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   OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 N 148.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 N 148.05 (https://dejure.org/2007,15035)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2007 - 9 N 148.05 (https://dejure.org/2007,15035)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 (https://dejure.org/2007,15035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils; Beurteilung einer verkehrstechnischen Verbesserung durch eine Ausbaumaßnahme; Aufhebung einer Verbesserung wegen einer Verschmählerung der Fahrbahn; Verschlechterung der ...

  • Judicialis

    VwGO § 124; ; VwGO § 124a; ; KAG Bb § 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 N 148.05
    Von einer Verbesserung der Straße ist auszugehen, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird (Anschluss an OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -) .

    Die Erneuerung einer (Teil-)Anlage liegt vor, wenn sie im wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach ihrer ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, indem sie durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleicher Befestigungsart ersetzt wird (Anschluss an OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000, a.a.O.).

    Von einer Verbesserung ist auszugehen, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird (OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -).

    Eine Erneuerung liegt vor, wenn "die (Teil-)Anlage nach völliger Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach ihrer ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte; sie wird nach Ablauf ihrer Nutzungszeit, die sich unter anderem nach der Qualität des früheren Ausbauzustandes bestimmt, durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleicher Befestigungsart ersetzt" (OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -, juris).

  • VGH Bayern, 20.05.1999 - 6 B 96.933
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 N 148.05
    Es verändert die Aufteilung der Gesamtfläche vorteilhaft (ständige Rechtsprechung, vgl z.B. BayVGH, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 B 96.933 -, juris; Driehaus, a.a.O., § 32 RdNr. 62), denn die Fahrbahn wird dadurch entlastet, dass sie nicht auch noch den gesamten ruhenden Verkehr aufnehmen muss.

    Mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien dürfte allerdings - wie auch der Streitfall zeigt - mit einer Erneuerung einer so alten Straße wie der Straße "A_____" regelmäßig eine technische Verbesserung einhergehen, so dass sich die Tatbestände "Erneuerung" und "Verbesserung" nicht klar voneinander abgrenzen lassen, sondern ineinander fließen (vgl. auch: BayVGH vom 20. Mai 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 28.76

    Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 N 148.05
    Diese Grenze ist erst überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, "sachlich schlechthin unvertretbar ist" (insoweit vergleichbar zu Erschließungsbeiträgen BVerwG Urteil vom 14 Dezember 1979 - IV C 28.76 -, BVerwGE 59, 249).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.1995 - 15 A 1432/93

    Wendeplatz; Teileinrichtung; Sackgasse; Beitragsfähige Verbesserung der Straße;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 N 148.05
    Das ist vielmehr in die Entscheidung der dazu demokratisch legitimierten Organe der Gemeinde gelegt, die diese letztlich vor den Gemeindebürgern zu verantworten haben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.1995 - 15 A 2545/92

    Parkstreifen; Beitragsfähigen Kosten; Atypische Erschließungssituation;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 N 148.05
    Für diese Bewertung des Verwaltungsgerichts spricht etwas (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, juris).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 N 148.05
    (vgl.BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 N 148.05
    Der Zulassungsgrund betrifft jedoch die Richtigkeit des Urteils im Ergebnis; stellt sich das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als offensichtlich richtig das, liegt der Zulassungsgrund auch bei ausreichender Darlegung seiner Voraussetzungen im Hinblick auf die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2002 - 15 A 583/01

    Keine Anliegerbeiträge für neugestaltete Fußgängerzone in Essen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 N 148.05
    Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (z. B. Trennsystem) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, KStZ 2003, 150, 152; im Übrigen: Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 2006, Rdnr. 69 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2000 - 15 A 4167/96

    Aufwand für die Verlegung eines Entwässerungskanals als beitragsfähiger Aufwand)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 N 148.05
    Der Ablauf der üblichen Nutzungszeit hat für die Frage der Erneuerungsbedürftigkeit nämlich rechtliche Bedeutung auch insoweit, als der der Gemeinde obliegende Nachweis, dass die auszubauende Anlage verschlissen ist, um so weniger detailliert sein muss, je mehr Zeit seit Ablauf der üblichen Nutzungszeit der Straße verstrichen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.1994 - 15 A 1011/92

    Mindestbreite eines Gehweges; Straßenausbaubeitragsrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 N 148.05
    Ob eine Ausbaumaßnahme eine verkehrstechnische Verbesserung zur Folge hat, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (vgl. u.a. OVG Schleswig, Beschluß vom 1. September 1992 - 2 M 36/92 - Juris und OVG Münster Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NVwZ-RR 95, 52), so dass es nicht auf die Beurteilung durch Straßenbenutzter ankommt.
  • OVG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 LB 132/17

    Allwetterbad; Anliegerstraße; Ausbaubeitrag; Ausbaubeitragsrecht; Ausbaumaßnahme;

    Dies ist unter dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 31.8.2007 - 9 N 148/05 - juris Rn. 11).
  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 3 K 693/12

    Straßenausbaubeiträge

    Die Erneuerung einer (Teil-) Einrichtung ist indes nur beitragspflichtig, wenn zum einen die betreffende Anlage verschlissen ist, das heißt, sich in einem schadhaften Zustand im Sinne einer Erneuerungsbedürftigkeit befindet, und zum zweiten, die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung der betreffenden Straße erfahrungsgemäß zu erwarten ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, juris).

    Dies ist jedenfalls bei der technischen Verbesserung der Anlagen - etwa durch erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht oder bei einer deutlichen Verstärkung des vertikalen Aufbaus der Fahrbahn, womit eine höhere Belastbarkeit und eine geringere Frostanfälligkeit verbunden ist, anzunehmen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 - OVG 9 N 148.05 -, juris Rn. 9).

    Mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien dürfte demnach mit einer Erneuerung einer alten Straße regelmäßig auch eine technische Verbesserung einhergehen, so dass sich die Tatbestände "Erneuerung" und "Verbesserung" nicht klar voneinander abgrenzen lassen, sondern ineinander fließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, juris Rn. 7 f., 17).

  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 3 K 701/12

    Ausbaubeiträge

    Die Erneuerung einer (Teil-) Einrichtung ist indes nur beitragspflichtig, wenn zum einen die betreffende Anlage verschlissen ist, das heißt, sich in einem schadhaften Zustand im Sinne einer Erneuerungsbedürftigkeit befindet, und zum zweiten, die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung der betreffenden Straße erfahrungsgemäß zu erwarten ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, juris).

    Dies ist jedenfalls bei der technischen Verbesserung der Anlagen - etwa durch erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht oder bei einer deutlichen Verstärkung des vertikalen Aufbaus der Fahrbahn, womit eine höhere Belastbarkeit und eine geringere Frostanfälligkeit verbunden ist, anzunehmen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 - OVG 9 N 148.05 -, juris Rn. 9).

    Mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien dürfte demnach mit einer Erneuerung einer alten Straße regelmäßig auch eine technische Verbesserung einhergehen, so dass sich die Tatbestände "Erneuerung" und "Verbesserung" nicht klar voneinander abgrenzen lassen, sondern ineinander fließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, juris Rn. 7 f., 17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 5 B 1.14

    Erschließungsbeitrag; Straßenausbaubeitrag; öffentlich-rechtlicher Vertrag;

    Voraussetzung ist, dass die Anlage verschlissen ist und die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 - OVG 9 N 148.05 -, juris Rn. 17).

    Eine Verbesserung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG liegt vor, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird; die Vorteilhaftigkeit der Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen, wonach zu prüfen ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007, a.a.O., juris Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

    Diese Grenze ist erst überschritten, wenn die von der Gemeinde bzw. dem Verband im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Herstellung einer bestimmten Anlage überhaupt, seien es deren Umfang und Art, "sachlich schlechthin unvertretbar ist" (so zum Straßenbaubeitragsrecht bereits Beschluss des Senats vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, Juris Rn. 24; insoweit vergleichbar zu Erschließungsbeiträgen: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - IV C 28.76 -, BVerwGE 59, 249).
  • VG Gera, 18.11.2021 - 3 K 794/17

    Ausbaubeitrag

    Ist die übliche Nutzungszeit aber bereits seit längerem, d.h. seit mehr als 15 Jahren, abgelaufen, ist keine ins Einzelne gehende Dokumentation des Verschleißes mehr notwendig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 - OVG 9 N 148.05 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2011 - 15 A 1764/10 - juris Rn. 12 ff.; VG Weimar, Urteil vom 29. September 2016 - 3 K 525/14 - S. 9 des Entscheidungsumdrucks für eine 36 Jahre alte Straße).

    Das wirkt sich positiv auf die Betriebssicherheit aus (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 1. Februar 2018 - AN 3 K 15.02388 - juris Rn. 68 ff. - Altzustand: 35 cm - neu: 67 cm; OVG BB, Beschluss vom 31. August 2007 - OVG 9 N 148.05 - juris Rn. 9; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2021, § 8 Rn. 313: ausreichend ist es, wenn ursprünglicher Aufbau von 35 cm auf 44 cm erhöht wird).

  • VG Potsdam, 16.11.2017 - 1 K 1306/16

    Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz

    Eine beitragspflichtige Erneuerung setzt zum einen voraus, dass die betreffende Anlage verschlissen ist, das heißt, sich in einem schadhaften Zustand im Sinne einer Erneuerungsbedürftigkeit befindet, und zum anderen, dass die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung der betreffenden Straße erfahrungsgemäß zu erwarten ist.Eine Erneuerung unterliegt der Beitragspflicht nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit dann, wenn die (Teil-)Anlage verschlissen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, juris).

    Von einer Verbesserung ist auszugehen, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption vorteilhaft verändert wird; die Vorteilhaftigkeit der Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen, wonach zu prüfen ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, juris).

  • VG Cottbus, 18.10.2018 - 3 K 910/13

    Straßenausbaubeiträge

    So kann eine beitragsfähige Verbesserung vor allem bei drei Fallgruppen angenommen werden, nämlich bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer größeren räumlichen Ausdehnung und bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart (OVG Lüneburg, Urteil vom 27. März 2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; vgl. zu "technischen Verbesserungen" auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 - OVG 9 N 148.05 -, juris Rn. 9).
  • VG Potsdam, 16.11.2017 - 1 K 1305/16

    Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz

    Eine beitragspflichtige Erneuerung setzt zum einen voraus, dass die betreffende Anlage verschlissen ist, das heißt, sich in einem schadhaften Zustand im Sinne einer Erneuerungsbedürftigkeit befindet, und zum anderen, dass die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung der betreffenden Straße erfahrungsgemäß zu erwarten ist.Eine Erneuerung unterliegt der Beitragspflicht nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit dann, wenn die (Teil-)Anlage verschlissen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, juris).

    Von einer Verbesserung ist auszugehen, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption vorteilhaft verändert wird; die Vorteilhaftigkeit der Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen, wonach zu prüfen ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 16.08.2021 - 3 K 1459/15
    Dies ist regelmäßig bezogen auf jede Teileinrichtung zu prüfen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 18. Februar 2018 - OVG 9 M 1.18 -).

    Zudem führt die erstmalige Anlegung von Parkstreifen zu einer deutlicheren Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr und damit zu einer Erhöhung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, a. a. O. Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • VG Potsdam, 07.07.2010 - 12 K 1425/06

    Ausbaubeitrag für Kreisverkehr

  • VG Frankfurt/Oder, 25.09.2013 - 3 K 885/12

    Erhebung eines Straßenbaubeitrags für die Errichtung einer Straßenbeleuchtung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2008 - 9 L 29.07

    summarisches Verfahren; Stückzahlmaßstab; Bemessungsgrundlage; Satzung;

  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2008 - 9 S 41.07

    Maßstab für Erhebung von Vergnügungssteuer auf Glückspielautomaten

  • VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 3 K 1358/17

    Erschließungsbeitragsrecht; Straßenbaubeitragsrecht

  • VG Potsdam, 30.11.2012 - 12 K 1820/10

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

  • VG Frankfurt/Oder, 09.03.2023 - 3 K 2008/16
  • VG Ansbach, 20.02.2020 - AN 3 K 19.00510

    Beitrag für Ausbau einer Erschließungsanlage

  • VG Cottbus, 15.03.2018 - 5 K 265/11

    (Keine) Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterbliebener Vertagung bei

  • VG Cottbus, 13.12.2017 - 3 L 323/17

    Straßenausbaubeiträge

  • VG Potsdam, 02.11.2012 - 12 K 755/11

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

  • VG Potsdam, 25.10.2013 - 12 K 1787/10

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2018 - 9 M 1.18

    Verbesserung im Sinn des § 8 Abs 2 S 1 KAG (juris: KAG BB); Verbesserung des

  • VG Potsdam, 07.10.2016 - 2 K 165/14

    Klage wegen Straßenbaubeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 23.12.2011 - 3 K 538/07

    Einzelfall einer nicht vorteilsgerechten Einzelsatzung über die Erhebung eines

  • VG Potsdam, 15.11.2010 - 12 K 2144/07

    Ausbaugepflogenheiten als Ersatz für eine nicht mehr vorhandene Planung

  • VG Potsdam, 07.10.2016 - 12 K 2246/12

    Klage wegen Straßenausbaubeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 18.02.2016 - 3 K 174/13

    Erhebung eines Straßenbaubeitrags - Erforderlichkeit der abgerechneten

  • VG Potsdam, 07.10.2016 - 12 K 2405/12

    Klage wegen Straßenbaubeitrag

  • VG Potsdam, 15.11.2013 - 12 K 112/12

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

  • VG Frankfurt/Oder, 29.10.2013 - 3 K 683/12

    Straßenbaubeitragsrecht; Nachholung eines Abschnittsbildungsbeschlusses

  • VG Potsdam, 16.08.2010 - 12 K 156/08

    Straßenausbaubeitrag; Umwandlung eines Gehweges in einen Geh- und Fahrradweg;

  • VG Ansbach, 26.03.2009 - AN 18 K 08.00298

    Straßenausbaubeitrag; gemeindegebietsfremde Grundstücke; Halbteilungsgrundsatz

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