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   OVG Niedersachsen, 13.02.1996 - 9 K 1853/94   

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OVG Niedersachsen, 13.02.1996 - 9 K 1853/94 (https://dejure.org/1996,5134)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 (https://dejure.org/1996,5134)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Februar 1996 - 9 K 1853/94 (https://dejure.org/1996,5134)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 5 Abs. 3 S. 1 KAG ND; § 5 Abs. 3 S. 2 KAG ND; Art. 3 Abs. 1 GG
    Entwässerungsgebührensatzung; Abwassergebühren; Beitragsmaßstab; Schmutzwasserentsorgung; Jährliche Mindergebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entwässerungsgebührensatzung; Abwassergebühren; Beitragsmaßstab; Schmutzwasserentsorgung; Jährliche Mindergebühr

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.1996 - 9 K 1853/94
    Widersprechen mehr als 10 Prozent der von einer Regelung erfaßten Fälle dem Regeltyp, so soll der Grundsatz der Typengerechtigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. September 1993, KStZ 1984, 9; Urteil vom 1. August 1986, NVwZ 1987, 231 f.; Beschluß vom 28. März 1995, a.a.O.) die Ungleichbehandlung nicht mehr im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können.

    Sollen die Einleiter von geringen Abwassermengen stärker an den Vorhaltekosten beteiligte werden als bei einer rein leistungsorientierten Gebührenbemessung, so bietet sich dafür in erster Linie die verbrauchsunabhängige, das jeweilige Maß der Benutzung nicht berücksichtigende Grundgebühr an (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, KStZ 1987, 11, 13); denn sie hat gerade den Zweck, die durch das Vorhalten der Anlage entstehenden Fixkosten abzugelten und gleichmäßig, also ohne Abstellen auf den tatsächlichen Leistungsbezug auf alle Anschlußnehmer zu verteilen und damit die Einleiter von geringen Abwassermengen bezogen auf die tatsächlich erhaltene Leistung relativ stark zu belasten.

  • OVG Niedersachsen, 29.03.1995 - 9 L 4417/94

    Abfall; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunale Abgaben; Behältervolumen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.1996 - 9 K 1853/94
    Denn jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab muß wirklichkeitsnah und so gestaltet sein, daß ein etwa mit ihm einhergehender Realitätsverlust sich in engen Grenzen hält und durch sachliche Gründe geboten ist ( Vgl. Urteil des erk. Senats vom 29. März 1995 ? 9 L 4417/94 ?, sowie Urteil des BVerwG vom 21. Oktober 1994, NST-N 1994, 323).

    Eine Mindestgebühr hat sich an der durchschnittlichen Mindestinanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zu orientieren (vgl. Urteil des erk. Senats vom 29. März 1995 ? 9 L 4417/94 -).

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.1996 - 9 K 1853/94
    Widersprechen mehr als 10 Prozent der von einer Regelung erfaßten Fälle dem Regeltyp, so soll der Grundsatz der Typengerechtigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. September 1993, KStZ 1984, 9; Urteil vom 1. August 1986, NVwZ 1987, 231 f.; Beschluß vom 28. März 1995, a.a.O.) die Ungleichbehandlung nicht mehr im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 2 S 2650/08

    Zur Bemessung der Abwassergebühren in einer Abwassersatzung nach dem

    Die Einführung eines Grenzwertes kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der baden-württembergische Satzungsgeber sei - im Gegensatz zum Ortsgesetzgeber etwa in Niedersachsen (vgl. dazu etwa Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 - NdsVBl 1996, 255) - nicht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen (a.A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 KAG, RdNr. 384c).

    Die aus den dargestellten Verlusten "im Haushalt" resultierenden Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung sind deshalb als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen; dieser Umstand ist aber nicht geeignet, vermeidbare Ungenauigkeiten, etwa durch die Einführung eines Grenzwertes für Wassermengen, die zur Bewässerung des Gartens dienen, zu legitimieren (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 13.02.1996, aaO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2012 - 9 A 2646/11

    Für Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, dürfen

    vgl. auch: OVG Schl.-H., Urteil vom 10. Dezember 2010 - 2 LB 24/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. März 2009 - 2 S 2650/08 -, VBlBW 2009, 472; Nds. OVG, Urteil vom 13. Februar 1996 - 9 K 1853/94 -, OVGE MüLü 46, 334 = NdsVBl.

    vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13. Februar 1996 9 K 1853/94 -, juris Rn. 7.

  • VG Dessau, 14.03.2005 - 1 A 2024/03
    Unter Zugrundelegung eines als durchschnittlich angenommenen Wasserverbrauchs von 45 m 3 pro Person und Jahr (vgl. dazu Schremmer, Zur Frage der Bagatellgrenze bei der Abwassergebührenveranlagung, KStZ 1987, S 123; Nds. OVG, Urteil vom 13. Februar 1996 - 9 K 1853/94 -, OVGE 46, S. 334) entfallen beispielsweise auf einen zur letztgenannten Gruppe zählenden Gebührenpflichtigen, der ein Wohngrundstück allein bewohnt, jährlich ([3,03 Euro] x 45 m 3 + 35, 99 Euro [Grundgebühr] =) 172, 34 Euro.

    Widersprechen mehr als 10 Prozent der von einer Regelung erfassten Fälle dem Regeltyp, so kann der Grundsatz der Typengerechtigkeit die Ungleichbehandlung nicht mehr im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. August 1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, S. 231; Nds. OVG, Urteil vom 13. Februar 1996 - 9 K 1853/94 -, a.a.O.).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass es gebührenrechtlich möglich ist, gegebenenfalls den Zusatzaufwand für die Ablesung von Sonderzählern zu erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, a.a.O.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 13. Februar 1996 - 9 K 1853/94 -, a.a.O.; OVG SH, Urteil vom 22. Januar 2003 - 2 K 1/01 -, ZKF 2003, S. 219).

    Dieser Umstand ist allerdings nicht geeignet, weitere Ungenauigkeiten, etwa durch die Einführung eines Grenzwerts, zu legitimieren (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13. Februar 1996 - 9 K 1853/94 -, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 24.09.2014 - 1 A 481/13

    Nichtigkeit abwassergebührenrechtlicher Satzungsvorschriften bei Absetzung

    Die Typisierung dürfe nicht gleichmachend weiter greifen, als es aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt sei.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O., Rdnr. 18) An diese kritischen Vorgaben anknüpfend beanstandete das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen(OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.1996 - 9 K 1853/94 -, juris) den damals verfahrensgegenständlichen Grenzwert von 20 cbm.

    Berechnungsmodelle der vom Verwaltungsgericht zur Anwendung gebrachten Art sind in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung durchaus gebräuchlich und aussagekräftig.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O., Rdnrn. 9 und 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.1996, a.a.O., Rdnr. 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2009, a.a.O., Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnr.49) Insbesondere hat das Verwaltungsgericht seiner Berechnung den allgemein anerkannten Wert eines durchschnittlichen Frischwasserverbrauchs pro Kopf und Jahr von 50 cbm zu Grunde gelegt und daher gerade keine Extrembeispiele durchgerechnet.

  • OVG Thüringen, 16.02.2011 - 1 KO 1367/04

    Verhältnis von Grund- und Leistungsgebühr bei Abfallbeseitigung

    Die angesetzte Abfallmenge liegt darüber hinaus weit unter der in der Rechtsprechung und Literatur für vertretbar gehaltenen Menge, die bei einer durchschnittlichen Person anfällt (vgl. etwa vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.06.2001, a. a. O. Rdnr. 64, OVG Lüneburg, Urteil vom 29.03.1995 - 9 L 4417/94 -: 10 Liter Restabfall pro Person und Woche, OVG Lüneburg, Urteil vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01

    Zentrale Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungsanlage, Abwassergebühr,

    Das OVG Lüneburg hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, der Satzungsgeber sei nach niedersächsischen Landerecht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, einen Grenzwert von 20 cbm jährlich für zu hoch gehalten (Urt. v. 13.02.1996 - 9 K 1853/96 -, E 46, 334 = NdsVBl 1996, 255).
  • VG Düsseldorf, 02.08.2010 - 5 K 2489/10

    Vereinbarkeit einer satzungsrechtlichen Bagatellregelung mit dem

    Unter Bezugnahme auf die bereits genannte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 - sowie das Urteil des Niedersächsischen OVG vom 13. Februar 1996 - 9 K 1853/94 - ist er der Auffassung, dass die Regelung in § 3 Abs. 6 der Satzung wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig sei.

    Zweitens lässt sich entgegen der in den Urteilen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 1996 - 9 K 1853/94 -, juris bzw. Urteil vom 19. März 2009 - 2 S 2650/08, juris, für vergleichbare Fälle vertretenen Ansichten auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht feststellen.

  • VG Ansbach, 15.03.2016 - AN 1 K 15.00891

    Abzug für nachweislich nicht der Entwässerungsanlage zugeführtes Abwasser von der

    Zur Begründung bezog er sich auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 3.12.2012, Az. 9 A 2646/11), des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 19.3.2009, Az. 2 S 2650/08), des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.3.1995, Az. 8 N 3/93) und des OVG Lüneburg (Urteil vom 13.2.1996, Az. 9 K 1853/94), nach der eine derartige Bagatellgrenze unzulässig sei, weshalb die Abrechnung um 35, 76 EUR zu reduzieren sei.
  • VGH Hessen, 19.09.1996 - 5 UE 3355/94

    Abwassergebühr - zur Zulässigkeit eines Maßstabswechsels; hier: Messung der

    Das OVG Lüneburg hat in einem Urteil vom 13. Februar 1996 (9 K 1853/94 - DNG 1996, 167) einen Grenzwert von sogar nur 20 Kubikmetern jährlich wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz und dem landesrechtlichen Grundsatz der leistungsbezogenen Gebührenbemessung verworfen.
  • OVG Niedersachsen, 11.05.1999 - 9 L 3634/98

    Gebührensatz; Abwasserbeseitigung; Nichtigkeit eines Grenzwertes für

    Der Senat hat sich in seiner vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Entscheidung vom 13. Februar 1996 ( 9 K 1853/94 - dng 1996, 167 = NSt-N 1996, 188 = NdsVBl 1996, 255) nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob die Nichtigkeit eines zu hohen Grenzwertes für Absetzungsmengen die Nichtigkeit auch des Gebührensatzes für die Abwasserbeseitigung zur Folge hat.
  • VG Dessau, 09.03.2004 - 3 A 2292/01
  • VG Weimar, 30.11.1998 - 3 E 655/98

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebühren; Wasser- und

  • VG Düsseldorf, 02.08.2010 - 5 K 1206/10

    Eine in einer Satzung angewandte Bagatellregelung bzgl. nachweislich nicht

  • VG Halle, 26.07.2001 - 4 A 1242/99
  • VG Meiningen, 04.10.1999 - 8 E 499/99

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgungsgebühren;

  • VG Weimar, 29.10.1998 - 3 E 1880/98

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebühr;

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