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   FG München, 23.01.2008 - 9 K 2553/06   

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https://dejure.org/2008,32820
FG München, 23.01.2008 - 9 K 2553/06 (https://dejure.org/2008,32820)
FG München, Entscheidung vom 23.01.2008 - 9 K 2553/06 (https://dejure.org/2008,32820)
FG München, Entscheidung vom 23. Januar 2008 - 9 K 2553/06 (https://dejure.org/2008,32820)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eigenheimzulage für den Ausbau oder die wesentliche Erweiterung eines bestehenden Gebäudes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EigZulG (2000) § 2 Abs. 2; FGO § 79b Abs. 2
    Eigenheimzulage für den Ausbau oder die wesentliche Erweiterung eines bestehenden Gebäudes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Eigenheimzulage für den Ausbau oder die wesentliche Erweiterung eines bestehenden Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.06.1999 - X R 16/96

    Wohneigentumsförderung für freistehenden Wintergarten

    Auszug aus FG München, 23.01.2008 - 9 K 2553/06
    Eine Erweiterung einer Wohnung liegt vor, wenn durch Aufstockung eines bestehenden Gebäudes oder Anbaus Wohnraum geschaffen wird, d.h. neuer Wohnraum entsteht (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 16/96, BStBl II 1999, 596).
  • BFH, 30.09.2003 - III R 51/01

    Herstellungsbeginn bei der Eigenheimzulage

    Auszug aus FG München, 23.01.2008 - 9 K 2553/06
    Der Bauaufwand ist wesentlich, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Bauaufwandes erreicht (BFH-Urteil vom 30. September 2003 III R 51/01, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 209).
  • FG Sachsen, 26.11.2009 - 1 K 89/06

    Baumaßnahmen i.S.d. Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) bei Vorliegen einer

    Ein Bauaufwand ist wesentlich, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Bauaufwandes erreicht (vgl. FG München vom 23. Januar 2008 9 K 2553/06, [...]; BFH-Urteil vom 30. September 2003 III R 51/01, BStBl II 2004, 209).
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