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   FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19 KV, AO   

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FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19 KV, AO (https://dejure.org/2020,4895)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2020 - 9 K 2688/19 KV, AO (https://dejure.org/2020,4895)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 9 K 2688/19 KV, AO (https://dejure.org/2020,4895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Stundung von Rückzahlungsansprüchen bei Kindergeldbezug

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19

    Voraussetzungen einer Stundung gegen Ratenzahlung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19
    In der mündlichen Verhandlung nimmt die Klägerin auf ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2019 (3 K 3077/19, juris) Bezug, wonach weder eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit des Schuldners, noch die Tatsache, dass das Einkommen des Schuldners voraussichtlich dauerhaft unter der Pfändungsfreigrenze liegt, noch die andauernde Gefährdung des Steueranspruchs einen Anspruch auf Stundung verhindern könne.

    Das Gericht folgt nicht der entgegenstehenden Rechtsprechung des 3. Senats des FG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 23.10.2019 3 K 3077/19, EFG 2020, 157 mit Anm. Weinschütz und vom 10.05.2017 3 K 3040/17, EFG 2017, 1144 mit Anm. Weinschütz).

    Dabei wird nicht verkannt, dass nach anderer Auffassung (FG Berlin-Brandenburg Urteile vom 23.10.2019 3 K 3077/19, EFG 2020, 157 und vom 10.05.2017 3 K 3040/17, EFG 2017, 1144; vgl. auch Loose in Tipke/ Kruse, § 222 AO Rz. 42) eine Stundung möglich ist, wenn die Steuerforderung von vorne herein gefährdet ist und durch eine Stundung weiterhin gleichermaßen gefährdet bliebe.

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 - 3 K 3040/17

    Rückforderung von Kindergeld: Ermessensfehler bei Ablehnung einer Stundung gegen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19
    Das Gericht folgt nicht der entgegenstehenden Rechtsprechung des 3. Senats des FG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 23.10.2019 3 K 3077/19, EFG 2020, 157 mit Anm. Weinschütz und vom 10.05.2017 3 K 3040/17, EFG 2017, 1144 mit Anm. Weinschütz).

    Dabei wird nicht verkannt, dass nach anderer Auffassung (FG Berlin-Brandenburg Urteile vom 23.10.2019 3 K 3077/19, EFG 2020, 157 und vom 10.05.2017 3 K 3040/17, EFG 2017, 1144; vgl. auch Loose in Tipke/ Kruse, § 222 AO Rz. 42) eine Stundung möglich ist, wenn die Steuerforderung von vorne herein gefährdet ist und durch eine Stundung weiterhin gleichermaßen gefährdet bliebe.

  • BFH, 17.07.2019 - III R 64/18

    Erlassunwürdigkeit bei Mitwirkungspflichtverletzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19
    Ein Verstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit liegt beispielsweise vor, wenn der Steuerpflichtige bei der Entstehung der Forderung seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt; dies gilt auch für die Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 1 AO und § 68 Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom 17.07.2019 III R 64/18, BFH/NV 2020, 7, Rz 18 m.w.N.).

    Denn erst die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht, und nur diese, hat die Überzahlung des zurückgeforderten Kindergeldes verursacht (vgl. auch BFH-Urteil vom 17.07.2019 III R 64/18, BFH/NV 2020, 7 Rz 20).

  • BFH, 25.02.2021 - III R 36/19

    Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19
    Die derzeit ungeklärte Zuständigkeitsproblematik (vgl. Urteil des 10. Senats des FG Düsseldorf vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, juris; Rev. BFH III R 36/19) führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • FG Düsseldorf, 14.05.2019 - 10 K 3317/18

    Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19
    Die derzeit ungeklärte Zuständigkeitsproblematik (vgl. Urteil des 10. Senats des FG Düsseldorf vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, juris; Rev. BFH III R 36/19) führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • BFH, 27.04.2001 - XI S 8/01

    Gewerbesteuer - Gewerbeertragssteuer - Prozeßkostenhilfe - Erhebliche Härte -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19
    So erscheint die Situation im Streitfall: die Klägerin kann die Forderung nach eigenem Bekunden beim besten Willen nicht alsbald tilgen, durch kurzfristiges Zuwarten ändert sich hieran nichts (BFH-Beschluss vom 27.04.2001 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362).
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19
    Hiernach ist die gerichtliche Prüfung des die Stundung ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS OGB 3/70, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1972, 603; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.08.1991 V R 78/86, BStBl II 19911, 906).
  • BFH, 31.05.2017 - I R 92/15

    Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19
    Dabei sind auch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zu beachten (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 26.09.2019 V R 36/17, BFH/NV 2020, 86, Rz 22 f. und vom 31.05.2017 I R 92/15, BStBl II 2019, 14, Rz 11 ff.): Sofern diese ihrerseits die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung einhalten, ist für ihre Auslegung nicht maßgeblich, wie das Gericht die Verwaltungsanweisung gerne interpretieren würde oder verstehen könnte, sondern wie die Verwaltung selbst ihre Anweisung verstanden hat und verstanden wissen wollte.
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19
    Hiernach ist die gerichtliche Prüfung des die Stundung ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS OGB 3/70, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1972, 603; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.08.1991 V R 78/86, BStBl II 19911, 906).
  • BFH, 26.09.2019 - V R 36/17

    Billigkeitsregelung zur Organschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19
    Dabei sind auch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zu beachten (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 26.09.2019 V R 36/17, BFH/NV 2020, 86, Rz 22 f. und vom 31.05.2017 I R 92/15, BStBl II 2019, 14, Rz 11 ff.): Sofern diese ihrerseits die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung einhalten, ist für ihre Auslegung nicht maßgeblich, wie das Gericht die Verwaltungsanweisung gerne interpretieren würde oder verstehen könnte, sondern wie die Verwaltung selbst ihre Anweisung verstanden hat und verstanden wissen wollte.
  • BFH, 14.11.1957 - IV 418/56 U

    Voraussetzungen für einen Erlass von Steuerschulden - Erlasswürdigkeit des

  • BFH, 23.02.1977 - II R 102/75

    Vorbehalt eines Rücktrittsrechts - Erwerber - Kaufvertrag - Vereinbarung einer

  • BFH, 13.04.1961 - IV 363/58 U

    Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensstatus bei der Entscheidung über die

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 8108/19

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 7 K

    b) Der Rechtsfehler der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der AAB... ist jedoch dadurch geheilt worden, dass die Beklagte als sachlich und örtlich zuständige Behörde das Einspruchsbegehren des Klägers gemäß § 367 Abs. 2 AO geprüft und darüber in der Sache durch die Einspruchsentscheidung vom 08.02.2018 entschieden hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, juris).

    Nach der Systematik der AO ist diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass die Familienkasse E... zuständig ist für Rechtsbehelfe betreffend Entscheidungen im Erhebungsverfahren (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, juris).

    bb) Die Beklagte hat in der Einspruchsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die rückständigen Beträge allein darauf zurückgingen, dass der Kläger seine Mitteilungspflicht nach § 68 EStG verletzt hatte und dass es nicht zur Auszahlung des rückständigen Kindergelds gekommen wäre, wenn der Familienkasse der Wegzug der Tochter bekannt gewesen wäre (zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt gl. A.: FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, juris; vgl. auch zur dadurch verursachten Erlassunwürdigkeit: BFH, Urteil vom 17.07.2019 - III R 64/18, BFH/NV 2020, 7).

  • FG Niedersachsen, 28.04.2020 - 13 K 258/19

    Verpflichtung zur Begleichung des Kindergelderstattungsbetrages in monatlichen

    66 gg) Soweit in den Dienstanweisungen zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz die Anordnung enthalten ist, dass außerhalb von Stundungen eine Vereinbarung von Ratenzahlungen nicht zulässig sei (so V 24.1 Abs. 2 Satz 6 DA-KG 2018, BStBl I 2018, 822 (913) und V 25.1 Abs. 2 Satz 6 DA-KG 2019, BStBl I 2019, 654 (748)), ist diese Weisung dahingehend zu verstehen, dass im Erhebungsverfahren keine gesetzlich nicht legitimierten "Ratenzahlungsvereinbarungen" abgeschlossen werden dürfen (so wohl auch Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Januar 2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, Rz. 37 und 38 bei juris).

    Zwar handelt es sich bei der Weisung wohl um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die nicht durch das Gericht selbst ausgelegt werden darf, sondern so zu berücksichtigen ist, wie die Verwaltung ihre Anweisung verstanden hat und verstanden wissen will (vgl. nur Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Januar 2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, Rz. 15 bei juris, mit weiteren Nachweisen).

    Eine bundesweite Zuständigkeit des Inkasso-Services der Familienkassen für alle Erhebungsverfahren sei aus diesem Beschluss nicht zu entnehmen (Urteil des Sächsischen Finanzgericht vom 7. März 2018 (8 K 1527/17 (Kg), Rz. 13 bei 15 bei juris; Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 21/18; Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2019 (10 K 3317/18 AO, Rz. 24 bei juris, Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 36/19; wohl auch Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Januar 2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, Rz. 31 bei juris; anderer Ansicht: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 - 3 K 3077/19, EFG 2020, 157, Rz. 92 bei juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 14045/18

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung -

    b) Der Rechtsfehler der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der AAB... ist jedoch dadurch geheilt worden, dass die Beklagte als sachlich und örtlich zuständige Behörde das Einspruchsbegehren des Klägers gemäß § 367 Abs. 2 AO geprüft und darüber in der Sache durch die Einspruchsentscheidung vom 08.02.2018 entschieden hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, juris).

    Nach der Systematik der AO ist diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass die Familienkasse E... zuständig ist für Rechtsbehelfe betreffend Entscheidungen im Erhebungsverfahren (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, juris).

    A.: FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, juris; vgl. auch zur dadurch verursachten Erlassunwürdigkeit: BFH, Urteil vom 17.07.2019 - III R 64/18, BFH/NV 2020, 7).

  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

    Wie das erkennende Gericht haben im Ergebnis entschieden FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019 3 K 3077/19; FG Düsseldorf, Urteil vom 22.1.2020 9 K 2688/19 KV, AO, bei juris, FG Hamburg, Urteil vom 27.1.2020 6 K 202/19, EFG 2020, 821 FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17.6.2020 7 K 14045/18, EFG 2020, 1284 und 7 K 8108/19, EFG 2020, 1553.
  • FG München, 07.07.2020 - 5 K 2557/19

    Rückzahlung von Kindergeld

    Diese Regelung ist nach Auffassung des Senats entsprechend auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine andere Behörde als die ursprünglich tätige die Einspruchsentscheidung erlassen hat [vgl. Gräber/Herbert, Kommentar zur FGO, 9. Auflage (2019), § 63 Rn. 16; Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris; vgl. im Ergebnis auch FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris].

    aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (so im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).

  • FG Köln, 10.03.2022 - 10 K 2288/21

    Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung eines Antrags auf Forderungserlass

    Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass bei Ermessensentscheidungen, wie der Entscheidung über einen Erlass nach § 227 AO, für die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich die Ermessensausübung in der Einspruchsentscheidung maßgebend ist und auch Ermessenserwägungen in der Einspruchsentscheidung erstmals vorgenommen werden können (so aber FG Düsseldorf vom 22.01.2020, 9 K 2688/19 KV, AO, juris).
  • FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 2976/20

    Voraussetzungen für den Erlass rückständiger Kindergeld-Rückforderungsbeträge

    Ermessenserwägungen können in der Einspruchsentscheidung erstmals vorgenommen, nachgeholt, präzisiert, richtig gestellt werden - insofern überlagert und ersetzt der Verwaltungsakt "Einspruchsentscheidung" den (aus welchen Gründen auch immer) rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Ausgangsbescheid (so auch bereits FG Düsseldorf Urteil vom 22.01.2020 9 K 2688/19 KV, AO, juris, Rz 34; a. A. FG Düsseldorf Urteil vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, juris, Rz 28).
  • FG Düsseldorf, 28.09.2021 - 9 K 465/21

    Kenntnisnahme und hinreichende Würdigung des verwirklichten Sachverhalts bei der

    Ermessenserwägungen können in der Einspruchsentscheidung erstmals vorgenommen, nachgeholt, präzisiert, richtig gestellt werden - insofern überlagert und ersetzt der Verwaltungsakt "Einspruchsentscheidung" den (aus welchen Gründen auch immer) rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Ausgangsbescheid (so auch bereits FG Düsseldorf Urteil vom 22.01.2020 9 K 2688/19 KV, AO, juris, Rz 34; a. A. FG Düsseldorf Urteil vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, juris, Rz 28).
  • FG Münster, 25.01.2022 - 4 K 1545/19

    Ablehnung des Antrags auf Erlass der Rückforderung von Kindergeld

    Soweit im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach § 367 Abs. 2 AO die Sache in vollem Umfang erneut geprüft wird und diese Überprüfung seitens der zuständigen Behörde erfolgt, wird demnach der Umstand, dass die sachlich unzuständige Ausgangsbehörde entschieden hat, geheilt (so auch FG Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 7 K 14045/18, EFG 2020, 1284; FG Münster, Urteil vom 03.12.2020 3 K 2344/20 AO, EFG 2021, 337; FG Düsseldorf, Urteile vom 22.01.2020 9 K 2688/19 KV, AO, vom 28.09.2021 9 K 465/21 AO und vom 14.06.2021 9 K 2976/20 AO; Steinke in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand 05.10.2021, § 16 Rn. 71; Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand 06/2021, § 16 AO Rn. 55; Schmieszek in Gosch, AO/FGO, Stand März 2019, § 16 AO Rn. 17).
  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

    aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich ebenfalls um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).
  • FG Münster, 03.12.2020 - 3 K 2344/20

    Stundung eines Rückforderungsanspruchs aus persönlichen Billigkeitsgründen bzgl.

  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 2208/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1861/19

    Säumniszuschlag bei Kindergeldrückforderung und Zuständigkeit der Behörden bei

  • FG München, 03.07.2020 - 5 K 2783/19

    Sachliche Unzuständigkeit der Familienkasse

  • FG Hessen, 07.02.2022 - 9 V 1559/21

    Es ist in hohem Maße zweifelhaft, ob die offensichtlich in Reaktion auf das

  • FG Hamburg, 11.02.2021 - 1 K 2/19

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Kindergeldrückforderung - Zuständigkeit

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