Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 01.02.2001 - 9 Ca 2586/00 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 01.02.2001 - 9 Ca 2586/00
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.06.2001 - 5 Sa 303/01
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.06.2001 - 5 Sa 303/01
Außerordentliche Kündigung; Ordentliche Kündigung; Soziale Rechtfertigung; …
Kammern Neuwied- vom 01.02.2001 - 9 Ca 2586/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.02.2001 - 9 Ca 2586/00 - (dort S. 3 ff = Bl. 43 ff. d.A.).
Wegen des Inhalts (- nicht: des Ergebnisses -) der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.02.2001 - 9 Ca 2586/00 - (Bl. 33 ff. d.A.) verwiesen.
Gegen das seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 17.02.2001 zugestellte Urteil vom 01.02.2001 - 9 Ca 2586/00 - hat der Kläger am 13.03.2001 Berufung eingelegt und diese am 12.04.2001 begründet.
unter Abänderung des Urteils des ArbG Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.02.2001 - 9 Ca 2586/00 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die fristlose Kündigung vom 11.10.2000 nicht beendet worden ist.
"An der betreffenden Maschine, an der (der) Kläger eingesetzt werden sollte, hat in der Tat ein Arbeitsunfall stattgefunden..." (Sitzungsniederschrift - 9 Ca 2586/00 - S. 6 = Bl. 37 d.A.).
Diese (erneute) Beleidigung im Büro hat das Arbeitsgericht (auch) - gestützt auf die Aussage des Zeugen R - als bewiesen angesehen (vgl. S. 12 - Mitte - des Urteils - 9 Ca 2586/00 - = Bl. 52 d.A.; S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 01.02.2000 = Bl. 36 d.A.).