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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 9 N 4.08   

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https://dejure.org/2008,22233
OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 9 N 4.08 (https://dejure.org/2008,22233)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 9 N 4.08 (https://dejure.org/2008,22233)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Mai 2008 - 9 N 4.08 (https://dejure.org/2008,22233)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von materiell rechtlich entscheidungserheblichen Rechtsänderungen i.R.d. Beurteilung eines Berufungszulassungsgrundes; Folgen der Unzulässigkeit einer Vorverlagerung des Entstehungszeitpunktes einer Umlageschuld

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4; ; US 07 § 3 Abs. 1; ; US 07 § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 9 N 4.08
    Ein auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag kann daher nur Erfolg haben, wenn von dem Antragsteller innerhalb der Darlegungsfrist ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR -, DVBl 2004, 822).
  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 9 N 4.08
    Ob danach die Berufung zuzulassen ist, hat das Oberverwaltungsgericht aber stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2/03 -, NJW 2004, 2321).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 9 N 9.06

    Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 9 N 4.08
    Erforderlich aber auch ausreichend ist die Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts im Wege einer Erläuterung, warum das angefochtene Urteil nach seiner Begründung im Ergebnis keinen Bestand haben kann, mithin in der Regel der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg (vgl. Urteil des Senats vom 2. Mai 2006 - 9 N 9.06 -, juris).
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