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   OVG Niedersachsen, 26.11.2008 - 9 LA 348/07   

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OVG Niedersachsen, 26.11.2008 - 9 LA 348/07 (https://dejure.org/2008,20237)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.11.2008 - 9 LA 348/07 (https://dejure.org/2008,20237)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. November 2008 - 9 LA 348/07 (https://dejure.org/2008,20237)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Voraussetzungen für die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr als Kosten der Entwässerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gebührenkalkulation

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
    Niederschlagswassergebühr - Kosten der Entwässerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gebührenkalkulation: Abwasser; Mischwasserkanal; Niederschlagswassergebühr; Regenwasserkanal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.2008 - 9 LA 348/07
    Die vom Kläger - ohne jegliche konkrete Belegung - behauptete bloße Möglichkeit einer fehlerhaft erstellten Gebührenkalkulation löst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188 = NJW 2002, 2807 = NVwZ 2002, 1123 = KStZ 2002, 213), der sich der Senat anschließt, nicht die Verpflichtung aus, die Gebührenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers "ungefragt" einer Detailprüfung zu unterziehen.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.11.1989 - 9 L 40/89
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.2008 - 9 LA 348/07
    Zum anderen kann die Kalkulation auf der Grundlage einer öffentlichen Einrichtung Grundstücksentwässerung erfolgen; in diesem Fall sind die Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung einrichtungsfremd, so dass sie nicht auf der Kostenseite in die Kalkulation eingestellt werden dürfen, sondern vorab von den Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung abzuziehen sind (vgl. Urteil des Senats vom 29.11.1989 - 9 L 40/89 - NdsRspfl. 1990, 162).
  • OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17

    Abgabenverzicht; Abwasserbeseitigungspflicht; Aufgabenübertragung;

    Daher ist die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Straßenoberflächenwasserbeseitigung in Niedersachsen - ebenso wie etwa im Saarland (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 26 f.) und in Schleswig-Holstein (vgl. OVG S-H, Urteil vom 4.10.2016 - 2 LB 2/16 - juris Rn. 38 und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 22.2.2018 - 9 B 6.18 - juris Rn. 7) - grundsätzlich zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2008 - 9 LA 348/07 - juris Rn. 7; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 62. Erg. Lfg. 2020, § 6 Rn. 746; Freese, in: Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Stand: 50 Erg. Lfg. 2019, § 5 Rn. 526).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt (Beschluss vom 26.11.2008 - 9 LA 348/07 - juris Rn. 6 f.):.

    Erfasst wird dann neben dem auf Grundstücken anfallenden Niederschlagswasser also auch das Oberflächenwasser von Straßen, so dass hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung eine einheitliche öffentliche Einrichtung betrieben wird, die Grundstücksentwässerung und Straßenentwässerung zulässt (vgl. zu einem ähnlichen Satzungswortlaut auch der Senatsbeschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn. 8).

    b) Dieser danach möglichen Zweckbestimmung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zur Beseitigung des Niederschlagswassers von Grundstücken und Straßen muss aber bei der Ermittlung des in der Satzung festgelegten Gebührensatzes und der zugrundeliegenden Gebührenkalkulation Rechnung getragen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn. 6 f.).

    Bei einer solchen Einrichtung stellen sich die Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als einrichtungsfremd dar, so dass hierfür folglich nicht auf der Grundlage einer für die Einrichtung beschlossenen Gebührensatzung Benutzungsgebühren festgesetzt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn. 7).

    Bei einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung für die Straßen- und Grundstücksentwässerung wäre es hingegen folgerichtig und geboten, in die Gebührenkalkulation auch die Aufwendungen und Erträge für die Straßenentwässerung einzustellen, um einen einheitlichen Gebührensatz auf der Grundlage der gesamten angeschlossenen Flächen der Grundstücks- und Straßenentwässerung berechnen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn. 8; OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 28).

  • OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15

    Zulässigkeit des Abschlusses sog. ODR-Vereinbarungen; Kündigungsrecht für

    Er hat zu beachten, dass den Anliegern die Kosten für die Oberflächenentwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht durch Benutzungsgebühren auferlegt werden dürfen, da die Eigentümer der anliegenden Grundstücke insoweit nicht Benutzer der Entwässerungsanlagen sind.(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2008 - 9 LA 348/07 -, juris Rdnr. 6; Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, 47. Erg.lief. September 2012, § 6 Rdnr. 352) Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Niederschlagswassergebühren nur für die Grundstücksentwässerung oder auch für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu erheben.

    So kann durch öffentlich-rechtliche Kostenvereinbarungen mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger, etwa nach Maßgabe der Ortsdurchfahrtenrichtlinien, oder durch die Geltendmachung bestehender gesetzlicher Zahlungsansprüche (z.B. eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs) für eine Deckung derjenigen Kosten gesorgt werden, die auf die Straßenoberflächenentwässerung entfallen.(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2008, a.a.O., Rdnr. 7; Lohmann in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 658 a, und Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., Rdnrn. 746, 746 a, 746 b) Im zweitgenannten Fall sind die Kosten der Straßenentwässerung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in die Kalkulation einzubeziehen, die Straßenflächen bei der Gebührensatzermittlung zu berücksichtigen und die Straßenbaulastträger kraft Satzungsrechts in den Kreis der Gebührenpflichtigen aufzunehmen.(Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., Rdnrn. 746, 747).

  • OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 31/15

    Wirksamkeit und Kündigung von ODR-Vereinbarungen; Niederschlagswassergebühren für

    Er hat zu beachten, dass den Anliegern die Kosten für die Oberflächenentwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht durch Benutzungsgebühren auferlegt werden dürfen, da die Eigentümer der anliegenden Grundstücke insoweit nicht Benutzer der Entwässerungsanlagen sind.(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2008 - 9 LA 348/07 -, juris Rdnr. 6; Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, 47. Erg.lief. September 2012, § 6 Rdnr. 352) Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Niederschlagswassergebühren nur für die Grundstücksentwässerung oder auch für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu erheben.

    So kann durch öffentlich-rechtliche Kostenvereinbarungen mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger, etwa nach Maßgabe der Ortsdurchfahrtenrichtlinien, oder durch die Geltendmachung bestehender gesetzlicher Zahlungsansprüche (z.B. eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs) für eine Deckung derjenigen Kosten gesorgt werden, die auf die Straßenoberflächenentwässerung entfallen.(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2008, a.a.O., Rdnr. 7; Lohmann in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 658 a, und Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., Rdnrn. 746, 746 a, 746 b) Im zweitgenannten Fall sind die Kosten der Straßenentwässerung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in die Kalkulation einzubeziehen, die Straßenflächen bei der Gebührensatzermittlung zu berücksichtigen und die Straßenbaulastträger kraft Satzungsrechts in den Kreis der Gebührenpflichtigen aufzunehmen.(Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., Rdnrn. 746, 747).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06

    Befugnis zur Erhebung von Benutzungsgebühren gegenüber Straßenbaulastträgern für

    Nach der Rechtsprechung in anderen Bundesländern, in denen - wie in Sachsen-Anhalt - im Kommunalabgabenrecht keine ausdrückliche Regelung enthalten ist, ist dagegen die Einbeziehung der Kosten der Straßenentwässerung in die Kosten der (entsprechend gewidmeten) Einrichtung i.S.d. Kommunalabgabenrechts und eine Gebührenerhebung gegenüber den Straßenbaulastträgern zulässig (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. November 2008 - 9 LA 348/07 -, OVG Saarland, Teilurteil v. 5. September 2007 - 1 A 44/07 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 - bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 6. März 1997 - 8 B 246/96 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 6 KAG Rn. 352d zum KAG Nordrhein-Westfalen; vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008 a.a.O., das den dies ausdrücklich erlaubenden § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG als klarstellend bezeichnet; vgl. weiter Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 575 zum KAG Baden-Württemberg a.F. unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31. August 1989 - 2 S 2805/87 - Driehaus, a.a.O. § 6, Rdnr. 658a mit Verweis auf VGH Hessen, Urt. v. 1. Oktober 2003 - 5 UE 1816/03 - zum KAG Hessen a.F.; Driehaus, a.a.O. § 6 Rdnr. 642 S. 374/2 zum KAG Bayern).
  • VG Lüneburg, 22.07.2020 - 3 A 114/18

    Entstehung; Fälligkeit; Gebühren; Kostenüberdeckung; Niederschlagswassergebühr;

    Dieser Anforderung ist im Rahmen einer öffentlichen Einrichtung Grundstücksentwässerung dadurch Rechnung zu tragen, dass die Kosten der Straßenoberflächenentwässerung als einrichtungsfremde Kosten nicht in die Kalkulation eingestellt werden dürfen, sondern von den Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung abzuziehen sind (Nds. OVG, Beschl. v. 26.11.2008 - 9 LA 348/07 -, juris Rn. 7; vgl. Rosenzweig/Freese/ von Waldthausen, NKAG, § 5 Rn. 522, Stand: 3.2018).
  • VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14

    Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung; hier:

    Denn in diesem Fall war die öffentliche Einrichtung auch nur den (privaten) Grundstücken gewidmet, was vom Einrichtungsermessen einer Gemeinde gedeckt ist, In diesem Fall ist allein sicherzustellen, dass kein Grundstückseigentümer mit Kosten der Straßenentwässerung belastet wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.04.2011, 4 L 41/11; OVG Lüneburg, B. v. 26.11.2008, 9 LA 348/07; beide juris).
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