Rechtsprechung
   BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    GG Art. 16 a; AuslG § 51 Abs. 1
    Irak, Kurden, Nordirak, Interne Fluchtalternative, Gebietsgewalt, Anschläge, Übergriffe

  • VN-Flüchtlingsbehörde (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16a
    Asylrecht - Irak; inländische/innerstaatliche Fluchtalternative; Anschläge des Verfolgerstaats; politische Verfolgung durch Anschläge am Ort der Fluchtalternative; vorübergehend aufgehobene Gebietsgewalt; Subsidiarität des Asylrechts

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Irak; inländische/innerstaatliche Fluchtalternative; Anschläge des Verfolgerstaats; politische Verfolgung durch Anschläge am Ort der Fluchtalternative; vorübergehend aufgehobene Gebietsgewalt; Subsidiarität des Asylrechts.

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 108, 184
  • BVerwGE 108, 84
  • DVBl 1999, 551
  • NVwZ 1999, 544



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Wird zitiert von ... (263)  

  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99  

    Asylrecht; Ausländerrecht

    Da das Berufungsgericht weder die geltend gemachte Rückkehrverfolgung des Klägers mit Blick auf den Gesamtirak noch die Möglichkeit seiner Verweisung auf den Nordirak nach Maßgabe der Grundsätze einer inländischen Fluchtalternative geprüft hat, steht seine Entscheidung nicht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Senats vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 -, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehen, und vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84).

    Ist dies der Fall, kommt der Nordirak als inländische Fluchtalternative allerdings nur dann in Betracht, wenn der Kläger dort nach der tatrichterlichen Prognose auf absehbare Zeit vor einem Verfolgungszugriff durch den irakischen Staat - und auch vor Anschlägen seiner Agenten (zur Verfolgungstauglichkeit dieser Maßnahmen vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - a.a.O.) - hinreichend sicher ist.

    Hat der Ausländer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten oder bestehen dort Abschiebungshindernisse, scheidet dieser als Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht erreichen kann (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 - BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., S. 87).

  • BVerwG, 05.10.1999 - 9 C 15.99  

    Nordirak; landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr; inländische

    Da es dies unterlassen hat, steht seine Entscheidung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere das Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84).

    Dabei hat es im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 8. Dezember 1998 a.a.O. S. 90 f.) von vornherein ausgeschlossen, daß der Irak in den Kurdenprovinzen - trotz vorübergehend fehlender effektiver Gebietsgewalt - etwa durch Anschläge seiner dort operierenden Agenten politisch verfolgen kann.

    Gegen einzelne Personen gerichtete Anschläge des Verfolgerstaats können deshalb die Verfolgungssicherheit und damit die Eignung des Nordirak als inländische Fluchtalternative ausschließen (Urteil vom 8. Dezember 1998 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99  

    Rückkehrmöglichkeit für Kosovo-Albaner bejaht nach Einsatz der KFOR-Truppen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, bedeutet dies aber nicht, dass das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative stets die "Mehrgesichtigkeit" des Verfolgerstaates voraussetzt (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - DVBl. 1999, 551 ).

    Freilich sind nach der vorbezeichneten Rechtsprechung die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative unter Umständen dann unanwendbar, wenn die als Ausweichmöglichkeit in Betracht zu ziehenden Orte nicht mehr zum Territorium des Verfolgers zählen, der Staat dort also die Gebietsherrschaft - etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verloren hat (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.).

    Eine - jedenfalls unmittelbare - Anwendung der Grundsätze der innerstaatlichen Fluchtalternative kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin auch dann ausscheiden, wenn sich in dem verfolgungssicheren Gebiet eine staatsähnliche Organisation dauerhaft etabliert hat, die den Verfolgerstaat dort verdrängt oder ersetzt (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.).

    Unabhängig davon, dass auch in diesen Fällen die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative jedenfalls mittelbar Anwendung fänden (vgl. BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.), kann vorliegend nicht von einer dauerhaften Etablierung der internationalen Staatengemeinschaft auf dem Gebiet des Kosovo ausgegangen werden.

    Hat der Verfolgerstaat seine effektive Gebiets- und Verfolgungsmacht in einem bestimmten Gebiet, sei es infolge eines Bürgerkrieges oder sei es etwa wegen des Eingreifens fremder Mächte, lediglich vorläufig und für eine ungewisse Zeit verloren, mit der Folge, dass in einem solchen Gebiet politische Verfolgung durch denselben Verfolger regelmäßig nicht (mehr) stattfinden, der Betroffene dort also auf absehbare Zeit verfolgungsfrei leben kann, sind die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative bzw. der Subsidiarität des Asylrechts nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres anwendbar, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob am Ort der Fluchtalternative eine andere staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung besteht, denn der Betroffene bedarf auch in diesen Fällen grundsätzlich keines asylrechtlichen Schutzes vor dem Verfolger im Ausland (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.; ebenso: VGH Baden-Württemberg, U. v. 21.01.1999 - A 2 S 2429/98 -).

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