehr verlangt die Verfolgungsprognose allgemein immer eine zusammenfassende Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt (Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82 [BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71] sowie Beschluß vom 12. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10542.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 10).
  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89
    Diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist das Bundesverfassungsgericht beigetreten (BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 und 1501/84 - InfAuslR 1990, 34).
  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89
    Einbeziehung des Rückkehrverhaltens der Eltern in die Verfolgungsprognose für ihre minderjährigen Kinder und Asylrelevanz der Aufnahme christlicher Kinder in staatliche türkische Waisenhäuser (wie Senatsurteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 53.86

    Minderjähriger Asylbewerber - Ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht - Eigener

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89
    Die die Asylanerkennung der Kläger hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit ausschließlich tragende Unterstellung, die Kläger würden in Istanbul für sich leben müssen, ist, wie das Berufungsurteil erkennen läßt, die Folge einer Mißdeutung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylanspruch minderjähriger Kinder von Asylberechtigten (Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.66 - BVerwGE 75, 304).
  • BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83

    Bedrohter - Fluchtalternative - Zumutbarkeit - Asylanspruch - Inland

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89
    Nach der Rechtsprechung des Senats schützt das Asylrecht indessen nicht vor einem langfristigen und allmählichen Anpassungsprozeß, der sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 191.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 18) und wie er hier vorliegt.
  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89
    Diese Vermutung ist widerleglich und ist entkräftet, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein anderer Ablauf als der erfahrungsgemäß sich ereignende ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] ).
  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80

    Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89
    Deshalb steht das Asylrecht allgemein solchen Ausländern zu, die in ihrem Heimatland in bezug auf ihre politische oder religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten, gezielten Disziplinierung zu rechnen haben (vgl. z.B. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] ).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89
    Die Frage, ob der hier zu beurteilende Nachfluchttatbestand der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen ist und ob im Falle eines subjektiven Nachfluchtgrundes eine "latente" Gefährdungslage der Kläger vor ihrer Ausreise bestanden hat (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1980 - BVerwG 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41), läßt sich auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht beantworten.
  • BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149.87

    Asylrecht - Türkei - Religionsfreiheit - Religionsunterrichtszwang

  • BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 43.88

    Berücksichtigung der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage bei Rückkehr

  • BVerwG, 12.07.1983 - 9 B 10542.83

    Gesamtschau aller möglichen politischen Verfolgungsgründe eines Asylbewerbers -

  • BVerfG, 12.01.1990 - 2 BvR 718/88
  • VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86

    Asylrecht Türkei - syrisch-orthodoxe Christen

    Zwar lassen Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Zwar lassen Familienmitglieder -- wie oben (II. 6.) ausgeführt -- nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Darüber hinaus haben die Eltern der Kläger zu 3) und 4) bei ihrer diesbezüglichen Vernehmung am 18. Mai 1990 (Bl. 265 u. 267 d.A.) eindeutig erklärt, daß eine Rückkehr für sie keinesfalls in Betracht komme, und deshalb kann auch nicht angenommen werden, daß die Kläger zu 3) und 4) wenigstens zusammen mit einem Elternteil als "Rumpffamilie" in die Türkei zurückkehren werden (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Dieser Umstand ist auch nicht -- wie das Bundesverwaltungsgericht auf einer "schmaleren" und nur bis Anfang 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage angenommen hat (06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --) -- lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei.

    Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung christlicher Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar christliche Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Christenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Denn die diesen begründenden Umstände sind nicht von ihnen selbst -- etwa durch ihre Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß ihre Verwandten, die zur Zeit ihrer Ausreise noch in der Türkei lebten und sie im Rückkehrfalle hätten aufnehmen können, zwischenzeitlich die Türkei verlassen haben und daß insbesondere ihre jetzt als asylberechtigt anerkannte Mutter und auch ihr Vater zu einer Rückkehr zusammen mit ihnen nicht bereit sind (dahin tendierend auch BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2998/86

    Syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei

    Zwar lassen Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89, 9 C 15.89 u. 9 C 16.89 --).

    Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89, 9 C 15.89 u. 9 C 16.89 --).

    Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch der Klägerin zu 2) begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihr selbst -- etwa durch ihre Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß auch ihre übrigen Verwandten bzw. diejenigen ihres Ehemannes, die sie im Rückkehrfalle hätten aufnehmen können, vorher oder zugleich ebenfalls die Türkei verlassen haben und daß insbesondere ihr Ehemann zu einer Rückkehr zusammen mit der Klägerin zu 2) nicht bereit ist (dahin tendierend auch BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89, 9 C 15.89 u. 9 C 16.89 --).

    Darüber hinaus haben die Eltern der Kläger zu 3) bis 6) bei ihrer diesbezüglichen Vernehmung am 26. März 1990 (Bl. 256 f. d.A.) eindeutig und glaubhaft erklärt, daß eine Rückkehr für sie keinesfalls in Betracht komme, und deshalb kann auch nicht angenommen werden, daß die Kläger zu 3) bis 6) wenigstens zusammen mit ihrer Mutter als "Rumpffamilie" in die Türkei zurückkehren werden (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Dieser Umstand ist auch nicht -- wie das Bundesverwaltungsgericht auf einer "schmaleren" und nur bis Anfang 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage angenommen hat (06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --) -- lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei.

    Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung christlicher Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar christliche Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Christenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Denn die diesen begründenden Umstände sind nicht von ihnen selbst -- etwa durch ihre Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß auch ihre Eltern und ihre übrigen Verwandten, die zur Zeit ihrer Ausreise noch in der Türkei lebten und sie im Rückkehrfalle hätten aufnehmen können, zwischenzeitlich die Türkei verlassen haben und daß insbesondere ihr Vater und ihre jetzt als asylberechtigt anerkannte Mutter zu einer Rückkehr zusammen mit ihnen nicht bereit sind (dahin tendierend auch BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 2964/88

    Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Familie kurdischer

    Für die insoweit anzustellende Prognose ist allerdings davon auszugehen, daß Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -).

    Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.85 -).

    Denn die hierfür maßgeblichen Gründe sind nicht von ihr selbst - risikolos und durch eigenes Tun - herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß auch ihre Verwandten bzw. diejenigen ihres Ehemannes, die sie im Rückkehrfall hätten aufnehmen können (zwischenzeitlich) ebenfalls die Türkei verlassen haben und daß insbesondere ihr Ehemann zu einer Rückkehr zusammen mit der Klägerin zu 2) nicht bereit ist (dahin tendierend auch BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -).

    Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, u. - 9 C 15.89 -).

    Dieser Umstand ist auch nicht - wie das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat (06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -) - lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei.

    Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den Einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -).

    Indessen kommt auch einem derartigen Anpassungsdruck Verfolgungscharakter zu, wenn der Betroffene in bezug auf seine religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten gezielten Disziplinierung zu rechnen hat (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -).

    Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung jezidischer Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar jezidische Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Jezidenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 --9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -).

    Bei alledem kann auch nicht angenommen werden, daß die Kläger zu 3) bis 6) wenigstens zusammen mit ihrer Mutter als "Rumpffamilie" in die Türkei zurückkehren würden (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 200 Nr. 17, u. - 9 C 15.89 -).

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86

    Asylbegehren christlicher Türken syrisch-orthodoxen Glaubens - Situation von

    Zwar lassen Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Darüber hinaus haben die Eltern des Beigeladenen zu 2) bei ihrer diesbezüglichen Vernehmung am 26. März 1990 (Bl. 169 f. d.A.) eindeutig erklärt, daß eine Rückkehr für sie keinesfalls in Betracht komme, und deshalb kann auch nicht angenommen werden, daß der Beigeladene zu 2) wenigstens zusammen mit seiner Mutter als "Rumpffamilie" in die Türkei zurückkehren wird (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Dieser Umstand ist auch nicht -- wie das Bundesverwaltungsgericht auf einer "schmaleren" und nur bis Anfang 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage angenommen hat (06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --) -- lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei.

    Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung christlicher Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar christliche Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Christenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Denn die diesen begründenden Umstände sind nicht von ihm selbst -- etwa durch seine Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß auch seine Mutter und seine übrigen Verwandten, die zur Zeit seiner Ausreise noch in der Türkei lebten und ihn im Rückkehrfalle hätten aufnehmen können, zwischenzeitlich die Türkei verlassen haben und daß insbesondere seine jetzt als asylberechtigt anerkannten Eltern zu einer Rückkehr zusammen mit ihm nicht bereit sind (dahin tendierend auch BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86

    Asylanträge von Mitgliedern einer türkischen christlichen Familie

    Zwar lassen Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89, 9 C 15.89 u. 9 C 16.89 --).

    Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89, 9 C 15.89 u. 9 C 16.89 --).

    Darüber hinaus haben die Eltern der Klägerin zu 2) bei ihrer diesbezüglichen Vernehmung am 26. März 1990 (Bl. 210 d.A.) eindeutig und glaubhaft erklärt, daß eine Rückkehr für sie keinesfalls in Betracht komme, und deshalb kann auch nicht angenommen werden, daß die Klägerin zu 2) wenigstens zusammen mit ihrer Mutter als "Rumpffamilie" in die Türkei zurückkehren wird (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Dieser Umstand ist auch nicht -- wie das Bundesverwaltungsgericht auf einer "schmaleren" und nur bis Anfang 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage angenommen hat (06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --) -- lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei.

    Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung christlicher Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar christliche Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Christenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch der Klägerin zu 2) begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihr selbst -- etwa durch ihre Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß auch ihre Eltern und ihre übrigen Verwandten, die sie im Rückkehrfalle hätten aufnehmen können, vorher oder zugleich ebenfalls die Türkei verlassen haben und daß insbesondere ihr jetzt als asylberechtigt anerkannter Vater ebenso wie ihre Mutter zu einer Rückkehr zusammen mit der Klägerin zu 2) nicht bereit sind (dahin tendierend auch BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89, 9 C 15.89 u. 9 C 16.89 --).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 3165/88

    Asylbegehren einer türkischen Familie jezidischer Religionszugehörigkeit -

    Insoweit ist davon auszugehen, daß Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 --).

    Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 --).

    Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, u. -- 9 C 15.89 --).

    Dieser Umstand ist auch nicht -- wie das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat (06.03.1990 - 9 C 14.89 --, a.a.O., u. - 9 C 15.89 --) - lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei.

    Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den Einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, a.a.O., u. - 9 C 15.89 --).

    Indessen kommt auch einem derartigen Anpassungsdruck Verfolgungscharakter zu, wenn der Betroffene in Bezug auf seine religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten gezielten Disziplinierung zu rechnen hat (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80 --, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, a.a.O., u. - 9 C 15.89 --).

    Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung jezidischer Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar jezidische Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Jezidenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, a.a.O., u. - 9 C 15.89 --).

    Unter diesen Umständen hat außer Betracht zu bleiben, daß ein solches Verhalten wegen des den Klägern zu 1) und 2) zustehenden eigenen Asylanerkennungsanspruchs nach der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres vermutet werden kann (vgl. BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, a.a.O., u. - 9 C 15.89 --).

  • VGH Hessen, 02.12.1991 - 12 UE 3485/88

    Politische Verfolgung von Jeziden in der Türkei; Familienasyl

    Für die insoweit anzustellende Prognose ist allerdings davon auszugehen, daß Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -).

    Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -).

    Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, u. - 9 C 15.89 -).

    Dieser Umstand ist auch nicht - wie das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat (06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -) - lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei.

    Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den Einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -).

    Indessen kommt auch einem derartigen Anpassungsdruck Verfolgungscharakter zu, wenn der Betroffene in bezug auf seine religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten gezielten Disziplinierung zu rechnen hat (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -).

    Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung jezidischer Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar jezidische Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Jezidenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -).

  • VGH Hessen, 25.11.1991 - 12 UE 3213/88

    Asylrecht: Situation der Jeziden in der Türkei; Familienasyl nach AsylVfG § 7a

    Für die insoweit anzustellende Prognose ist allerdings davon auszugehen, daß Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -).

    Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -).

    Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, u. - 9 C 15.89 -).

    Dieser Umstand ist auch nicht - wie das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat (06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -) - lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei.

    Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den Einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -).

    Indessen kommt auch einem derartigen Anpassungsdruck Verfolgungscharakter zu, wenn der Betroffene in bezug auf seine religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten gezielten Disziplinierung zu rechnen hat (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -).

    Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung jezidischer Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar jezidische Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Jezidenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -).

  • VGH Hessen, 23.04.1990 - 12 UE 2579/85

    Syrisch-orthodoxer Christ - zur Verfolgung bei Rückkehr in die Türkei;

    Zwar lassen Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Zwar lassen -- wie bereits oben unter II. 5. ausgeführt -- Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Darüber hinaus haben die Kläger zu 1) und zu 2) bei ihrer diesbezüglichen Vernehmung am 23. April 1990 glaubhaft erklärt, daß eine Rückkehr für sie keinesfalls in Betracht komme, und deshalb kann auch nicht angenommen werden, daß die Kläger zu 3) und 4) wenigstens zusammen mit ihrem Vater oder ihrer Mutter als "Rumpffamilie" in die Türkei zurückkehren werden (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --).

    Ebensowenig weicht der Senat -- zumal sich die Erkenntnislage seither verbreitert hat -- von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 -- ab.

  • VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86

    Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1 J: 1990; Gewährung von

    Die tatsächliche Vermutung, wonach Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können - was zum Beispiel zur Annahme berechtigt, daß der Ehemann einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Frau diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, EZAR 202 Nr. 17 = InfAuslR 1990, 211 und - 9 C 15.89 -) -, ist nach Auffassung des Senats hier deswegen widerlegt, weil der Kläger zu 1) auf die Frage, ob er sich vorstellen könnte, notfalls seine Frau oder sein Kind zu begleiten, falls diese in die Türkei zurückkehren müßten, erklärt hat, daß sie "unter keinen Umständen in die Türkei zurück möchten" und "eher hier sterben würden".

    Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 -).

    Dieser Umstand ist auch nicht - wie das Bundesverwaltungsgericht auf einer "schmaleren" und nur bis Anfang 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage angenommen hat (06.03.1990 - 9 C 14.89, a.a.O. u. - 9 C 15.89 -) - lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei.

    Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O. u. - 9 C 15.89 -).

    Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung christlicher Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar christliche Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Christenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O. u. - 9 C 15.89 -).

  • VGH Hessen, 15.07.1991 - 12 UE 30/86

    Asylrecht - Abschiebungsschutz nach AuslG § 51 - Familienasyl nach AsylVfG § 7a

  • VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86

    Zur politischen Verfolgung syrisch-orthodoxer Minderheiten in der Türkei;

  • VGH Hessen, 14.05.1990 - 12 UE 151/86

    Syrisch-orthodoxe Christen - Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei -

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 3139/88

    Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Staatsangehörigen

  • VGH Hessen, 23.04.1990 - 12 UE 61/86

    Asylrecht Türkei - Syrisch-orthodoxe Christen

  • VGH Hessen, 07.05.1990 - 12 UE 54/86

    GRUPPENVERFOLGUNG; MINDERJÄHRIGER; NACHFLUCHTGRUND; SYRISCH-ORTHODOXER; TÜRKEI;

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86

    Asylrecht für syrisch-orthodoxen Christen aus der Türkei - Zwangsbeschneidung

  • VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85

    Zum Prüfungsumfang eines Asylantrages durch das Gericht - insbesondere im

  • VGH Hessen, 14.05.1990 - 12 UE 62/86

    Syrisch-orthodoxer Christ - Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei - drohende

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 3141/88

    Erfolglose Asylverpflichtungsklage eines türkischen Ehepaares kurdischer

  • VGH Hessen, 07.05.1990 - 12 UE 243/86

    Asyl - syrisch-orthodoxer Christ; Heranziehung zum Wehrdienst; Zwangsbeschneidung

  • VGH Hessen, 23.04.1990 - 12 UE 2581/85

    Zur asylrechtsrelevanten Verfolgung syrisch-orthodoxer Christen insbesondere

  • VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 162/87

    Asylrecht Türkei - syrisch-orthodoxe Christen; Wehrdienst

  • VGH Hessen, 07.05.1990 - 12 UE 615/89

    Asyl - syrisch-orthodoxe Christen; Türkei; Gruppenverfolgung

  • VGH Hessen, 07.05.1990 - 12 UE 244/86

    Asyl - syrisch-orthodoxer Christ; Heranziehung zum Wehrdienst; Zwangsbeschneidung

  • VGH Hessen, 07.05.1990 - 12 UE 55/86

    Asylrechtsrelevante Verfolgung syrisch-orthodoxer Christen aus der Türkei beim

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1992 - A 12 S 762/90

    Feststellung der Voraussetzungen des AuslG 1990 § 51 Abs 2 Nr 1 unabhängig von

  • VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 28/86

    Asylklage türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Glaubens; politische

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 2625/90

    Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Staatsangehörigen

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89

    Asylrecht für türkische Jeziden

  • VGH Hessen, 15.07.1991 - 12 UE 4006/88

    Asylrecht - politische Verfolgung - syrisch-orthodoxer Christ in der Türkei -

  • VGH Hessen, 01.11.1993 - 12 UE 680/93

    Christinnen in der Türkei: Beachtung familiären Zusammenlebens im Rahmen der

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 12 UE 1847/89

    Politisches Asyl für weibliche türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen

  • VGH Hessen, 30.07.1990 - 12 UE 2572/85

    Drohende politische Verfolgung eines syrisch-orthodoxen Christen im Falle der

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.1990 - A 12 S 533/89

    Asylanspruch eines türkischen Jeziden

  • VGH Hessen, 12.08.1991 - 12 UE 149/86

    Asylbegehren eines türkischen Staatsangehörigen syrisch-orthodoxen Glaubens -

  • VGH Hessen, 02.05.1990 - 12 UE 1116/84

    Asylrecht Türkei - Armenier; Wehrdienst

  • VGH Hessen, 02.05.1990 - 12 UE 1078/84

    Armenischer Christ; Verfolgung nach Rückkehr in die Türkei; Heranziehung zum

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 12 UE 1472/90

    Zur Verfolgungssituation für syrisch-orthodoxe Christinnen in der Türkei -

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1992 - A 12 S 2149/90

    Zum Verhältnis zwischen dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative und

  • VGH Hessen, 02.05.1990 - 12 UE 2784/87

    Asylrecht Türkei - Armenier; Wehrdienst

  • VGH Hessen, 30.09.1991 - 12 UE 2333/86

    Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 2 J: 1990 im

  • VGH Hessen, 30.07.1990 - 12 UE 2651/85

    Türkische Staatsangehörige christlich-orthodoxen Glaubens - Gefahr der Entführung

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.1992 - A 12 S 1416/90

    Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für

  • VGH Hessen, 28.10.1991 - 12 UE 56/86

    Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten für das Kind eines

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - A 12 S 1380/91

    Bejahung der Voraussetzungen des AuslG 1990 § 51 Abs 1 im Falle des Familienasyls

  • OVG Niedersachsen, 15.06.1999 - 11 L 3456/94

    Keine Gruppenverfolgung v. Chaldäern in der Stadt; Chaldäer; Christ; Existenz,

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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 15.89   

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BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 15.89 (https://dejure.org/1989,12819)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.1989 - 9 C 15.89 (https://dejure.org/1989,12819)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 1989 - 9 C 15.89 (https://dejure.org/1989,12819)
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